Muslim will Alkohol nicht einräumen: Gericht entscheidet
(gloria.tv/ KNA) Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entscheidet am Donnerstag über die fristlose Kündigung eines Moslems, der sich geweigert hatte, in einem Laden alkoholische Getränke in ein Verkaufsregal einzuräumen. Der Mann, der als Ladenhilfe in Schleswig-Holstein arbeitete, beruft sich auf Religionsfreiheit und den Koran, der ihm jeglichen Umgang mit Alkohol verbiete.
Das Gericht muss entscheiden, ob eine Arbeitsverweigerung aus religiösen Gründen zu rechtfertigen ist. Der Mann war seit 1994 bei dem Arbeitgeber beschäftigt, hatte aber zunächst als Helfer in einer Waschstraße, dann in der Getränkeabteilung und anschließend der Frischwarenabteilung gearbeitet. Nach mehreren Erkrankungen des Beschäftigten wies der Arbeitgeber den Mann im Februar 2008 an, künftig wieder in der Getränkeabteilung zu arbeiten. Als er sich weigerte, mit Alkohol in Berührung zu kommen, wurde er sowohl fristlos als auch ordentlich gekündigt.
Das Arbeitsgericht wies seine Klage zurück. Das Landesarbeitsgericht stellte zwar die Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung fest, wies die Klage des Moslems aber im Übrigen ab. Vor dem Bundesarbeitsgericht will der Mann jetzt auch feststellen lassen, dass die ordentliche Kündigung nicht wirksam sei.
(C) 2011 KNA Katholische Nachrichten-Agentur GmbH. Alle Rechte vorbehalten.
Das Gericht muss entscheiden, ob eine Arbeitsverweigerung aus religiösen Gründen zu rechtfertigen ist. Der Mann war seit 1994 bei dem Arbeitgeber beschäftigt, hatte aber zunächst als Helfer in einer Waschstraße, dann in der Getränkeabteilung und anschließend der Frischwarenabteilung gearbeitet. Nach mehreren Erkrankungen des Beschäftigten wies der Arbeitgeber den Mann im Februar 2008 an, künftig wieder in der Getränkeabteilung zu arbeiten. Als er sich weigerte, mit Alkohol in Berührung zu kommen, wurde er sowohl fristlos als auch ordentlich gekündigt.
Das Arbeitsgericht wies seine Klage zurück. Das Landesarbeitsgericht stellte zwar die Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung fest, wies die Klage des Moslems aber im Übrigen ab. Vor dem Bundesarbeitsgericht will der Mann jetzt auch feststellen lassen, dass die ordentliche Kündigung nicht wirksam sei.
(C) 2011 KNA Katholische Nachrichten-Agentur GmbH. Alle Rechte vorbehalten.