Kirchen-Kater
649

Sexuelle Belästigung im Schriftverkehr

Appell und Antrag an die Fraktionen und Parteien im deutschen Bundestag

§ 184*i StGB ist wie folgt zu ändern: Absatz (1) wird um einen zweiten Satz ergänzt, mit folgendem Wortlaut "Sexuelle Belästigung im Schriftverkehr und ähnliche nichtkörperlicher Art, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn nicht die Tat in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist."

Mithin lautet die Neufassung des § 184i des Strafgesetzbuches dann wie folgt:

§ 184i
Sexuelle Belästigung

(1) 1 Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn nicht die Tat in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist. 2 Sexuelle Belästigung im Schriftverkehr und ähnliche nichtkörperlicher Art, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn nicht die tat in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) 1 In besonders schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. 2 Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.