Interview: Kirche bejaht islamischen Religionsunterricht
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Als erstes Bundesland peilt Nordrhein-Westfalen ein entsprechendes Angebot ab dem Schuljahr 2012/13 an. Unterdessen bereiten vier Universitätsstandorte islamisch-theologische Studiengänge vor. Beide Themen stehen am Dienstag im Mittelpunkt der Deutschen Islam Konferenz. Noch aber fehlt dem Islam strenggenommen die verfassungsrechtliche Voraussetzung für solche Lehrangebote: der Status als Religionsgemeinschaft.
Der Leiter des Katholischen Büros bei der Bundesregierung, Prälat Karl Jüsten, sieht die Entwicklung deshalb sehr kritisch. Im Interview mit der Katholischen Nachrichten-Agentur (KNA) erläuterte er am Montag in Berlin die Bedenken der katholischen Kirche.
KNA: Herr Prälat, wie beurteilt die Kirche die Schritte, die jetzt hin zu einem flächendeckenden islamischen Bekenntnisunterricht unternommen werden?
Jüsten: Die Kirche bejaht selbstverständlich die Einführung von islamischem Religionsunterricht an staatlichen Schulen nach den Vorgaben unseres Grundgesetzes, genauer: auf der Basis von Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes. Das hat die Deutsche Bischofskonferenz bereits 2003 erklärt. Allerdings gibt es demnach keinen Religionsunterricht ohne Religionsgemeinschaft.
Es gehört zum Wesen des Religionsunterrichts, dass er als bekenntnisorientiertes Fach durch die zentralen Überzeugungen der jeweiligen Religionsgemeinschaften geprägt und in Übereinstimmung mit ihren Grundsätzen erteilt wird. Das bedeutet also, dass der Religionsunterricht als staatliche Veranstaltung nur in Kooperation mit der Religionsgemeinschaft durchgeführt werden kann.
An einer islamischen Religionsgemeinschaft, die dies bieten kann, fehlt es nach allgemeiner Überzeugung jedoch noch. Wenn der 68.
Deutsche Juristentag 2010 empfohlen hat, dass staatlicherseits Übergangsformen zu fördern sind, solange ein islamischer Religionsunterricht noch nicht in Betracht kommt, heißt das zugleich, dass diese Übergangsformen nach Überzeugung des Juristentages weder konfessioneller islamischer Religionsunterricht sind noch damit verwechselt werden dürfen.
KNA: Was genau zeichnet eine «Religionsgemeinschaft» nach deutschem Recht aus?
Jüsten: Unter einer Religionsgemeinschaft versteht man - kurz gesagt
- eine auf Dauer angelegte Vereinigung von Personen, die ein religiöses Bekenntnis oder mehrere verwandte Bekenntnisse teilen.
Diese Personen müssen sich außerdem mit dem Ziel zusammengeschlossen haben, ihr gemeinsames Bekenntnis in einem umfassenden, «allseitigen» Sinne zu pflegen. Darin unterscheidet sich eine Religionsgemeinschaft von einem religiösen Verein, der lediglich partikuläre - etwa kulturelle oder soziale - Zwecke verfolgt. Im Übrigen wäre auch im Islam - ähnlich wie bei den christlichen Kirchen - die Bildung mehrerer muslimischer Religionsgemeinschaften verschiedener Glaubensrichtungen durchaus denkbar.
KNA: Haben es die islamischen Organisationen am nötigen Willen zu einer institutionalisierten Religionsgemeinschaft fehlen lassen?
Warum fällt ihnen der Schritt so schwer?
Jüsten: Mitunter wird geltend gemacht, dass dem muslimischen Glauben anders als dem Christentum der Zusammenschluss zur Religionsgemeinschaft mit registrierten Mitgliedern fremd sei. Der Zusammenschluss zu Religionsgemeinschaften mag für die Muslime ungewohnt und nicht von heute auf morgen zu bewerkstelligen sein; vielleicht sind hier gelegentlich auch unrealistische Erwartungen geweckt worden. Ich bezweifle jedoch, dass die Muslime dauerhaft nicht in der Lage sind, sich als Religionsgemeinschaft zu organisieren. Es bliebe ihnen ja völlig unbenommen, sich im Innenverhältnis anders zu verfassen. Das Binnenrecht einer Religionsgemeinschaft und ihre Stellung im säkularen Recht können sich durchaus unterscheiden. Dies ist auch bei den christlichen Kirchen gelegentlich der Fall.
Ich vermute, dass die Schwierigkeiten, die die Muslime beim Zusammenschluss zu Religionsgemeinschaften haben, eher auf die Vielgestaltigkeit des muslimischen Lebens in Deutschland, vielleicht auch auf unterschiedliche Interessen der muslimischen Verbände zurückzuführen sind. Möglicherweise kann es auch eine Rolle spielen, dass die Zahl der Mitglieder in den muslimischen Verbänden im Vergleich zu der geschätzten Gesamtzahl der Muslime in Deutschland nicht besonders hoch ist und sich Erhebungen zufolge die Mehrheit der Muslime von den existierenden Verbänden wohl nicht vertreten fühlt.
KNA: Hat die Kirche ihre Bedenken gegenüber dem Staat deutlich gemacht?
Jüsten: Es ist nicht Sache der Kirchen, sich in die Diskussion innerhalb der muslimischen Organisationen oder in die Gespräche des Staates mit den Muslimen einzumischen. Natürlich verfolgen wir die Entwicklung mit wachem Interesse. Aber die Voraussetzungen für die Kooperation mit dem Staat - etwa in den Bereichen Religionsunterricht, Theologiestudium an Universitäten, Anstaltsseelsorge - müssen die Muslime selbst schaffen. Auch der Staat kann ihnen dabei nur sehr bedingt helfen. Allerdings hat er darauf zu achten, dass seine Kooperationspartner in diesem Bereich tatsächlich Religionsgemeinschaften sind. Die eine oder andere Entwicklung auf Länderebene - Stichworte: Religionsunterricht an staatlichen Schulen und islamische Theologie an den Hochschulen - machen mir in dieser Hinsicht doch einige Sorgen.
KNA: Wie bewerten Sie das provisorische Konstrukt islamisch besetzter «Beiräte», die islamischen Unterricht und Lehre künftig begleiten sollen?
Jüsten: Die «Beiräte» sind weder Religionsgemeinschaften noch können sie nach meiner Überzeugung Religionsgemeinschaften ersetzen. Die - wenn auch provisorische - Konstruktion schafft deshalb verfassungsrechtliche Probleme, die noch längst nicht gelöst und ohne Abweichen vom Begriff der Religionsgemeinschaft wohl auch nicht lösbar sind.