Theologischer Knoten: Bergoglio kein Papst, aber unabsetzbar

Dass Bergoglio die Heiligung Mariens durch ihre Unbefleckte Empfängnis leugnet und die Heiligkeit der Eucharistie mit der Zulassung von reuelosen Todsündern missachtet, dabei eine häretische Morallehre verkündet, auch sein Amt zu ungerechter Rache missbraucht, ferner als weltlicher Politiker agiert, Unsinn zu Themen wie Gesundheit und Erdklima mit seinem Amt aufwertend, sogar einem weiblichen Götzen am Grabe des ersten Papstes huldigte, das alles steht mittlerweiler außer Frage. Seit dem Mittelalter (laut dem hl. Bellarmin seit der Antike) bis in unser 21. Jahrhundert sind bedeutende Theologen der Überzeugung, dass ein häretischer Papst mit seiner Häresie aufhört, Papst zu sein. Aber ausgerechnet ein Papst, Innozenz III. (Mosaik-Bild), geht zudem davon aus, dass ein häretischer Papst von der Kirche gerichtet werden könne. Auch der hl. Bellarmin ist dieser Auffassung. Freilich: Wer ist "die Kirche" ohne Papst? Gegenteilig argumentiert: Gilt die Festschreibung "Der Papst kann von niemandem gerichtet werden" (papa/prima sedes a nemine judicetur) über Anmaßungen staatlicherseits hinaus sogar dann, wenn der äußerliche Inhaber des Apostolischen Stuhles als offensichtlicher Häretiker (böswillig, fortdauernd, Ermahnungen widerstehend) gar kein Papst mehr ist? Genügt es, Bergoglios moraltheologischen Häresien zu widersprechen, um junge Menschen zu warnen?

Papst Innozenz III. (1198 - 1216): Einzig wegen einer Sünde gegen den Glauben kann Ich von der Kirche gerichtet werden.
Hl. Thomas von Aquin (1225-1274): Die rechtliche Gewalt bleibt nicht unbeweglich haften, weshalb sie in den Schismatikern und Häretikern nicht bleibt. Deshalb können sie weder absolvieren, noch exkommunizieren, noch Ablässe gewähren oder irgend etwas derartiges tun, und wenn sie es doch tun, ist nichts geschehen.
Hl. Robert Bellarmin (1542-1621): Ein offensichtlicher Häretiker kann nicht Papst sein, hört von selbst auf, Papst und Oberhaupt zu sein, wie er auch von selbst aufhört, Christ und Mitglied der Kirche zu sein, deshalb kann ihn die Kirche richten und strafen. Das ist die Ansicht aller alten Väter.
Matthias Josef Scheeben (1835-1888): "Durch absolute Temerität (Amtsmißbrauch) verliert der Papst sofort sein Amt!"
Kardinal Leo Prof. Scheffczyk (1920-2005): Die Möglichkeit einer persönlichen, offenkundigen Häresie des Papstes zuzugegeben, schließt die katholische Lehre aufgrund des sichtbar-sakramentalen Kirchenverständnisses aus, so dass der betreffende Amtsinhaber seiner Kirchengliedschaft verlustig geht und damit sowohl das Amt wie auch das Amtscharisma verliert. (Texte nach Häretischer Papst – Monarchieliga)
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Maria Magdalena
Wenn ein Papst in eine offenkundige Häresie verfällt - Mystici Corporis (katholischglauben.info)
9. August 2018
Wenn der Papst in eine offenkundige Häresie verfällt
Das Episkopalsystem wurde, wie schon teilweise angedeutet, in gemilderter Form von Vielen so vorgetragen, daß in demselben freilich die Superiorität des Papstes über die Konzilien anerkannt wird, aber doch gewisse Fälle bezeichnet …More
Wenn ein Papst in eine offenkundige Häresie verfällt - Mystici Corporis (katholischglauben.info)

9. August 2018

Wenn der Papst in eine offenkundige Häresie verfällt

Das Episkopalsystem wurde, wie schon teilweise angedeutet, in gemilderter Form von Vielen so vorgetragen, daß in demselben freilich die Superiorität des Papstes über die Konzilien anerkannt wird, aber doch gewisse Fälle bezeichnet werden, in denen der Papst ausnahmsweise unter dem Konzil stehen soll und das Konzil ihn sogar absetzen kann. Drei Fälle werden besonders genannt, nämlich wenn der Papst in Bezug auf Beobachtung der Gebote Gottes ganz vom rechten Wege abwiche, wenn er einer offenkundigen Häresie verfiele, endlich beim Eintritt eines Schismas, wie es am Ende des 14. Jahrhunderts bestand. Wenn man auf diese Fälle im Einzelnen eingehen will, so ist vor Allem als allgemeines, für alle Fälle geltendes Prinzip der Satz aufzustellen, daß der Papst, so lange er wirklich Papst ist, die höchste Gewalt besitzt und es kein ihm übergeordnetes Tribunal auf Erden gibt, daß er vielmehr nur Gott verantwortlich ist (Papa e nemine judicatur). Dieser Satz ist so gewiß wie die Existenz des Primates selbst und wie die vom Vatikanum definierte Wahrheit, daß der Papst die tota plenitudo supremae poetstatis in der Kirche besitzt.

Nach dem voraus geschickten Prinzip gestaltet sich aber die Antwort auf die zweite Frage folgendermaßen: In einem gewissen Sinne kann in der Tat von der Gewalt eines Konzils über den Papst, welcher einer offenkundigen Häresie verfallen wäre, die Rede sein. Zwei im Dekret Gratians enthaltene Kanones und einige Äußerungen von Päpsten machen hinsichtlich der Superiorität des Papstes über jede andere kirchliche Gewalt eine Ausnahme für den Fall, daß er der offenkundigen Häresie verfallen würde. Außer einer Aussage des Papstes Innozenz III. sind nun freilich diese Stellen unecht oder zweifelhaft oder von geringerer Bedeutung. Innozenz III. aber sagt (Sermo 2 in consecr. Pontif., bei Migne, PP. Lat. CCXVII, 656), der Glaube sei ihm so notwendig, daß er, während er bei allen anderen Sünden nur Gott allein zum Richter habe, wegen der einen Sünde im Glauben von der Kirche gerichtet werden könne (s. diese und die anderen zitierten Stellen bei Phillips, Kirchenrecht I, 261 ff).
Zur Beseitigung von Mißverständnissen ist für das Folgende zu bemerken, daß, wenn von der Häresie eines Papstes Rede ist, natürlich nicht an eine ex cathedra dargelegte Häresie zu denken ist. Eine solche ist nicht möglich. Auch ist darunter nicht ein Irrtum hinsichtlich einer noch nicht definierten oder allgemein anerkannten Glaubens-Wahrheit, sondern das hartnäckige Festhalten einer Lehre zu verstehen, welche zu einer schon definierten oder allgemein in der Kirche anerkannten Glaubens-Wahrheit unmittelbar in offenbarem Widerspruch steht. Bekanntlich nehmen viele Theologen an, daß der Papst auch für sein Privatleben unter besonderem Schutz Gottes stehe und vor einer Häresie bewahrt werde, was namentlich wegen der Verheißung Christi an Petrus (Luk. 22,32) als höchst wahrscheinlich bezeichnet werden darf. Aber wirklich angenommen, daß der Papst einer offenkundigen Häresie verfalle, so würde er eo ipso aufhören, Papst zu sein. Denn offenkundige Häresie besagt eine Trennung von der Kirche; es erscheint aber als unmöglich, daß derjenige, welcher nicht Glied der Kirche ist, ihr Haupt sei. So wäre also in dem angenommenen Falle ein gewesener Papst einem kirchlichen Tribunal untergeordnet und eine Absetzung des Papstes nicht erforderlich; der Stuhl Petri wäre erledigt, und das Kardinalskollegium könnte zur Wahl eines neuen Papstes schreiten. Immerhin müßte vorher die Kirche, und zwar durch ihr allein berechtigtes Organ, die Vereinigung aller Bischöfe, förmlich die Tatsache der Häresie und die dadurch bewirkte Erledigung des römischen Stuhles konstatieren. In diesem Sinne würde man dem Konzil eine Gewalt über den Papst beilegen können, ohne dem oben aufgestellten Prinzip zu nahe zu treten. Doch könnte offenbar ein solches Auftreten eines Konzils gegen den Papst leicht die größten Wirren, ja ein Schisma über die Kirche herauf beschwören, und auch in diesem Umstand darf man ein nicht zu unterschätzendes Beweismoment für die Ansicht erkennen, daß Gottes Vorsehung den Papst stets vor Häresie bewahrt. (Theodor Granderath SJ) – Quelle: Wetzer und Welte`s Kirchenlexikon, Bd. 9, 1895, Sp. 1375 – Sp.1376

"Immerhin müßte vorher die Kirche, und zwar durch ihr allein berechtigtes Organ, die Vereinigung aller Bischöfe, förmlich die Tatsache der Häresie und die dadurch bewirkte Erledigung des römischen Stuhles konstatieren."
Girolamo Savonarola
Alles recht und gut, aber das sind alles nur Meinungen ohne allgemeine Verbindlichkeit. Tatsache ist, dass es aktuell keine kanonisch rechtsverbindliche Regelung für den Fall, dass ein Papst Häretiker wird, gibt. Im Interpretationsweg eröffnen sich nach der gültigen Rechtslage drei Lösungsansätze:
1. der Häretiker wird von Gott abberufen.
2. nach dem Tod oder Rücktritt des häretischen Papstes, …More
Alles recht und gut, aber das sind alles nur Meinungen ohne allgemeine Verbindlichkeit. Tatsache ist, dass es aktuell keine kanonisch rechtsverbindliche Regelung für den Fall, dass ein Papst Häretiker wird, gibt. Im Interpretationsweg eröffnen sich nach der gültigen Rechtslage drei Lösungsansätze:

1. der Häretiker wird von Gott abberufen.
2. nach dem Tod oder Rücktritt des häretischen Papstes, kann ein Nachfolger im Papstamt ein Gerichtsverfahren durchführen, allenfalls eine Ungültigkeit der seinerzeitigen Wahl und die Häresie mit Wirkung ex Tunc feststellen, den Häretiker aus der Liste gültiger Päpste und alle seine Handlungen und Unterlassungen aus dem Glaubens- und Rechtsbestand entfernen und so den status vor der ungültigen Wahl wiederherstellen.
3. Denkbar wäre auch ein Zusammenwirken mit einem ökumenischen Konzil.

Hinsichtlich der letzten beiden genannten Fälle gab es bereits ein solches Vorgehen, um einen häretischen Papst.
Girolamo Savonarola
Ich möchte mich nicht in den Streit über die Frage, ob PBVI nun rechtmäßig auf das Papstamt verzichtet (manche schreiben: abgedankt) hat oder nicht, im Detail einmischen aber mit dem Fazit im „Ratzinger Codex“ stimme ich sehr wohl materiell überein; nämlich in der Aussage „Bergoglio ist also ein Anti-Papst und ein Schismatiker. Alles, was Bergoglio in den letzten Jahren veranlasst hat, muss aus …More
Ich möchte mich nicht in den Streit über die Frage, ob PBVI nun rechtmäßig auf das Papstamt verzichtet (manche schreiben: abgedankt) hat oder nicht, im Detail einmischen aber mit dem Fazit im „Ratzinger Codex“ stimme ich sehr wohl materiell überein; nämlich in der Aussage „Bergoglio ist also ein Anti-Papst und ein Schismatiker. Alles, was Bergoglio in den letzten Jahren veranlasst hat, muss aus der Geschichte getilgt werden“; ich gehe sogar noch weiter, weil ich im Verhalten des Bergoglio-Papstes noch häretisches Gedankengut auszumachen glaube.

Faktum ist mE aber auch, dass nach der „declaratio“ – wie immer man diese interpretiert, von keiner Seite abgeleugnet werden – in Übereinstimmung mit der geltenden kanonischen Rechtslage ein Konklave zur einer Papstwahl einberufen und weder von PeBXVI noch von irgendeiner katholischen kanonischen Autorität eine Unwirksamkeit und Ungültigkeit der Einberufung des Konklaves, die Wahl des Kardinal Bergoglio und Annahme der Wahl angesprochen, kritisiert oder releviert worden ist.

In diesem Zusammenhang erinnere ich an die nicht uninteressante rechtsgültige, verbindliche und noch später noch näher einzugehende Bestimmung des Punktes 78. des Moto Proprio (Gegeben zu Rom bei St. Peter, am 22. Februar des Jahres 2013, dem achten meines Pontifikats) mit dem die APOSTOLISCHE KONSTITUTION UNIVERSI DOMINICI GREGIS SEINER HEILIGKEIT PAPST JOHANNES PAUL II ÜBER DIE VAKANZ DES APOSTOLISCHEN STUHLES UND DIE WAHL DES PAPSTES VON ROM JOHANNES PAUL, BISCHOF DIENER DER DIENER GOTTES ZUR BLEIBENDEN ERINNERUNG, wie folgt abgeändert wurde: „Gesetzt den Fall, daß bei der Wahl des Papstes das Verbrechen der Simonie (Anmerkung von mir: ich gehe davon aus, dass dem so war) — Gott bewahre uns davor! — begangen worden sein sollte, beschließe und erkläre ich, daß alle diejenigen, die sich schuldig machen sollten, sich die Exkommunikation latae sententiae zuziehen; jedoch erkläre ich, daß die Nichtigkeit oder die Ungültigkeit bei simonistischer Wahl aufgehoben ist, damit die Gültigkeit der Wahl des Papstes aus diesem Grunde — wie schon von meinen Vorgängern verfügt — nicht angefochten werde.“

Tatsache ist auch, dass mit den Geschehnissen unmittelbar vor, während und nach 2013 eine Ungültigkeit einer Papstwahl angesprochen wird und sich – egal, welcher Meinung man sich nun anschließt – zur Beseitigung des Anti-Papstes nur drei Lösungsmöglichkeiten ergeben. 1. Gott greift ein und beendet die unhaltbaren Zustände in seiner Heiligen Kirche. 2. Der Bergoglio-Papst stirbt oder tritt zurück. 3. Der nachfolgende legale und legitime Papst führt ein Verfahren ab, erklärt die Wahl, die Wahlannahme Kardinal Bergoglios ex tunc mit der Wirkung für ungültig, entfernt Papst Franziskus und alle seine Handlungen und Unterlassungen aus dem Katholischen Glaubens- und Rechtsgut.

Letzteres begründe ich wie folgt: Die Glaubensinhalte und Tradition und damit die Legitimität (eine materielle Bindungswirkung für den Bereich des forum internum und damit auch die Frage eines wahren oder nur Anti-Papst) ansprechende Frage, ob sich Papst Franziskus als ein „wahrer“ Stellvertreter Christi erweist, lässt sich nur dann beantworten, wenn man sein Handeln (Unterlassen) an der Göttlichen Offenbarung, der Lehre Christi und der bis vor seiner Wahl geltenden Lehre der Katholischen Kirche, insbesondere am status de fidei misst.

Vielerseits werden - mE nicht unbegründete - Zweifel an der Legitimität (und auch Legalität) von Papst Franziskus vorgebracht. Daraus leite ich ab, dass grundsätzlich Überprüfungen und Bewertungen von Erklärungen, Handlungen und Unterlassungen des Papstes im Hinblick auf deren Legitimität vorgenommen werden. Ich finde es gut, wichtig notwendig und legitim, dass sich Katholiken eingedenk der Empfehlung Jesu, „prüft alles, das Gute behaltet“, jedoch stets im Einklang mit den moralischen Grundlagen des Katholischen Glaubens, insbesondere auch im Hinblick auf die Tatbestände der Vermessenheit, Verleumdung und übler Nachrede, Gedanken über Fragen der Legalität und Legitimität (beide verfügen im Übrigen, wie von vielen leider oft verkannt wird, nicht über idente Begriffsinhalte - einerseits das forum externum, also die Gesamtkirche in ihrer äußeren Erscheinung betreffende, rechtlich relevante, aufbau- und ablauforganisatorische Tatbestände, Rechtsfolgen und Gerichtskompetenzen, und andererseits das forum internum, also das Gewissen des Einzelnen Gläubigen betreffende, moralisch relevante Tatbestände, Rechtsfolgen und Gerichtskompetenzen) machen, darüber urteilen und sodann daraus die für ihr weiteres Verhalten erforderlichen Schlüsse ziehen.

Da wir uns in einem- so meine ich jedenfalls - dem Zweck des Meinungsaustausches gewidmeten katholischen Forum, und nicht in einem kanonischen Gerichtsverfahren und auch nicht in einer akademischen Diskursplattform befinden, erspare ich mir, auf Unkenrufe zu reagieren, die noch dazu für jede meiner Meinungsäußerungen eine exakte Quellenangabe als Beweismittel fordern; nur soviel sei mitgeteilt: Meine Ansichten leite ich aus der Heiligen Schrift, dem Glauben und Tradition, des status de fidei und den codices der Katholischen Kirche und nicht zuletzt aus eigenen Rechts- und Sprachverständnissen ab.

Es bleibt jedem, hier im Forum tätigen User unbenommen, diese, meine Ansichten als falsch zu verifizieren.

Abwegig finde ich jedes Urteil und jede Verurteilung, wenn dies - sozusagen - „unter der Hand“ – mit bloßen Behauptungen geschieht. Keine Bedenken habe ich allerdings dann, wenn hinreichend begründete Verdachtsmomente vorliegen, an einer Legalität oder Legitimität von Verhalten, Sachverhalten bzw Tatsachen, zu zweifeln, und deswegen ein Anlass zu einer Stellungnahme, Überprüfung, Beurteilung und allenfalls Bekanntgabe von daraus zu ziehenden Schlüssen und daran anknüpfenden, erforderlichen Verhaltensweisen angenommen wird und dies öffentlich - in rechter Weise, meint zuallererst in der für brüderliche Zurechtweisungen vorgesehenen Art und Weise, versteht sich – geschieht.

Als Beispiele für eine derartige Unbedenklichkeit erlaube ich mir die veröffentlichten dubia, die veröffentlichte correctio filialis aus Anlass des Papstschreibens amoris laetitia aber auch die veröffentlichte Kritik an der Abu Dhabi-Erklärung und an dem dieser folgenden Schreibens fratelli tutti sowie traditionis Custodes (der Titel dieser Anordnung kann in Ansehung seines Inhaltes mE nur als himmelschreiende Bosheit und Gemeinheit bezeichnet werden) zu nennen, die ich im Übrigen allesamt auch persönlich unterstützt habe.

Das Verhalten (umfassend auch die Verweigerung der besonderen Aufgaben eines Papstes, nämlich die Förderung und Bewahrung des Glaubens sowie Stärkung der Brüder und Schwestern) in den obgenannten Fällen halte (nicht nur) ich für im Widerspruch zum Katholischen Glauben stehend und damit illegitim; von einem „wahren“ Papst und Stellvertreter Christi kann aus meiner Sicht aus den genannten Gründen keine Rede sein. Über die Gründe für diese Annahme habe ich bereits mehrfach – auch in diesem Forum – geschrieben.

Es besteht für mich kein Zweifel, dass auch ein Papst Häretiker, Apostat und Schismatiker sein und sich einer Bindungswirkung für das forum internum begeben kann (Bergoglio alias Papst Franziskus liefert da ganz recht anschauliche Beispiele ad rem), woraus sich in solchen Fällen nicht nur ein Recht, sondern sogar auch eine Pflicht zum Widerspruch ergeben kann (vgl zB Papst Paul IV, Konstitution „cum ex apostolatus officio“ § 1, mit dem der Papst festschrieb, dass … der Römische Pontifex (=Bischof von Rom), der Gottes und unseres Herrn Jesus Christus Stellvertreter auf Erden ist, über die Völker und Reiche unbeschränkte Vollmacht und entscheidet richterlich über alle hat, ohne selber in dieser Welt richterlichem Urteil zu unterliegen; jedoch darf ihm widersprochen werden, wenn er als vom Glauben abgewichen erfunden wird“).

Zur Frage der Legalität erlaube ich mir zu bemerken, dass ein Papst in den Bereichen des Lehramtes, Heiligungsamtes und Leitungsamtes über die höchste, volle, unmittelbare und universale ordentliche Gewalt verfügt, die er immer frei ausüben kann, und er oberstes Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und Gerichtsorgan sowohl für den kirchlichen Bereich als auch weltlichen Bereich des souveränen Vatikanstaates ist.

Seine Wahl unterliegt kirchlichen Normen, die konkrete Tatbestände und Verhalten (Rechte und Pflichten) der wahlberechtigten Kardinäle regeln sowie regelwidrige Verhalten - in Einzelfällen wie zB Simonie sogar mit eo ipso eintretender Exkommunikation - sanktionieren. Daraus folgt, dass die im Rahmen des Wahlverfahrens ablaufenden Sachverhalte bzw Verhaltensweisen auf eine Legalität (Gesetzmäßigkeit, dh Übereinstimmung …… mit den päpstlichen Verfügungen) überprüft werden könnten.

Bei näherer Betrachtung der verfügten Regelungen sind es vor allem zwei Regelungsinhalte, die die Wahlverhalten der Kardinäle vom rechtlichen (legalen, forum externen) Bereich in den bloß moralischen und sittlichen (legitimen, forum internen) Bereich verschieben und damit – genaugenommen - einer Legalitätskontrolle entziehen.

Das Bewirken zum einen die allen Beteiligten auferlegte Schweige- und Geheimhaltungsverpflichtung, die eine Beweisführung bzw einen Nachweis von Gesetzwidrigkeit, etwa im Hinblick auf die Realisierung eines Tatbestandes der Simonie, von vorneherein verhindern. Zum anderen ist nach kanonischem Recht nur der Papst selbst für die Feststellung des Eintrittes einer mit einer illegalen Wahlhandlung verbundenen Exkommunikation zuständig, und welcher Papst, der infolge einer gesetzwidrigen Absprache oder eines gesetzwidrigen Versprechens gewählt, …… die Wahl angenommen und so in das Papstamt gelangte, wird nachträglich ein derart rechtswidriges Verhalten und somit illegales Wahlverfahren feststellen? Wohl kaum! Bei dem gegenwärtigen Papst, dessen Wahlannahme mE auch der Jesuiteneid entgegensteht, erwarte ich das ohnehin nicht.

In diesem Zusammenhang erinnere ich neuerlich an die nicht uninteressante rechtsgültige, verbindliche und noch später noch näher einzugehende Bestimmung des Punktes 78. des Moto Proprio (Gegeben zu Rom bei St. Peter, am 22. Februar des Jahres 2013, dem achten meines Pontifikats) mit dem die APOSTOLISCHE KONSTITUTION UNIVERSI DOMINICI GREGIS SEINER HEILIGKEIT PAPST JOHANNES PAUL II ÜBER DIE VAKANZ DES APOSTOLISCHEN STUHLES UND DIE WAHL DES PAPSTES VON ROM JOHANNES PAUL, BISCHOF DIENER DER DIENER GOTTES ZUR BLEIBENDEN ERINNERUNG, wie folgt abgeändert wurde: „Gesetzt den Fall, daß bei der Wahl des Papstes das Verbrechen der Simonie — Gott bewahre uns davor! — begangen worden sein sollte, beschließe und erkläre ich, daß alle diejenigen, die sich schuldig machen sollten, sich die Exkommunikation latae sententiae zuziehen; jedoch erkläre ich, daß die Nichtigkeit oder die Ungültigkeit bei simonistischer Wahl aufgehoben ist, damit die Gültigkeit der Wahl des Papstes aus diesem Grunde — wie schon von meinen Vorgängern verfügt — nicht angefochten werde.“

Daraus folgt, das, selbst wenn bei der Wahl das Verbrechen der Simonie begangen worden wäre, die Wahl selbst nicht wegen Ungültigkeit (Nichtigkeit) angefochten werden kann.

Das schließt aber mE nicht aus, dass ein nachfolgender gültig gewählter (legaler) und wahrer (legitimer) Papst und ein ökumenisches Konzil nach dem Ableben Bergoglios - einen Rücktritt schließe ich bei dieser Person aus - ex post ein diesbezügliches Ungültigkeitsverfahren durchführt und die Ungültigkeit feststellt. In der Geschichte gab es ja auch schon einen solchen Fall.

Mein Fazit: Bergoglio ist trotz kirchenrechtlich verpönter Sachverhalte - formalkirchenrechtlich gesehen - als Papst anzusehen, eine Bindungswirkung an seine das forum internum=Gewissen des einzelnen Gläubigen betreffenden, Glaube und Tradition widersprechenden Anordnungen ist mangels Legitimität nicht, sondern sogar ein Widerspruch als Verpflichtung gegeben; ihn als „wahren“ Papst zu bezeichnen ist mE aus dem Blickwinkel des Katholischen Glaubens und der Tradition verfehlt
Bernold Baer
Zitat:
"aber unabsetzbar"
1. Korinther 5 (EÜ):
"
13 Die Außenstehenden wird Gott richten.
Schafft den Übeltäter weg aus eurer Mitte!"
Die Bibel sagt völlig klar, was zu tun ist!
Alle anderen Behauptungen stammen vom Bösen!More
Zitat:
"aber unabsetzbar"

1. Korinther 5 (EÜ):
"
13 Die Außenstehenden wird Gott richten.
Schafft den Übeltäter weg aus eurer Mitte!"

Die Bibel sagt völlig klar, was zu tun ist!

Alle anderen Behauptungen stammen vom Bösen!
Girolamo Savonarola
Sie, Herr Baer, schnallen nicht ab, dass mit dem Zitat, "Schafft den Übeltäter weg aus eurer Mitte", nicht der Bruder, sondern der außerhalb der kirchlichen Gemeinschaft Stehende gemeint ist. Gerade diese Stelle bietet daher keine Grundlage, einen (häretischen) Papst abzusetzen, wie sie das insinuieren.
Dumm gelaufen!More
Sie, Herr Baer, schnallen nicht ab, dass mit dem Zitat, "Schafft den Übeltäter weg aus eurer Mitte", nicht der Bruder, sondern der außerhalb der kirchlichen Gemeinschaft Stehende gemeint ist. Gerade diese Stelle bietet daher keine Grundlage, einen (häretischen) Papst abzusetzen, wie sie das insinuieren.

Dumm gelaufen!
Bernold Baer
@Girolamo Savonarola
Wie so oft verdrehen Sie die Wahrheit.
" 13 Die Außenstehenden wird Gott richten"More
@Girolamo Savonarola

Wie so oft verdrehen Sie die Wahrheit.

" 13 Die Außenstehenden wird Gott richten"
Klaus Elmar Müller
@Girolamo Savanarola Der Apostel Paulus schreibt in 1 Kor 5 von einem Todsünder in der Mitte der Gläubigen, der durch sein lasterhaftes Leben einer von "draußen" geworden ist. Es geht nicht um einen Nichtchristen, der in die Christengemeinde hineinwirkt. Darum hat @Bernold Baer Recht. Bitte einfach mal das Kapitel 5 von 1 Kor lesen, geht schnell!
Girolamo Savonarola
Werter Klaus Elmar Müller, ich habe dankend Ihren Rat aufgenommen und (man sollte es öfter tun) Korinther 1 Kapitel 5 – ich weiß nicht, wie viele Male schon, aber jedes Mal ergibt sich wenigstens 1 neuer Gedanke - nachgelesen.
Allerdings ergibt sich für mich dadurch im Hinblick auf meinen Kommentar an den User Baer keine neue Perspektive zur Baerschen Thematik, Absetzbarkeit eines Papstes auf der …More
Werter Klaus Elmar Müller, ich habe dankend Ihren Rat aufgenommen und (man sollte es öfter tun) Korinther 1 Kapitel 5 – ich weiß nicht, wie viele Male schon, aber jedes Mal ergibt sich wenigstens 1 neuer Gedanke - nachgelesen.

Allerdings ergibt sich für mich dadurch im Hinblick auf meinen Kommentar an den User Baer keine neue Perspektive zur Baerschen Thematik, Absetzbarkeit eines Papstes auf der Grundlage von Apostelbriefen. Noch einmal: Dumm gelaufen! Aber so ist er nunmal der Baer, der nahezu stets korrekte Bibelzitate zu stets unpassenden Themen und Lösungen hier einstellt.

Na, selbstverständlich richten sich die Verse dieses Kapitels auf den seinerzeitigen Missstand in der christlichen Gemeinde und in der Hauptsache um ein Richten innerhalb der Gemeinde. Anlass dazu war, etwas, was nicht die Thematik eines häretischen Papstes an annähernd betrifft, sondern die Sünde der Unzucht (Verstoß gegen das 6. Gebot) infolge Ehebruchs. Der Satz, „Schafft den Übeltäter weg aus eurer Mitte“, bezieht sich selbstverständlich auf diesen Täter. Dass dieser Vers in der Passage, die auf ein unzulässiges Richten und Herabwürdigen von Außenstehenden gerichtet und einem innerkirchlichen Vorgehen entzogen ist, ist eine andere Sache. Ich gestehe jedem zu, das anders zu sehen; never mind!

Ich darf auch Ihnen einen Rat geben, sich nämlich mit den Fragen, die Baer – genaugenommen – anspricht, und zwar insbesondere,

1. ob eine Taufe es zulässt, über einen Ausschluss aus der kirchlichen Gemeinschaft rite zu befinden bzw zu verfügen,
2. ob nicht infolge des charakter indelebilis einer Taufe lediglich eine „Entfernung aus der Mitte, will heißen eine auf Verbesserung und Umkehr abzielende, temporäre Entziehung des Empfanges bestimmter Sakramente (Exkommunikation) zu verfügen,
3. wer zu solchen temporären Maßnahmen und
4. wer zu einer Absetzung katholischer bischöflicher Funktionsträger und eines päpstlichen Funktionsträgers berechtigt wäre,

auseinanderzusetzen.

Der völlig themenverfehlte Baer-Beitrag wäre ein geeigneter Anstoß dazu, denn, Anlass für den User Baer, einen ausgewiesenen Anhänger der irischen PR-Fachfrau, die sich als „letzte Endzeit-Prophetin“ und unter einem auch als „Endzeit-Engel“ bezeichnet, ist – genaugenommen - doch, dass er – offenkundig auch als Mitglied der „Restarmee“ - diesen Satz,
„Schafft den Übeltäter weg aus eurer Mitte“, als Grundlage für eine (eingebildete) Rechtmäßigkeit der Absetzung des Bergoglio-Papstes wegen Häresie hernimmt; und gerade das insinuiert er ja im Kontext.

Mir ist auch nicht bekannt, dass Herr Baer oder irgendeiner dieser Truppe, die er angehört und die in gotteslästerlicher Weise behauptet, die Kirche Christi auf Erden werde durch die Restarmee geführt, jemals einen Akt brüderlicher Zurechtweisung und Aufforderung, von einer Häresie abzusehen, gesetzt hätte; aber das ist eine andere Geschichte, jedenfalls aber nach der Lehre Christi für Einschränkungen der Teilnahme an Sakramenten, jedoch keinesfalls unabdingbar.

Klar ist überdies, dass mit dem Pauluskapitel auch das heute bekannte und geltende munus iudicandi, ein Teilbereich des munus regendi, eine Aufgabe (Dienst, Pflicht, Funktion), die neben dem munus docendi und munus sanctificandi, ausschließlich einem Bischofsamt und Papstamt (allenfalls im Zusammenwirken mit einem ökumenischen Konzil) erfließt, angesprochen wird, und sich viele (fast möchte ich schreiben: dahergelaufene Einzelpersonen und Sektierer, wie die MDM-Sekte, und damit auch der Herren Baer nicht ausgeschlossen) als Richter aufspielen und sich dazu noch ein für die ganze Katholische Kirche gültiges Urteil zu fällen berechtigt halten – was für ein Hochmut! Meinen Sie nicht auch?!
Klaus Elmar Müller
@Girolamo Savonarola Die Exkommunikation ("Ausschluss aus der Gemeinschaft") ist immer nur die Beschränkung von Rechten, Teilhaberechten. Die Pflichten (sonntäglicher Messbesuch z.B.) bleiben bestehen. Eine Taufe ist also niemals rückgängig zu machen, schützt aber nicht vor der Hölle, bleibt auch da erkennbar und erhöht die Gewissensqual, es falsch gemacht zu haben.
Girolamo Savonarola
Klaus Elmar Müller, zur Wirkung der Taufe: dacor, aber meinen Sie tatsächlich, dass die Begriffe "Ausschluss aus der Gemeinschaft" und "Aussenstehender" dasselbe sind wie die "Entfernung aus der Mitte" und die "Beschränkung von Rechten"?
Girolamo Savonarola
Berno, eh klar, dass die Außenstehenden Gott richten wird, habe auch nichts anderes behauptet, denn das fällt - ebenso wie eine Absetzung eines Papstes - weder in die Zuständigkeit des Herrn Baer, noch seiner Truppe noch irgendeiner kirchlichen Autorität.