Die Bulle Cum ex apostolatus officio
Mit diesem Artikel möchte ich die angekündigte Serie über automatischen Amtsverlust wegen Häresie beginnen.
Viele Katholiken leiden heutzutage an der Situation in der Kirche , bzw. genauer ausgedrückt, in dem Gebilde, was sie für die Kirche halten; Beispiele sind etwa:
1)
Johannes Paul II küßte in aller Öffentlichkeit und erklärte den Islam zum Heilsweg.
2)
Robert Zollitsch degradiert das unter großen Qualen verdiente Sühneopfer unseres Herrn zum bloßen Solidaritätsopfer:
Zollitsch leugnet Sühnetod Christi
Viele Gläubige fragen sich:
sind das noch die Hirten der Kirche?
Die Antwort liefert uns Papst Paul IV in seiner Bulle "Cum ex apostolatus officio":
www.einsicht-aktuell.de/index.php ex
Wichtig sind hierbei die Paragraphen 3, 6 und 7. Ihrer Wichtigkeit wegen gebe ich sie hier direkt wieder:
§ 3
(Inhaltsangabe: Prälaten und Fürste, die vom Glauben abweichen,
werden weitere Strafen auferlegt.)
Nichtsdestoweniger halten wir es für angebracht, daß jene, die sich nicht aus Liebe zur Tugend vom Schlechten fernhalten, aus Furcht vor Strafe davon abgeschreckt werden. Kardinäle, Legaten, Grafen, Barone, Markgrafen, Herzöge, Könige und Kaiser, die andere belehren und ihnen ein gutes Beispiel zum Verbleib in der katholischen Kirche sein müssen, fehlen schwerer als die übrigen, da sie nicht nur sich selber zugrunde richten, sondern auch unzählige andere Menschen, die ihrer Obsorge und Leitung anvertraut sind oder ihnen anderweitig untergeben sind, mit sich ins Verderben und in den Pfuhl des Untergangs ziehen. In Übereinstimmung und mit Zustimmung der Kardinäle bestimmen Wir in dieser Konstitution, die für immer gelten soll, aus Abscheu gegen ein so großes Verbrechen, in Bezug auf das es in der Kirche Gottes kein größeres oder verhängnisvolleres gibt, und legen aufgrund der Fülle Apostoli cher Vollmacht fest, verordnen und definieren, daß Urteilssätze, Zensuren und vorgenannte Strafen in Kraft und Wirksamkeit bleiben und in Zukunft Wirksamkeit behalten. Alle und jeder einzelne der Bischöfe, Erzbischöfe, Patriarchen, Primaten, Kardinäle, Legaten, Grafen, Barone, Markgrafen, Herzöge, Könige und Kaiser, die bis jetzt offenkundig vom Glauben abgewichen, in Häresie gefallen oder ins Schisma geraten sind oder derlei hervorgerufen oder verschuldet haben, so sie als solche befunden wurden oder sich bekannt haben oder überführt wurden oder auch in Zukunft abweichen, in Häresie fallen oder ins Schisma geraten oder derlei veranlaßt oder verschuldet haben: wenn sie als solche befunden werden oder sich bekennen oder überführt werden, da sie darin unentschuldbarer sind als die übrigen, so gehen sie - über die vorgenannten Urteilssätze, Zensuren und Strafen hinaus - eo ipso (= von selbst, automatisch), ohne irgendeine rechtliche oder faktische Amtshandlung, ihrer Ämter und Bischofsitze, auch ihrer erzbischöflichen, sowie Patriarchal- und Primatialkirchen sowie ihrer Kardinalswürde und jedwedes Legatenamtes verlustig. Sie verlieren ebenfalls das aktive und passive Wahlrecht und jedwede Autorität in ihren Klöstern, Benefizien und kirchlichen Ämtern mit und ohne Seelsorge, seien sie Weltgeistliche oder Angehörige irgendeines Ordens, die aufgrund von Vergünstigungen oder apostolischer Anweisung (Dispens) auf einen Rechtstitel, auf eine Kommende oder für die Verwaltung oder sonstwie etwas erlangt haben, worin oder wozu sie irgendein Recht haben. Sie sollen aller Erträgnisse und Einkünfte und aller Jahreserträge aus ähnlichen Erträgnissen und Einkünften und Erträgen, die ihnen vorbehalten und zugewiesen sind, beraubt werden.
Auch Grafschaften, Baronien, Markgrafschaften, Herzogtümer, Königtümer und Kaisertum verlieren sie völlig, ganz und auf immer, und sind dafür weiterhin ungeeignet und unfähig. Sie haben als Abgefallene und Abtrünnige in allem und in jeder Hinsicht zu gelten, selbst wenn sie vorher einer derartigen Häresie vor Gericht öffentlich abgeschworen hätten. Zu keiner Zeit können sie in ihre früheren Ämter wieder eingesetzt werden; in Bischofs-, Erzbischofs-, Patriarchen- oder Primatialkirchensitz oder in die Kardinalswürde oder in einen anderen Ehrengrad oder in irgendeine größere oder auch geringere Würde, auch nicht in aktives oder passives Wahlrecht, auch nicht in Klöster, Benefizien oder Grafschaften, Baronien, Markgrafschaften, Herzogtümer, Königtümer und Kai-sertum; sie können nicht wieder eingesetzt, reintegriert oder rehabilitiert werden; im Gegenteil, sie werden dem Urteil weltlicher Macht überantwortet zu gebührender Bestrafung.
Bei offenkundigen Zeichen wahrer Reue und Anzeichen gebührender Buße sollen sie aufgrund der Nachsicht und Güte des Heiligen Stuhles in ein Kloster oder an einen anderen Ort mit klösterlicher Ordnung gebracht werden, um für immer beim Brot des Leides und beim Wasser der Trauer Buße zu tun. Als solche Abgefallene sollen sie von allen betrachtet, behandelt und angesehen werden, welchen Standes, Grades, Ranges, Berufes sie auch sein mögen oder von welcher hervorragenden Würde, auch jedweder Würde eines Bischofs, Erzbischofs, Patriarchen und Primaten oder auch anderer höherer kirchlicher Amtswürde und auch Kardinalswürde oder weltlich: von der Autorität und Vorzüglichkeit eines Grafen, Barons, Markgrafen, Herzogs, und allen menschlichen Trostes bar sein.
...
§ 6
(Inhaltsangabe: Prälaten und Bischöfe, die vor ihrer Erhebung offenkundig
vom katholischen Glauben abgefallen sind, verlieren automatisch alle Autorität und jegliches Amt.
Ihre Erhebung ist nichtig und kann in keiner Weise gültig gemacht werden.)
Wir fügen hinzu, daß, wenn zu irgendeiner Zeit es offenkundig werden sollte, daß ein Bischof, auch wenn er an Stelle eines Erzbischofs oder Patriarchen oder Primas fungiert, oder ein Kardinal der vorgenannten Römischen Kirche, auch - wie vorbemerkt - ein Legat oder auch ein Römischer Pontifex vor seiner Erhebung zum Kardinal oder seiner Wahl zum Römischen Pontifex vom katholischen Glauben abgewichen, in eine Häresie gefallen oder ins Schisma geraten ist oder derlei hervorgerufen und verursacht hat, so ist seine Erhebung oder Wahl, auch wenn sie in Eintracht und mit der einmütigen Zustimmung aller Kardinäle erfolgt ist, null und nichtig und wertlos. Sie kann nicht durch die Annahme der Bischofsweihe oder die nachfolgende Übernahme der Leitung und Verwaltung, auch nicht durch die "Inthronisation des Römischen Pontifex" selbst oder durch Huldigung oder durch den ihm von allen geleisteten Gehorsam, wie lange er auch gedauert haben mag, als gültig geworden bezeichnet werden, noch Gültigkeit erlangen, noch als gültig in irgendeinem Teilbereich angesehen werden. Man muß dafürhalten, daß allen, die auf solche Weise zu Bischöfen, Erzbischöfen, Patriarchen oder Primaten befördert wurden, in geistlichen und zeitlichen Angelegenheiten eine nichtige Verwaltungsbefugnis zuerteilt worden ist oder zuerteilt wird. Alles und jedes, das durch sie wie auch immer ausgesprochen, geschaffen, vollzogen und verwaltet wurde, und alles, was daraus folgte, entbehrt der Gültigkeit und kann überhaupt keine Sicherheit und auch niemandem ein Recht verleihen. So gehen die so Beförderten und Gewählten eo ipso und ohne irgendeine Erklärung jeglicher Würde, Stellung, Ehre, jeglichen Titels, jeglicher Autorität, jeglichen Amtes und jeglicher Vollmacht verlustig, selbst wenn alle und jeder einzelne so Beförderte oder Gewählte vorher vom Glauben nicht abgewichen wären und nicht Häretiker gewesen wären und nicht ins Schisma verfallen wären oder es hervorgerufen oder veranlaßt hätten.
§ 7
(Inhaltsangabe: Ihren Untergebenen ist es erlaubt,
den Gehorsam und die Ergebenheit ungestraft zu verweigern.)
Untergebene Personen, umd zwar sowohl Weltgeistliche und Ordensgeistliche als auch Laien, auch Kardinäle auch solche, die an der Wahl des Papstes, der zuvor vom Glauben abgefallen oder Häretiker oder Schismatiker war, teilgenommen oder sonstwie zugestimmt und ihm das Gehorsamsversprechen geleistet und ihm gehuldigt haben, dies gilt auch für Kastellane, Präfekten, Hauptleute und Beamte unserer hehren Stadt (= Rom) und des ganzen Kirchenstaates, auch diesen Beförderten oder Gewählten, die durch Huldigung oder Eid oder Schuldbriefe gebunden und verpflichtet sind, ist es gestattet, sich von der Gehorsamspflicht und Ergebenheit gegenüber den so Beförderten oder Gewählten jederzeit ungestraft loszusagen und diese wie Zauberer, Heiden, Zöllner und Häresiarchen zu meiden. Doch bleiben diese Untergebenen der Treue und dem Gehorsam gegenüber künftigen Bischöfen, Erzbischöfen, Patriarchen, Primaten und dem Römischen Papst, der kanonisch-rechtmäßig nachfolgt, nicht desto weniger weiter verpflichtet. Zur größeren Beschämung der so Beförderten und Erwählten, wenn diese ihre Leitung und Verwaltung weiter fortführen wollen, ist es gestattet, gegen diese so Beförderten und Erwählten die Hilfe des weltlichen Arms anzurufen. Des-wegen dürfen solche, die sich von der Treue und dem Gehorsam gegenüber den so Beförderten und Gewählten nach Maßgabe des Vorgenannten lossagen, nicht als Zerreißer der Tunika des Herrn gelten und Zensuren oder rächender Bestrafung unterliegen.
PS:
Hier auf gloria.tv findet sich ein schönes Video zu dieser Bulle und diesem heroischen Papst:
SS. Paulus PP. IV Decrevit Const. "Cum ex apostolatus officio" (15 Feb. 1559)
Es sei jedoch angemerkt, daß die Behauptung so nicht stimmt, es sei ein Dogma, kein Häretiker könne Papst sein.
Viele Katholiken leiden heutzutage an der Situation in der Kirche , bzw. genauer ausgedrückt, in dem Gebilde, was sie für die Kirche halten; Beispiele sind etwa:
1)
Johannes Paul II küßte in aller Öffentlichkeit und erklärte den Islam zum Heilsweg.
2)
Robert Zollitsch degradiert das unter großen Qualen verdiente Sühneopfer unseres Herrn zum bloßen Solidaritätsopfer:
Zollitsch leugnet Sühnetod Christi
Viele Gläubige fragen sich:
sind das noch die Hirten der Kirche?
Die Antwort liefert uns Papst Paul IV in seiner Bulle "Cum ex apostolatus officio":
www.einsicht-aktuell.de/index.php ex
Wichtig sind hierbei die Paragraphen 3, 6 und 7. Ihrer Wichtigkeit wegen gebe ich sie hier direkt wieder:
§ 3
(Inhaltsangabe: Prälaten und Fürste, die vom Glauben abweichen,
werden weitere Strafen auferlegt.)
Nichtsdestoweniger halten wir es für angebracht, daß jene, die sich nicht aus Liebe zur Tugend vom Schlechten fernhalten, aus Furcht vor Strafe davon abgeschreckt werden. Kardinäle, Legaten, Grafen, Barone, Markgrafen, Herzöge, Könige und Kaiser, die andere belehren und ihnen ein gutes Beispiel zum Verbleib in der katholischen Kirche sein müssen, fehlen schwerer als die übrigen, da sie nicht nur sich selber zugrunde richten, sondern auch unzählige andere Menschen, die ihrer Obsorge und Leitung anvertraut sind oder ihnen anderweitig untergeben sind, mit sich ins Verderben und in den Pfuhl des Untergangs ziehen. In Übereinstimmung und mit Zustimmung der Kardinäle bestimmen Wir in dieser Konstitution, die für immer gelten soll, aus Abscheu gegen ein so großes Verbrechen, in Bezug auf das es in der Kirche Gottes kein größeres oder verhängnisvolleres gibt, und legen aufgrund der Fülle Apostoli cher Vollmacht fest, verordnen und definieren, daß Urteilssätze, Zensuren und vorgenannte Strafen in Kraft und Wirksamkeit bleiben und in Zukunft Wirksamkeit behalten. Alle und jeder einzelne der Bischöfe, Erzbischöfe, Patriarchen, Primaten, Kardinäle, Legaten, Grafen, Barone, Markgrafen, Herzöge, Könige und Kaiser, die bis jetzt offenkundig vom Glauben abgewichen, in Häresie gefallen oder ins Schisma geraten sind oder derlei hervorgerufen oder verschuldet haben, so sie als solche befunden wurden oder sich bekannt haben oder überführt wurden oder auch in Zukunft abweichen, in Häresie fallen oder ins Schisma geraten oder derlei veranlaßt oder verschuldet haben: wenn sie als solche befunden werden oder sich bekennen oder überführt werden, da sie darin unentschuldbarer sind als die übrigen, so gehen sie - über die vorgenannten Urteilssätze, Zensuren und Strafen hinaus - eo ipso (= von selbst, automatisch), ohne irgendeine rechtliche oder faktische Amtshandlung, ihrer Ämter und Bischofsitze, auch ihrer erzbischöflichen, sowie Patriarchal- und Primatialkirchen sowie ihrer Kardinalswürde und jedwedes Legatenamtes verlustig. Sie verlieren ebenfalls das aktive und passive Wahlrecht und jedwede Autorität in ihren Klöstern, Benefizien und kirchlichen Ämtern mit und ohne Seelsorge, seien sie Weltgeistliche oder Angehörige irgendeines Ordens, die aufgrund von Vergünstigungen oder apostolischer Anweisung (Dispens) auf einen Rechtstitel, auf eine Kommende oder für die Verwaltung oder sonstwie etwas erlangt haben, worin oder wozu sie irgendein Recht haben. Sie sollen aller Erträgnisse und Einkünfte und aller Jahreserträge aus ähnlichen Erträgnissen und Einkünften und Erträgen, die ihnen vorbehalten und zugewiesen sind, beraubt werden.
Auch Grafschaften, Baronien, Markgrafschaften, Herzogtümer, Königtümer und Kaisertum verlieren sie völlig, ganz und auf immer, und sind dafür weiterhin ungeeignet und unfähig. Sie haben als Abgefallene und Abtrünnige in allem und in jeder Hinsicht zu gelten, selbst wenn sie vorher einer derartigen Häresie vor Gericht öffentlich abgeschworen hätten. Zu keiner Zeit können sie in ihre früheren Ämter wieder eingesetzt werden; in Bischofs-, Erzbischofs-, Patriarchen- oder Primatialkirchensitz oder in die Kardinalswürde oder in einen anderen Ehrengrad oder in irgendeine größere oder auch geringere Würde, auch nicht in aktives oder passives Wahlrecht, auch nicht in Klöster, Benefizien oder Grafschaften, Baronien, Markgrafschaften, Herzogtümer, Königtümer und Kai-sertum; sie können nicht wieder eingesetzt, reintegriert oder rehabilitiert werden; im Gegenteil, sie werden dem Urteil weltlicher Macht überantwortet zu gebührender Bestrafung.
Bei offenkundigen Zeichen wahrer Reue und Anzeichen gebührender Buße sollen sie aufgrund der Nachsicht und Güte des Heiligen Stuhles in ein Kloster oder an einen anderen Ort mit klösterlicher Ordnung gebracht werden, um für immer beim Brot des Leides und beim Wasser der Trauer Buße zu tun. Als solche Abgefallene sollen sie von allen betrachtet, behandelt und angesehen werden, welchen Standes, Grades, Ranges, Berufes sie auch sein mögen oder von welcher hervorragenden Würde, auch jedweder Würde eines Bischofs, Erzbischofs, Patriarchen und Primaten oder auch anderer höherer kirchlicher Amtswürde und auch Kardinalswürde oder weltlich: von der Autorität und Vorzüglichkeit eines Grafen, Barons, Markgrafen, Herzogs, und allen menschlichen Trostes bar sein.
...
§ 6
(Inhaltsangabe: Prälaten und Bischöfe, die vor ihrer Erhebung offenkundig
vom katholischen Glauben abgefallen sind, verlieren automatisch alle Autorität und jegliches Amt.
Ihre Erhebung ist nichtig und kann in keiner Weise gültig gemacht werden.)
Wir fügen hinzu, daß, wenn zu irgendeiner Zeit es offenkundig werden sollte, daß ein Bischof, auch wenn er an Stelle eines Erzbischofs oder Patriarchen oder Primas fungiert, oder ein Kardinal der vorgenannten Römischen Kirche, auch - wie vorbemerkt - ein Legat oder auch ein Römischer Pontifex vor seiner Erhebung zum Kardinal oder seiner Wahl zum Römischen Pontifex vom katholischen Glauben abgewichen, in eine Häresie gefallen oder ins Schisma geraten ist oder derlei hervorgerufen und verursacht hat, so ist seine Erhebung oder Wahl, auch wenn sie in Eintracht und mit der einmütigen Zustimmung aller Kardinäle erfolgt ist, null und nichtig und wertlos. Sie kann nicht durch die Annahme der Bischofsweihe oder die nachfolgende Übernahme der Leitung und Verwaltung, auch nicht durch die "Inthronisation des Römischen Pontifex" selbst oder durch Huldigung oder durch den ihm von allen geleisteten Gehorsam, wie lange er auch gedauert haben mag, als gültig geworden bezeichnet werden, noch Gültigkeit erlangen, noch als gültig in irgendeinem Teilbereich angesehen werden. Man muß dafürhalten, daß allen, die auf solche Weise zu Bischöfen, Erzbischöfen, Patriarchen oder Primaten befördert wurden, in geistlichen und zeitlichen Angelegenheiten eine nichtige Verwaltungsbefugnis zuerteilt worden ist oder zuerteilt wird. Alles und jedes, das durch sie wie auch immer ausgesprochen, geschaffen, vollzogen und verwaltet wurde, und alles, was daraus folgte, entbehrt der Gültigkeit und kann überhaupt keine Sicherheit und auch niemandem ein Recht verleihen. So gehen die so Beförderten und Gewählten eo ipso und ohne irgendeine Erklärung jeglicher Würde, Stellung, Ehre, jeglichen Titels, jeglicher Autorität, jeglichen Amtes und jeglicher Vollmacht verlustig, selbst wenn alle und jeder einzelne so Beförderte oder Gewählte vorher vom Glauben nicht abgewichen wären und nicht Häretiker gewesen wären und nicht ins Schisma verfallen wären oder es hervorgerufen oder veranlaßt hätten.
§ 7
(Inhaltsangabe: Ihren Untergebenen ist es erlaubt,
den Gehorsam und die Ergebenheit ungestraft zu verweigern.)
Untergebene Personen, umd zwar sowohl Weltgeistliche und Ordensgeistliche als auch Laien, auch Kardinäle auch solche, die an der Wahl des Papstes, der zuvor vom Glauben abgefallen oder Häretiker oder Schismatiker war, teilgenommen oder sonstwie zugestimmt und ihm das Gehorsamsversprechen geleistet und ihm gehuldigt haben, dies gilt auch für Kastellane, Präfekten, Hauptleute und Beamte unserer hehren Stadt (= Rom) und des ganzen Kirchenstaates, auch diesen Beförderten oder Gewählten, die durch Huldigung oder Eid oder Schuldbriefe gebunden und verpflichtet sind, ist es gestattet, sich von der Gehorsamspflicht und Ergebenheit gegenüber den so Beförderten oder Gewählten jederzeit ungestraft loszusagen und diese wie Zauberer, Heiden, Zöllner und Häresiarchen zu meiden. Doch bleiben diese Untergebenen der Treue und dem Gehorsam gegenüber künftigen Bischöfen, Erzbischöfen, Patriarchen, Primaten und dem Römischen Papst, der kanonisch-rechtmäßig nachfolgt, nicht desto weniger weiter verpflichtet. Zur größeren Beschämung der so Beförderten und Erwählten, wenn diese ihre Leitung und Verwaltung weiter fortführen wollen, ist es gestattet, gegen diese so Beförderten und Erwählten die Hilfe des weltlichen Arms anzurufen. Des-wegen dürfen solche, die sich von der Treue und dem Gehorsam gegenüber den so Beförderten und Gewählten nach Maßgabe des Vorgenannten lossagen, nicht als Zerreißer der Tunika des Herrn gelten und Zensuren oder rächender Bestrafung unterliegen.
PS:
Hier auf gloria.tv findet sich ein schönes Video zu dieser Bulle und diesem heroischen Papst:
SS. Paulus PP. IV Decrevit Const. "Cum ex apostolatus officio" (15 Feb. 1559)
Es sei jedoch angemerkt, daß die Behauptung so nicht stimmt, es sei ein Dogma, kein Häretiker könne Papst sein.