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Auszüge aus dem Kreuz-Urteil

(gloria.tv/ KNA) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in einem lange erwarteten Urteil am Freitag abschließend entschieden, dass Kruzifixe in italienischen Klassenzimmern bleiben dürfen. Die Katholische Nachrichten-Agentur (KNA) dokumentiert Auszüge des Urteils in einer eigenen Übersetzung:

(...) Es muss daran erinnert werden, dass es Aufgabe der Staaten ist, die Ausübung der verschiedenen Religionen, Kulte und Glaubensrichtungen zu garantieren, derweil sie selbst neutral und unparteiisch bleiben. Ihre Aufgabe ist es, dazu beizutragen, die öffentliche Ordnung, den religiösen Frieden und die Toleranz in einer demokratischen Gesellschaft zu sichern, insbesondere unter entgegengesetzten Gruppen. (...)

Der Gerichtshof verfügt über keine Hinweise auf einen möglichen Einfluss, den das Anbringen eines religiösen Symbols an einer Wand eines Klassenzimmers auf die Schüler haben könnte. (...) Man kann allerdings verstehen, dass die Klägerin im Anbringen eines Kruzifixes in den Klassenzimmern der öffentlichen Schule, in der ihre Kinder eingeschult waren, einen Mangel an Respekt des Staates vor ihrem Recht sah, deren Bildung und Erziehung gemäß ihren weltanschaulichen Überzeugungen vorzunehmen. Indessen ist die subjektive Wahrnehmung der Klägerin nicht ausreichend, um eine Verletzung von Artikel 2 des Protokolls 1 (der Menschenrechtskonvention - Anm. d. Red.) zu begründen. (...)

Nach Auffassung des Gerichtshofs ist es grundsätzlich in den Ermessensspielraum des Staates gestellt, ob er eine Tradition fortführen will oder nicht. Der Gerichtshof muss überdies in Rechnung stellen, dass Europa durch eine große Vielfalt der Staaten geprägt ist, insbesondere im Bereich der kulturellen und geschichtlichen Entwicklung. Er unterstreicht allerdings, dass der Verweis auf eine Tradition einen Staat nicht von seiner Verpflichtung entbinden kann, die in der Menschenrechtskonvention und ihren Protokollen garantierten Rechte und Freiheiten zu respektieren. (...)

Der Gerichtshof muss deshalb im Prinzip die Entscheidung der Staaten in diesen Bereichen respektieren, einschließlich des Platzes, den sie der Religion einräumen, unter Maßgabe dessen, dass diese Entscheidungen nicht zu einer Form der Indoktrinierung führen. (...)

Der Gerichtshof folgert daraus für den vorliegenden Fall, dass die Entscheidung für die Präsenz der Kruzifixe in den Klassenzimmern der öffentlichen Schulen im Prinzip dem Ermessensspielraum des Staates unterliegt. Der Umstand, dass es keinen europäischen Konsens über die Frage der Präsenz religiöser Symbole in öffentlichen Schulen gibt, verstärkt im Übrigen diese Sichtweise. (...)

In dieser Hinsicht ist es richtig, dass die (italienischen - Anm. d.
Red.) Regelungen der Mehrheitsreligion eine vorherrschende Sichtbarkeit in der schulischen Umgebung geben, indem sie die Präsenz des Kruzifixes - das unzweifelhaft auf das Christentum verweist, unabhängig davon, ob man ihm einen zusätzlichen laizistischen Symbolwert zubilligt oder nicht - in den Klassenzimmern der öffentlichen Schulen vorschreiben. Das reicht aber an sich noch nicht aus, um eine indoktrinierende Vorgehensweise des Staates zu begründen und damit einen Verstoß gegen Artikel 2 des Protokolls 1 (der Europäischen Menschenrechtskonvention - Anm. d.
Red.). (...)

Überdies ist das an der Wand angebrachte Kruzifix ein im Wesentlichen passives Symbol, und dieser Aspekt ist für den Gerichtshof von Bedeutung, insbesondere mit Blick auf das Prinzip der Neutralität. Man kann ihm nicht den gleichen Einfluss auf die Schüler zuschreiben wie einem didaktischen Vortrag oder der Beteiligung an religiösen Aktivitäten. (...)

Im Übrigen wird die Wirkung der verstärkten Sichtbarkeit, die die Präsenz des Kruzifixes dem Christentum im schulischen Raum gibt, noch relativiert durch folgende Elemente. Einerseits ist diese Präsenz nicht mit einem verpflichtenden Unterricht des Christentums verbunden. Zum anderen öffnet Italien nach Angaben der Regierung den schulischen Raum auch anderen Religionen. Die Regierung gibt an, dass insbesondere etwa das Tragen des islamischen Kopftuchs oder anderer Kleidungsstücke mit religiöser Bedeutung durch die Schüler nicht verboten sind, dass Erleichterungen vorgesehen sind, um den Schulbesuch und religiöse Praktiken von Minderheitsreligionen zu vereinbaren, dass Anfang und Ende des Ramadan in den Schulen «oft gefeiert» werden und dass ein freiwilliger Religionsunterricht in den Schulen «für alle anerkannten Religionsgemeinschaften» eingerichtet werden kann. Des weiteren deutet nichts darauf hin, dass die Behörden sich intolerant zeigen gegenüber Schülern, die anderen Religionen anhängen, die nicht glauben oder die weltanschauliche Überzeugungen haben, die nicht an eine Religion gebunden sind. (...)

Es ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass die Behörden bei der Entscheidung zur Beibehaltung der Kruzifixe in den Klassenräumen der öffentlichen Schule, die die Kinder der Klägerin besuchten, in den Grenzen des Ermessensspielraums gehandelt haben, den der Staat (...) im Rahmen seiner Verpflichtung hat, das Recht der Eltern zu respektieren, ihren Kindern Bildung und Erziehung gemäß ihren religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen zu gewährleisten.
michael7
Endlich wird die bisherige Tendenz der Rechtssprechung in wichtigen Punkten korrigiert!
Das Kreuz ist nicht nur ein religiöses Symbol, sondern das Zeichen der Liebe, der Gerechtigkeit und der Versöhnung!
Insofern unterscheidet es sich von vielen anderen religiösen Symbolen und kann Andersgläubige gar nicht in irgend einer Weise negativ vereinnahmen, sondern ist Symbol für grundlegende und notwendige …Mehr
Endlich wird die bisherige Tendenz der Rechtssprechung in wichtigen Punkten korrigiert!

Das Kreuz ist nicht nur ein religiöses Symbol, sondern das Zeichen der Liebe, der Gerechtigkeit und der Versöhnung!
Insofern unterscheidet es sich von vielen anderen religiösen Symbolen und kann Andersgläubige gar nicht in irgend einer Weise negativ vereinnahmen, sondern ist Symbol für grundlegende und notwendige Werte jedes Gemeinwesens!
😇