Rechtliche Schritte gegen Golgota Picnic eingeleitet
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Dieser Paragaph des StGB wurde schon in viel geringfügigeren Fällen angewandt:
Im Jahr 2006 wurde ein 61-jähriger Mann aus dem Münsterland gemäß dem oben zitierten §166 rechtskräftig verurteilt, weil er Toilettenpapier mit dem Satz „Koran, der heilige Koran“ bedruckt hatte. Das Amtsgericht Lüdinghausen verurteilte ihn wegen Beschimpfung von Bekenntnissen und Störung des öffentlichen Friedens zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung. Die Bewährungszeit wurde auf fünf Jahre festgelegt (Quelle: Tagesspiegel).
Sollte der Intendant nicht Rücksicht nehmen auf die religiösen Gefühle der Christen in diesem Land, wird die Priesterbruderschaft St. Pius X. Strafanzeige gegen das Thalia-Theater stellen.
Im Augenblick arbeitet deren Rechtsabteilung auf Hochtouren. Eine Unterlassungsklage beim Amtsgericht Hamburg / Zivilabteilung gegen das Thalia-Theater ist bereits anhängig gemacht worden.
Sodann teilt pius.info mit, dass der Kreis der Hamburger Bürger um Herrn Dr. Oppermann, der beim Ordnungsamt Hamburg Beschwerde eingelegt hat, nun beim Verwaltungsgericht Hamburg einen Antrag auf einstweilige Regelungsanordnung nachgereicht hat.
Des weiteren ist die Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Hamburg bereits vorbereitet: Falls der Intendant die Vorstellung nicht absagt, wird die Bruderschaft Anzeige wegen Verletzung von §166, Abs. 1, StGB erstatten.
Hierbei bestehet die Möglichkeit, dass das Thalia-Theater rechtskräftig verurteilt wird.
Allein die öffentliche Verhöhnung des Christentums und der Christen wird nach einschlägigen Kommentatoren als eine Störung des öffentlichen Friedens i.S.d. §166 gewertet.
„Die massive Diffamierung des christlichen Glaubens trägt zu einem Klima der Feindseligkeit und des Hohnes gegenüber Christen bei und macht es ihnen auf Dauer unmöglich, ihren Glauben zu leben und öffentlich zu bekennen, ohne dadurch Schmähungen und Spott ausgesetzt zu sein. Bereits darin ist eine Störung des öffentlichen Friedens i.S.d. §166 StGB zu sehen (vgl. Nürnberg, NStZ-RR 99, 240; BVerwG, NJW 99, 304; OVG Koblenz, NJW 97, 1176; Schönke/Schröder Vor §166 StGB Rn. 2, §166 Rn. 12).
Die Bruderschaft wird auch von dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Versammlungsfreiheit (GG §8) Gebrauch machen und am Tag der Aufführung – falls das verletzende Theaterstück nicht vom Ordnungsamt verboten wird – eine friedliche Mahnwache vor dem Thalia-Theater halten.