Muslim will Alkohol nicht einräumen: Gericht entscheidet
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Das Gericht muss entscheiden, ob eine Arbeitsverweigerung aus religiösen Gründen zu rechtfertigen ist. Der Mann war seit 1994 bei dem Arbeitgeber beschäftigt, hatte aber zunächst als Helfer in einer Waschstraße, dann in der Getränkeabteilung und anschließend der Frischwarenabteilung gearbeitet. Nach mehreren Erkrankungen des Beschäftigten wies der Arbeitgeber den Mann im Februar 2008 an, künftig wieder in der Getränkeabteilung zu arbeiten. Als er sich weigerte, mit Alkohol in Berührung zu kommen, wurde er sowohl fristlos als auch ordentlich gekündigt.
Das Arbeitsgericht wies seine Klage zurück. Das Landesarbeitsgericht stellte zwar die Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung fest, wies die Klage des Moslems aber im Übrigen ab. Vor dem Bundesarbeitsgericht will der Mann jetzt auch feststellen lassen, dass die ordentliche Kündigung nicht wirksam sei.
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