Jetzt muss die Kirche die Bedeutung eines Austritts aus der Staatskirche klären

(gloria.tv/ PM) Heute wurde ein Bundesgerichtsurteil publiziert, wo eine Frau aus der staatskirchenrechtlichen Körperschaft austreten wollte, aber katholisch bleiben wollte. Die Pressestelle des Bistums …Mehr
(gloria.tv/ PM) Heute wurde ein Bundesgerichtsurteil publiziert, wo eine Frau aus der staatskirchenrechtlichen Körperschaft austreten wollte, aber katholisch bleiben wollte.
Die Pressestelle des Bistums Basel hat dazu Fragen und Antworten zusammengestellt.
Was bedeutet dieses Urteil in Bezug auf die künftigen Kirchenaustritte?
Zunächst betrifft dieses Urteil den Kanton Luzern. Als Bundesgerichtsurteil würde es für andere Kantone einen ähnlichen Entscheid geben. Diese Form des Austrittes betrifft allein die staatskirchenrechtliche Körperschaft, die vom Staat/Kanton die öffentlich-rechtliche Anerkennung erhalten hat.
Das Bundesgerichtsurteil argumentiert darum ausschliesslich aus der Sicht des Staates und hält fest, dass der Staat keine Bedingungen an einen Austritt aus der staatskirchenrechtlichen Körperschaft stellen darf.
Aufgrund der Urteilsbegründung ist der Austritt aus der staatskirchenrechtlichen Körperschaft, wenn er formal richtig ist, jederzeit zu gewähren. Die Bedeutung eines …Mehr
alleluja
Öffentlichkeit absichtlich verwirren
Dass das Bistum Basel nun ganz plötzlich und neu mit diesem Thema konfrontiert und jetzt genötigt sein soll, nach entsprechenden Lösungen zu suchen, ist nicht wahr.
Es existiert bereits ein Schweizerischer Bundesgerichtsentscheid vom 16. 11. 2007, der es für zulässig erklärt, aus den staatskirchenrechtlichen Institutionen austreten und dennoch katholisch bleiben …Mehr
Öffentlichkeit absichtlich verwirren
Dass das Bistum Basel nun ganz plötzlich und neu mit diesem Thema konfrontiert und jetzt genötigt sein soll, nach entsprechenden Lösungen zu suchen, ist nicht wahr.
Es existiert bereits ein Schweizerischer Bundesgerichtsentscheid vom 16. 11. 2007, der es für zulässig erklärt, aus den staatskirchenrechtlichen Institutionen austreten und dennoch katholisch bleiben zu wollen. Sich eben auf diesen Entscheid und auf die vatikanischen Weisungen abstützend, hat die Schweizerische Bischofskonferenz im Juni 2009 Empfehlungen für solche "bedingt Austrittswilligen" kommuniziert...
Nur möchten sich eben nicht alle Bistumsleitungen so ganz gerne an die Umsetzung dieser Empfehlungen wagen. Einzig S.Ex. Bischof Vitus Huonder hatte postwendend per Oktober 2009 einen Solidaritätsfonds eingerichtet und die Richtlinien publiziert. Andere Bistümer folg(t)en zögerlich oder lieber gar nicht.
Positiv am obrigen Bericht ist wenigstens, dass sich mittlerweile auch die gösseren Medien für das Thema interessieren. Aber mit gelungenen Desinformationskampagnen können bestimmt noch ein paar weitere Kirchensteuerjährchen gewonnen werden - auch wenn die steigende Unzufriedenheit der Gäubigen im deutschsprachigen Raum längst nicht mehr geleugnet werden kann.
binnah
Bistum Basel - Kantonalkirche Luzern:
Genug der Spitzfindigkeiten!

Wider Erwarten hat das Bundesgericht sein dürftiges Ersturteil korrigiert. Doch die Juristen des Bistums und der Luzerner Kantonal-"Kirche" werden nicht locker lassen, wohlwissend, dass weitere Austritte die Kasse schmälern. Die gemäss Radio DRS erneut geforderte Direkt-Abgabe an das Bistum missachtet nicht nur die Argumente der …Mehr
Bistum Basel - Kantonalkirche Luzern:
Genug der Spitzfindigkeiten!

Wider Erwarten hat das Bundesgericht sein dürftiges Ersturteil korrigiert. Doch die Juristen des Bistums und der Luzerner Kantonal-"Kirche" werden nicht locker lassen, wohlwissend, dass weitere Austritte die Kasse schmälern. Die gemäss Radio DRS erneut geforderte Direkt-Abgabe an das Bistum missachtet nicht nur die Argumente der Bundesrichter, sondern hält sich auch nicht an das Kirchenrecht CIC. In Can. 1268ff erfährt man, dass eine solche schweizweit einzigartige "Gebührenordnung" vom apostolischen Stuhl zu genehmigen sei. Dort wird kaum auf die Sonderregelung des Bistums Basel eingetreten. Eher weist man darauf hin, dass "die Vornahme der geistlichen Handlung (Sakramentenspendung!) auf keinen Fall von der Gabe abhängig gemacht werden darf.
In Can. 222 §1 erfährt der gläubige Laie u.a., dass er für die Erfordernisse der Kirche Beiträge zu leisten hat. Haben mündige Gläubige das Recht, ihren Obulus jener Pfarrei zuzuwenden, wo sie sich auch liturgisch noch röm.-kath. beheimatet fühlen, notfalls auch im Nachbarbistum? ✍️
a.t.m
Von Seite der Einen, Heiligen, Katholischen und Apostolischen Kirche ist doch schon längst alles geklärt, siehe:
www.vatican.va/…/rc_pc_intrptxt_…
Man beachte bitte aus dem obgenannten Schreiben:
1. Der Abfall von der katholischen Kirche muss, damit er sich gültig als wirklicher actus formalis defectionis ab Ecclesia darstellen kann, auch hinsichtlich der in den zitierten Canones vorgesehenen …Mehr
Von Seite der Einen, Heiligen, Katholischen und Apostolischen Kirche ist doch schon längst alles geklärt, siehe:
www.vatican.va/…/rc_pc_intrptxt_…

Man beachte bitte aus dem obgenannten Schreiben:
1. Der Abfall von der katholischen Kirche muss, damit er sich gültig als wirklicher actus formalis defectionis ab Ecclesia darstellen kann, auch hinsichtlich der in den zitierten Canones vorgesehenen Ausnahmen, konkretisiert werden in:
a) einer inneren Entscheidung, die katholische Kirche zu verlassen;
b) der Ausführung und äußeren Bekundung dieser Entscheidung;
c) der Annahme dieser Entscheidung von seiten der kirchlichen Autorität.
Und
3. Der rechtlich-administrative Akt des Abfalls von der Kirche kann aus sich nicht einen formalen Akt des Glaubensabfalls in dem vom CIC verstandenen Sinn konstituieren, weil der Wille zum Verbleiben in der Glaubensgemeinschaft bestehen bleiben könnte.
Andererseits konstituieren formelle oder (noch weniger) materielle Häresie, Schisma und Apostasie nicht schon von selbst einen formalen Akt des Abfalls, wenn sie sich nicht im äußeren Bereich konkretisieren und wenn sie nicht der kirchlichen Autorität gegenüber in der gebotenen Weise bekundet werden.

In den geldgierigen "Körperschaften öffentlichen Rechts katholische Kirche des deutschspachigen Raumes" scheint ja alles erlaubut zu sein, aber nur solange die Zwangskirchensteuer bezahlt wird.

Gott zum Gruße