Sieg der Lebensschützer: Einschränkung des Gebets vor Abtreibungsklinik rechtswidrig
Die von der Stadt Frankfurt am Main angeordneten örtlichen und zeitlichen Einschränkungen von betenden Lebensrechtlern vor der Frankfurter Abtreibungsklinik "pro familia" waren rechtswidrig. Das stellte das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main in einem gestern zugestellten Urteil fest.
Geklagt hatte der Verein „40 Tage für das Leben“. Er organisierte im Frühjahr 2020 auf einem Fußgängerplateau eine Gebetswache gegen die Abtreibung.
Dagegen verfügte die Stadt Frankfurt, dass Versammlungen unmittelbar vor den Tötungsstätte nur außerhalb der Öffnungszeiten stattfinden dürfen. Ferner dürften Frauen auf dem Weg zur Abtreibungsstätte nicht angesprochen werden noch Informationsmaterial oder Flyer erhalten.
Dagegen urteilte das Verwaltungsgericht, dass die zeitlichen und örtlichen Einschränkungen der Lebensrechtler rechtswidrig waren. Die Zusammenkunft der Teilnehmer falle unzweifelhaft unter das Grundrecht der Versammlungsfreiheit. Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Versammlung seien selbst zu bestimmen.
Die Lebensschützer hätten die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet. Es sei für Mütter nicht zu einem sogenannten „Spießrutenlauf“ gekommen.
Das Bestreben der Stadt Frankfurt am Main, den Frauen in der Öffentlichkeit quasi einen Schutzraum einzurichten und damit eine Konfrontation mit Andersdenkenden und anderen Meinungen zu verhindern, rechtfertige keinesfalls eine Einschränkung der Versammlungs- und Meinungsfreiheit.
Es gebe keinen Schutz vor der Konfrontation mit anderen Meinungen.
Auch wenn die Situation von abtreibungswilligen Müttern als Stigmatisierung und Anprangerung empfunden würde, rechtfertige das nicht die Einschränkungen der Grundrechte.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Geklagt hatte der Verein „40 Tage für das Leben“. Er organisierte im Frühjahr 2020 auf einem Fußgängerplateau eine Gebetswache gegen die Abtreibung.
Dagegen verfügte die Stadt Frankfurt, dass Versammlungen unmittelbar vor den Tötungsstätte nur außerhalb der Öffnungszeiten stattfinden dürfen. Ferner dürften Frauen auf dem Weg zur Abtreibungsstätte nicht angesprochen werden noch Informationsmaterial oder Flyer erhalten.
Dagegen urteilte das Verwaltungsgericht, dass die zeitlichen und örtlichen Einschränkungen der Lebensrechtler rechtswidrig waren. Die Zusammenkunft der Teilnehmer falle unzweifelhaft unter das Grundrecht der Versammlungsfreiheit. Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Versammlung seien selbst zu bestimmen.
Die Lebensschützer hätten die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet. Es sei für Mütter nicht zu einem sogenannten „Spießrutenlauf“ gekommen.
Das Bestreben der Stadt Frankfurt am Main, den Frauen in der Öffentlichkeit quasi einen Schutzraum einzurichten und damit eine Konfrontation mit Andersdenkenden und anderen Meinungen zu verhindern, rechtfertige keinesfalls eine Einschränkung der Versammlungs- und Meinungsfreiheit.
Es gebe keinen Schutz vor der Konfrontation mit anderen Meinungen.
Auch wenn die Situation von abtreibungswilligen Müttern als Stigmatisierung und Anprangerung empfunden würde, rechtfertige das nicht die Einschränkungen der Grundrechte.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.