Die Frau ist Kirchenrechtlerin? Kaum zu glauben! Seit wann sind die Pflichten eines Bischofs, die sie hier Rechte nennt, laut CIC delegierbar?
Can. 391 — § 1. Es ist Sache des Diözesanbischofs, die ihm anvertraute Teilkirche nach Maßgabe des Rechts mit gesetzgebender, ausführender und richterlicher Gewalt zu leiten.
§ 2. Die gesetzgebende Gewalt übt der Bischof selbst aus, die ausführende Gewalt selbst oder nach Maßgabe des Rechts durch die Generalvikare bzw. die Bischofsvikare, die richterliche Gewalt selbst oder nach Maßgabe des Rechts durch den Gerichtsvikar und die Richter.
Can. 392 — § 1. Da er die Einheit der Gesamtkirche wahren muß, ist der Bischof gehalten, die gemeinsame Ordnung der ganzen Kirche zu fördern und deshalb auf die Befölgung aller kirchlichen Gesetze zu drängen.
§ 2. Er hat darauf zu achten, daß sich kein Mißbrauch in die ‚kirchliche Ordnung einschleicht, vor allem in bezug auf den Dienst am Wort, die Feier der Sakramente und Sakramentalien, die Verehrung Gottes und der Heiligen sowie in bezug auf die Vermögensverwaltung.
Es ist juristisch unmöglich, letztverantwortlich vor dem Papst für das Treiben in der Diözese zu sein, wenn er nur Befehlsempfänger seiner Rätestruktur ist. Das ist ja noch schlimmer als der Krampf, den sie teilweise versuchen in der sog. Kooperativen Pastoral, wo man versucht Seelsorghelfer als Teammitglieder stimmberechtigt zu machen und den kanonischen Pfarrer und Priester an das Votum des Seelsorgtemas zu binden, was mehrheitlich von Nicht-Ordinierten besetzt ist.
Warum wundert mich nicht, daß dieses Hirngespinst in einer Jesuitenzeitung gedruckt wird?
![😡](/emoji/f09f98a1)