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Wählernötigung durch Diakonie, Verdi & Co? - reitschuster.de

Das Strafgesetzbuch ist eindeutig. Im Paragraph 108 heißt es dort unter der Überschrift „Wählernötigung“ in Absatz 1: „Wer rechtswidrig mit …
Theresia Katharina
In Artikel 20 Absatz 4 der Verfassung heißt es: „Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Theresia Katharina
In unserem Grundgesetz steht, dass wir Meinungsfreiheit haben in Wort, Bild und Schrift. Wörtlich aus dem GG, Artikel 5: Die Meinungsfreiheit schützt das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 HS 1 GG).
3 weitere Kommentare von Theresia Katharina
Theresia Katharina
Als juristischer Laie kommt man nicht umhin, in den Aussagen des Pfarrers – neben einem massiven Angriff auf die Grundpfeiler der Demokratie – den klaren Verdacht für einen Versuch der Wählernötigung zu sehen. Denn allein schon das oben genannte Zitat ist meinen Augen ein Versuch, die Mitarbeiter zu nötigen bzw. zu hindern, die AfD zu wählen. Und auch ein Missbrauch des beruflichen …Mehr
Als juristischer Laie kommt man nicht umhin, in den Aussagen des Pfarrers – neben einem massiven Angriff auf die Grundpfeiler der Demokratie – den klaren Verdacht für einen Versuch der Wählernötigung zu sehen. Denn allein schon das oben genannte Zitat ist meinen Augen ein Versuch, die Mitarbeiter zu nötigen bzw. zu hindern, die AfD zu wählen. Und auch ein Missbrauch des beruflichen Abhängigkeitsverhältnisses bzw. wirtschaftlicher Druck ist hier in meinen Augen offensichtlich.
Theresia Katharina
Und nun sehen Sie sich Aussagen an, wie die des Pfarrers Rüdiger Schuch, des Chefs der Diakonie: „Wer die AfD aus Überzeugung wählt, kann nicht in der Diakonie arbeiten“ (siehe hier).
Theresia Katharina
Das Strafgesetzbuch ist eindeutig. Im Paragraph 108 heißt es dort unter der Überschrift „Wählernötigung“ in Absatz 1: „Wer rechtswidrig mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel, durch Missbrauch eines beruflichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses oder durch sonstigen wirtschaftlichen Druck einen anderen nötigt oder hindert, zu wählen oder sein Wahlrecht in einem bestimmten …Mehr
Das Strafgesetzbuch ist eindeutig. Im Paragraph 108 heißt es dort unter der Überschrift „Wählernötigung“ in Absatz 1: „Wer rechtswidrig mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel, durch Missbrauch eines beruflichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses oder durch sonstigen wirtschaftlichen Druck einen anderen nötigt oder hindert, zu wählen oder sein Wahlrecht in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.“ Absatz 2 besagt: „Der Versuch ist strafbar.“