Ich möchte mich nicht in den Streit über die Frage, ob PBVI nun rechtmäßig auf das Papstamt verzichtet (manche schreiben: abgedankt) hat oder nicht, im Detail einmischen aber mit dem Fazit im „Ratzinger Codex“ stimme ich sehr wohl materiell überein; nämlich in der Aussage „Bergoglio ist also ein Anti-Papst und ein Schismatiker. Alles, was Bergoglio in den letzten Jahren veranlasst hat, muss aus …More
Ich möchte mich nicht in den Streit über die Frage, ob PBVI nun rechtmäßig auf das Papstamt verzichtet (manche schreiben: abgedankt) hat oder nicht, im Detail einmischen aber mit dem Fazit im „Ratzinger Codex“ stimme ich sehr wohl materiell überein; nämlich in der Aussage „Bergoglio ist also ein Anti-Papst und ein Schismatiker. Alles, was Bergoglio in den letzten Jahren veranlasst hat, muss aus der Geschichte getilgt werden“; ich gehe sogar noch weiter, weil ich im Verhalten des Bergoglio-Papstes noch häretisches Gedankengut auszumachen glaube.
Faktum ist mE aber auch, dass nach der „declaratio“ – wie immer man diese interpretiert, von keiner Seite abgeleugnet werden – in Übereinstimmung mit der geltenden kanonischen Rechtslage ein Konklave zur einer Papstwahl einberufen und weder von PeBXVI noch von irgendeiner katholischen kanonischen Autorität eine Unwirksamkeit und Ungültigkeit der Einberufung des Konklaves, die Wahl des Kardinal Bergoglio und Annahme der Wahl angesprochen, kritisiert oder releviert worden ist.
In diesem Zusammenhang erinnere ich an die nicht uninteressante rechtsgültige, verbindliche und noch später noch näher einzugehende Bestimmung des Punktes 78. des Moto Proprio (Gegeben zu Rom bei St. Peter, am 22. Februar des Jahres 2013, dem achten meines Pontifikats) mit dem die APOSTOLISCHE KONSTITUTION UNIVERSI DOMINICI GREGIS SEINER HEILIGKEIT PAPST JOHANNES PAUL II ÜBER DIE VAKANZ DES APOSTOLISCHEN STUHLES UND DIE WAHL DES PAPSTES VON ROM JOHANNES PAUL, BISCHOF DIENER DER DIENER GOTTES ZUR BLEIBENDEN ERINNERUNG, wie folgt abgeändert wurde: „Gesetzt den Fall, daß bei der Wahl des Papstes das Verbrechen der Simonie (Anmerkung von mir: ich gehe davon aus, dass dem so war) — Gott bewahre uns davor! — begangen worden sein sollte, beschließe und erkläre ich, daß alle diejenigen, die sich schuldig machen sollten, sich die Exkommunikation latae sententiae zuziehen; jedoch erkläre ich, daß die Nichtigkeit oder die Ungültigkeit bei simonistischer Wahl aufgehoben ist, damit die Gültigkeit der Wahl des Papstes aus diesem Grunde — wie schon von meinen Vorgängern verfügt — nicht angefochten werde.“
Tatsache ist auch, dass mit den Geschehnissen unmittelbar vor, während und nach 2013 eine Ungültigkeit einer Papstwahl angesprochen wird und sich – egal, welcher Meinung man sich nun anschließt – zur Beseitigung des Anti-Papstes nur drei Lösungsmöglichkeiten ergeben. 1. Gott greift ein und beendet die unhaltbaren Zustände in seiner Heiligen Kirche. 2. Der Bergoglio-Papst stirbt oder tritt zurück. 3. Der nachfolgende legale und legitime Papst führt ein Verfahren ab, erklärt die Wahl, die Wahlannahme Kardinal Bergoglios ex tunc mit der Wirkung für ungültig, entfernt Papst Franziskus und alle seine Handlungen und Unterlassungen aus dem Katholischen Glaubens- und Rechtsgut.
Letzteres begründe ich wie folgt: Die Glaubensinhalte und Tradition und damit die Legitimität (eine materielle Bindungswirkung für den Bereich des forum internum und damit auch die Frage eines wahren oder nur Anti-Papst) ansprechende Frage, ob sich Papst Franziskus als ein „wahrer“ Stellvertreter Christi erweist, lässt sich nur dann beantworten, wenn man sein Handeln (Unterlassen) an der Göttlichen Offenbarung, der Lehre Christi und der bis vor seiner Wahl geltenden Lehre der Katholischen Kirche, insbesondere am status de fidei misst.
Vielerseits werden - mE nicht unbegründete - Zweifel an der Legitimität (und auch Legalität) von Papst Franziskus vorgebracht. Daraus leite ich ab, dass grundsätzlich Überprüfungen und Bewertungen von Erklärungen, Handlungen und Unterlassungen des Papstes im Hinblick auf deren Legitimität vorgenommen werden. Ich finde es gut, wichtig notwendig und legitim, dass sich Katholiken eingedenk der Empfehlung Jesu, „prüft alles, das Gute behaltet“, jedoch stets im Einklang mit den moralischen Grundlagen des Katholischen Glaubens, insbesondere auch im Hinblick auf die Tatbestände der Vermessenheit, Verleumdung und übler Nachrede, Gedanken über Fragen der Legalität und Legitimität (beide verfügen im Übrigen, wie von vielen leider oft verkannt wird, nicht über idente Begriffsinhalte - einerseits das forum externum, also die Gesamtkirche in ihrer äußeren Erscheinung betreffende, rechtlich relevante, aufbau- und ablauforganisatorische Tatbestände, Rechtsfolgen und Gerichtskompetenzen, und andererseits das forum internum, also das Gewissen des Einzelnen Gläubigen betreffende, moralisch relevante Tatbestände, Rechtsfolgen und Gerichtskompetenzen) machen, darüber urteilen und sodann daraus die für ihr weiteres Verhalten erforderlichen Schlüsse ziehen.
Da wir uns in einem- so meine ich jedenfalls - dem Zweck des Meinungsaustausches gewidmeten katholischen Forum, und nicht in einem kanonischen Gerichtsverfahren und auch nicht in einer akademischen Diskursplattform befinden, erspare ich mir, auf Unkenrufe zu reagieren, die noch dazu für jede meiner Meinungsäußerungen eine exakte Quellenangabe als Beweismittel fordern; nur soviel sei mitgeteilt: Meine Ansichten leite ich aus der Heiligen Schrift, dem Glauben und Tradition, des status de fidei und den codices der Katholischen Kirche und nicht zuletzt aus eigenen Rechts- und Sprachverständnissen ab.
Es bleibt jedem, hier im Forum tätigen User unbenommen, diese, meine Ansichten als falsch zu verifizieren.
Abwegig finde ich jedes Urteil und jede Verurteilung, wenn dies - sozusagen - „unter der Hand“ – mit bloßen Behauptungen geschieht. Keine Bedenken habe ich allerdings dann, wenn hinreichend begründete Verdachtsmomente vorliegen, an einer Legalität oder Legitimität von Verhalten, Sachverhalten bzw Tatsachen, zu zweifeln, und deswegen ein Anlass zu einer Stellungnahme, Überprüfung, Beurteilung und allenfalls Bekanntgabe von daraus zu ziehenden Schlüssen und daran anknüpfenden, erforderlichen Verhaltensweisen angenommen wird und dies öffentlich - in rechter Weise, meint zuallererst in der für brüderliche Zurechtweisungen vorgesehenen Art und Weise, versteht sich – geschieht.
Als Beispiele für eine derartige Unbedenklichkeit erlaube ich mir die veröffentlichten dubia, die veröffentlichte correctio filialis aus Anlass des Papstschreibens amoris laetitia aber auch die veröffentlichte Kritik an der Abu Dhabi-Erklärung und an dem dieser folgenden Schreibens fratelli tutti sowie traditionis Custodes (der Titel dieser Anordnung kann in Ansehung seines Inhaltes mE nur als himmelschreiende Bosheit und Gemeinheit bezeichnet werden) zu nennen, die ich im Übrigen allesamt auch persönlich unterstützt habe.
Das Verhalten (umfassend auch die Verweigerung der besonderen Aufgaben eines Papstes, nämlich die Förderung und Bewahrung des Glaubens sowie Stärkung der Brüder und Schwestern) in den obgenannten Fällen halte (nicht nur) ich für im Widerspruch zum Katholischen Glauben stehend und damit illegitim; von einem „wahren“ Papst und Stellvertreter Christi kann aus meiner Sicht aus den genannten Gründen keine Rede sein. Über die Gründe für diese Annahme habe ich bereits mehrfach – auch in diesem Forum – geschrieben.
Es besteht für mich kein Zweifel, dass auch ein Papst Häretiker, Apostat und Schismatiker sein und sich einer Bindungswirkung für das forum internum begeben kann (Bergoglio alias Papst Franziskus liefert da ganz recht anschauliche Beispiele ad rem), woraus sich in solchen Fällen nicht nur ein Recht, sondern sogar auch eine Pflicht zum Widerspruch ergeben kann (vgl zB Papst Paul IV, Konstitution „cum ex apostolatus officio“ § 1, mit dem der Papst festschrieb, dass … der Römische Pontifex (=Bischof von Rom), der Gottes und unseres Herrn Jesus Christus Stellvertreter auf Erden ist, über die Völker und Reiche unbeschränkte Vollmacht und entscheidet richterlich über alle hat, ohne selber in dieser Welt richterlichem Urteil zu unterliegen; jedoch darf ihm widersprochen werden, wenn er als vom Glauben abgewichen erfunden wird“).
Zur Frage der Legalität erlaube ich mir zu bemerken, dass ein Papst in den Bereichen des Lehramtes, Heiligungsamtes und Leitungsamtes über die höchste, volle, unmittelbare und universale ordentliche Gewalt verfügt, die er immer frei ausüben kann, und er oberstes Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und Gerichtsorgan sowohl für den kirchlichen Bereich als auch weltlichen Bereich des souveränen Vatikanstaates ist.
Seine Wahl unterliegt kirchlichen Normen, die konkrete Tatbestände und Verhalten (Rechte und Pflichten) der wahlberechtigten Kardinäle regeln sowie regelwidrige Verhalten - in Einzelfällen wie zB Simonie sogar mit eo ipso eintretender Exkommunikation - sanktionieren. Daraus folgt, dass die im Rahmen des Wahlverfahrens ablaufenden Sachverhalte bzw Verhaltensweisen auf eine Legalität (Gesetzmäßigkeit, dh Übereinstimmung …… mit den päpstlichen Verfügungen) überprüft werden könnten.
Bei näherer Betrachtung der verfügten Regelungen sind es vor allem zwei Regelungsinhalte, die die Wahlverhalten der Kardinäle vom rechtlichen (legalen, forum externen) Bereich in den bloß moralischen und sittlichen (legitimen, forum internen) Bereich verschieben und damit – genaugenommen - einer Legalitätskontrolle entziehen.
Das Bewirken zum einen die allen Beteiligten auferlegte Schweige- und Geheimhaltungsverpflichtung, die eine Beweisführung bzw einen Nachweis von Gesetzwidrigkeit, etwa im Hinblick auf die Realisierung eines Tatbestandes der Simonie, von vorneherein verhindern. Zum anderen ist nach kanonischem Recht nur der Papst selbst für die Feststellung des Eintrittes einer mit einer illegalen Wahlhandlung verbundenen Exkommunikation zuständig, und welcher Papst, der infolge einer gesetzwidrigen Absprache oder eines gesetzwidrigen Versprechens gewählt, …… die Wahl angenommen und so in das Papstamt gelangte, wird nachträglich ein derart rechtswidriges Verhalten und somit illegales Wahlverfahren feststellen? Wohl kaum! Bei dem gegenwärtigen Papst, dessen Wahlannahme mE auch der Jesuiteneid entgegensteht, erwarte ich das ohnehin nicht.
In diesem Zusammenhang erinnere ich neuerlich an die nicht uninteressante rechtsgültige, verbindliche und noch später noch näher einzugehende Bestimmung des Punktes 78. des Moto Proprio (Gegeben zu Rom bei St. Peter, am 22. Februar des Jahres 2013, dem achten meines Pontifikats) mit dem die APOSTOLISCHE KONSTITUTION UNIVERSI DOMINICI GREGIS SEINER HEILIGKEIT PAPST JOHANNES PAUL II ÜBER DIE VAKANZ DES APOSTOLISCHEN STUHLES UND DIE WAHL DES PAPSTES VON ROM JOHANNES PAUL, BISCHOF DIENER DER DIENER GOTTES ZUR BLEIBENDEN ERINNERUNG, wie folgt abgeändert wurde: „Gesetzt den Fall, daß bei der Wahl des Papstes das Verbrechen der Simonie — Gott bewahre uns davor! — begangen worden sein sollte, beschließe und erkläre ich, daß alle diejenigen, die sich schuldig machen sollten, sich die Exkommunikation latae sententiae zuziehen; jedoch erkläre ich, daß die Nichtigkeit oder die Ungültigkeit bei simonistischer Wahl aufgehoben ist, damit die Gültigkeit der Wahl des Papstes aus diesem Grunde — wie schon von meinen Vorgängern verfügt — nicht angefochten werde.“
Daraus folgt, das, selbst wenn bei der Wahl das Verbrechen der Simonie begangen worden wäre, die Wahl selbst nicht wegen Ungültigkeit (Nichtigkeit) angefochten werden kann.
Das schließt aber mE nicht aus, dass ein nachfolgender gültig gewählter (legaler) und wahrer (legitimer) Papst und ein ökumenisches Konzil nach dem Ableben Bergoglios - einen Rücktritt schließe ich bei dieser Person aus - ex post ein diesbezügliches Ungültigkeitsverfahren durchführt und die Ungültigkeit feststellt. In der Geschichte gab es ja auch schon einen solchen Fall.
Mein Fazit: Bergoglio ist trotz kirchenrechtlich verpönter Sachverhalte - formalkirchenrechtlich gesehen - als Papst anzusehen, eine Bindungswirkung an seine das forum internum=Gewissen des einzelnen Gläubigen betreffenden, Glaube und Tradition widersprechenden Anordnungen ist mangels Legitimität nicht, sondern sogar ein Widerspruch als Verpflichtung gegeben; ihn als „wahren“ Papst zu bezeichnen ist mE aus dem Blickwinkel des Katholischen Glaubens und der Tradition verfehlt