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Bischof Schneider widerlegt Bischof Gracida

Exkommunikation war im Altertum kein Hindernis, um in einem Konklave zu wählen oder gewählt zu werden. Das sagte Weihbischof Athanasius Schneider von Astana in Kasachstan in einem Buch-Interview mit …Mehr
Exkommunikation war im Altertum kein Hindernis, um in einem Konklave zu wählen oder gewählt zu werden. Das sagte Weihbischof Athanasius Schneider von Astana in Kasachstan in einem Buch-Interview mit Dániel Fülep und widersprach damit US-Bischof René Gracida, der an der Gültigkeit der Wahl von Franziskus zweifelt. Gemäß Schneider hat Gracidas Argument keine Grundlage.
Auch wenn die Wahl von Franziskus durch unrechtmäßige Intrigen der St Gallen Mafia bewirkt worden wäre, sei sie gültig geworden, als die ganze Kirche ihn als Papst anerkannt habe – so Schneider.
Die Kirchengeschichte kenne mehrere Fälle, wo Päpste unter zweifelhaften Umständen gewählt wurden.
Bild: Athanasius Schneider, Dániel Fülep, #newsKrevmeybty
simeon f.
@Cancellatore Ihre beiden links zeigen lediglich auf, dass es sich bei der Bulle nicht um dogmatische und damit unfehlbare Lehre handelt. Sie zeigen nicht auf, wo und wann diese gesetzgebenden Weisungen aufgehoben wurden. Sie müssten also irgend eine verbindliche neue Weisung auf den Tisch legen, in welcher die Anweisungen dieser Bulle durch eine neue, sie ersetzende Weisung abgelöst wurde. Bis …Mehr
@Cancellatore Ihre beiden links zeigen lediglich auf, dass es sich bei der Bulle nicht um dogmatische und damit unfehlbare Lehre handelt. Sie zeigen nicht auf, wo und wann diese gesetzgebenden Weisungen aufgehoben wurden. Sie müssten also irgend eine verbindliche neue Weisung auf den Tisch legen, in welcher die Anweisungen dieser Bulle durch eine neue, sie ersetzende Weisung abgelöst wurde. Bis dahin ist Ihr Kommentar eine Nebelkerze. Steht irgendwo im CIC von 1917 dass mit diesem Gesetzeswerk alle vorher ergangenen Weisungen ungültig sind? Können Sie verbindlich und eindeutig nachweisen, dass „Cum ex apostolatus officio“ aufgehoben wurde? Ich akzeptiere nicht irgendwelche Theologenmeinungen, sondern ausschließlich kirchenrechtliche Beweise.
PIUS13
@simeon f. Da scheinen Sie Recht zu haben. Ich werde Bischof Schneider bei nächster Gelegenheit darauf ansprechen. Danke für Ihren Beitrag!
simeon f.
@PIUS13 Hier ein Auszug zu dem, was Sie geschrieben haben: Die Bulle sagt in §6
>>>" ... Sie (die Erhebung oder Wahl) kann nicht durch die Annahme der Bischofsweihe oder die nachfolgende Übernahme der Leitung und Verwaltung, auch nicht durch die "Inthronisation des Römischen Pontifex" selbst oder durch Huldigung oder durch den ihm von allen geleisteten Gehorsam, wie lange er auch gedauert haben …Mehr
@PIUS13 Hier ein Auszug zu dem, was Sie geschrieben haben: Die Bulle sagt in §6
>>>" ... Sie (die Erhebung oder Wahl) kann nicht durch die Annahme der Bischofsweihe oder die nachfolgende Übernahme der Leitung und Verwaltung, auch nicht durch die "Inthronisation des Römischen Pontifex" selbst oder durch Huldigung oder durch den ihm von allen geleisteten Gehorsam, wie lange er auch gedauert haben mag, als gültig geworden bezeichnet werden, noch Gültigkeit erlangen, noch als gültig in irgendeinem Teilbereich angesehen werden. ..."<<<

Das widerspricht eindeutig der These, die Bischof Schneider hier vertritt.
PIUS13
Nachtrag: habe eben erst den Anhang mit der Bulle bemerkt. Entschuldigen Sie bitte!
PIUS13
@simeon f. Von einem Verbot auf die Ungültigkeit zu schließen ist nicht in jedem Fall richtig. Sakramente, die ein Priester verbotswidrig spendet sind uU auch gültig. Was Bischof Schneider offenbar meinte ist, dass durch die unwidersprochene Akklamation durch alle(!) Konklaveteilnehmer unmittelbar nach der Wahl, eventuelle 'Fehler, Mängel, etc' nachträglich geheilt werden. In Unkenntnis dieser …Mehr
@simeon f. Von einem Verbot auf die Ungültigkeit zu schließen ist nicht in jedem Fall richtig. Sakramente, die ein Priester verbotswidrig spendet sind uU auch gültig. Was Bischof Schneider offenbar meinte ist, dass durch die unwidersprochene Akklamation durch alle(!) Konklaveteilnehmer unmittelbar nach der Wahl, eventuelle 'Fehler, Mängel, etc' nachträglich geheilt werden. In Unkenntnis dieser Bulle kann ich aber nicht beurteilen, ob sie einen absoluten, zur Nichtigkeit des Aktes führenden,,oder 'bloß' einen heilbaren 'Mangel' festschreibt.
simeon f.
Hier muss dem Bischof widersprochen werden. Was auch immer im Altertum möglich war, liegt daran, dass die Wahl des Papstes zum kirchlichen Recht gehört. Die Kirche bestimmt keinen Papst, sondern sie benennt einen, welcher dann von Christus selbst in das Amt erhoben wird. Nur hat hier Papst Paul IV eine Verfügung erlassen, die im Altertum noch nicht galt, aber seit dem 15. Februar 1559 Geltung hat …Mehr
Hier muss dem Bischof widersprochen werden. Was auch immer im Altertum möglich war, liegt daran, dass die Wahl des Papstes zum kirchlichen Recht gehört. Die Kirche bestimmt keinen Papst, sondern sie benennt einen, welcher dann von Christus selbst in das Amt erhoben wird. Nur hat hier Papst Paul IV eine Verfügung erlassen, die im Altertum noch nicht galt, aber seit dem 15. Februar 1559 Geltung hat. Dort wird das Ganze dann doch geregelt. Anders offensichtlich, als das im Altertum der Fall gewesen sein mag. Doch gilt eben nicht die Praxis des Altertums, sondern die neuere Regelung. Und das ist eben die Bulle von Paul IV "Cum ex apostolatus officio" Und diese verbietet es ausdrücklich, einen Amtsträger (incl. dem Ponitifex) als katholischen Würdenträger anzuerkennen, falls dieser vor seiner Amtserhebung in Häresie gefallen sein sollte. Damit ist seine Amtserhebung "Null und Nichtig".

Näheres HIer: Die Bulle Cum ex apostolatus officio