@Vered LavanIch wäre sehr dafür das Menschen früher in Untersuchungshaft genommen werden, keine Frage. Dies ist aber ein einschneidender Eingriff, der auch wenn der Verdächtige später freigelassen wird oft zum Verlust des Arbeitsplatzes, ggf. der Wohnung und oft der Beziehung führt. Daher ist eine solche Maßnahme mit Bedacht einzusetzen. Bei einer Straftat die maximal zu einer einjährigen Gefängnisstrafe führt die bei Ersttätern im Regelfall zur Bewährung ausgesetzt wird ist eine Untersuchungshaft nicht verhältnissmäßig.
Ich bin bis 2008 als Sänitäter ehrenamtlich tätig gewesen und könnte Ihnen dutzendweise Fälle nennen in denen unsere Mitbürger nicht die geringste Hilfe geleistet haben obwohl diese geboten und auch möglich war. In einem Fall hätten wir den gesamten Schützenverein verhaften lassen können. Dieser Paragraph ist im Strafgesetzbuch, er wird aus verschiedenen Gründen nur selten angewendet.
@CarlusMitgefangen-mitgehangen ist eben kein Rechtsgrundatz in der deutschen Rechtsprechung. Sie müssen entweder eigene Taten nachweisen, z.B. Beihilfe, die ist hier nicht erkenntlich, oder Mitgliedschaft in einer kriminellen rsp. terroristischen Vereinigung, das dürfte hier sehr unwahrscheinlich sein.
Das Urteil gegen den SS-Mann lautet m.W. nach auf Beihilfe. Er hat mindestens das Lager bewacht und somit das Morden mit ermöglicht und wenn das Gedächniss nicht trügt war er auch gelegentlich auf der Selektionsrampe tätig.
Das ist bei dem Verdächtigen den die Polizei freiließ nicht erkenn- rsp. nachweisbar.
Was alles nicht heist das ich den Verdächtigen einen Unschuldigen nenne. Kleine Erinnerung, wir haben leider regelmäßig auch "Biodeutsche" die solche Taten verüben.