Kirchen-Kater
123 Tsd.

An das Finanzamt Frankfurt am Main IV

Ihr Zeichen/Steuernummer xyz...123xxx/2614*, hier: Kirchensteuer rk

Sehr geehrter Herr Abc Xyz*,

wie sich auch aus dem jüngsten Bescheid ergibt, werde ich von ihrem Finanzamt zur Kirchensteuer veranlagt. Dies ist insoweit richtig, ich gehöre der römisch-katholischen Kirche an. Wie ich von meinem Steuerberater erfuhr, führt Ihr Finanzamt die so vereinnahmten Gelder an den Parafiskus Katholische Kirche Deutschland KdöR ab. Hier ergibt sich inzwischen ein Problem und ich bin damit nicht mehr einverstanden. Es dürfte, auch aus Sicht des Staates, dieses Vorgehen fürderhin nicht mehr zu rechtfertigen sein.

Gründe
Höchstrichterliche Entscheidung: Im wegweisenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG, Urteil vom 26.09.2012 - 6 C 7.12 -) führt das Gericht aus, ich zitiere: "Es gibt keine Mitgliedschaft in der Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Mitgliedschaft in der Religionsgemeinschaft." (RdNr. 27 mitte unten). Dies hat sich mit den neuesten Beschlüssen des neugeschaffenen bestimmenden Organs dieser KdÖR, der Versammlung des Synodalen Weges, und deren Umsetzung im Bistum Limburg durch den deutschen Kirchenführer Georg Bätzing, geändert. Die besagte KdÖR ist hernach de facto und materiell auch de jure nicht mehr Teil der römisch-katholischen Glaubensgemeinschaft. Nur mit dieser aber besteht das Reichskonkordat. Das deutsche Höchstgericht führt sehr deutlich dazu aus, worauf es zur Bemessung der Identsetzung ankommt: "Ob es eine Mitgliedschaft in der Körperschaft des öffentlichen Rechts gibt, die von der Mitgliedschaft in der Religionsgemeinschaft als Glaubensgemeinschaft zu trennen ist ... beantwortet sich nach dem theologischen Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft und ihrem darauf aufgebauten innergemeinschaftlichen Recht." und weiter "... kann es eine Mitgliedschaft in der Glaubensgemeinschaft geben, ohne zugleich Mitglied in der Körperschaft des öffentlichen Rechts sein zu müssen, nämlich wenn nach dem theologischen Selbstverständnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft eine Unterscheidung von Glaubensgemeinschaft und Körperschaft des öffentlichen Rechts möglich ist." (ebenda) Dies ist der Fall, wie sich kodifiziert aus der römischen Anordnung zum Kirchenaustritt von Papst Benedikt XVI., den approbierten Normen des Päpstlichen Rates für Gesetzestexte vom 13. März 2006, ergibt. Doch auch die Freiburger Rede vom 25.09.2011 von Papst Benedikt und die Rede seines weithin anerkannten Nachfolgers Papst Franziskus zum Tag der Soziallehre am 24.11.2017 zeigen verbindlich genau in diese Richtung und bestätigen somit die geltende Sach- und Rechtslage. Der Papst besitzt in der römisch-katholischen Weltkirche die höchste Jurisdiktion.

Die Rebellion der Deutschen in der Weltkirche, die denknotwendig zwingend (und also so auch das Höchstgericht zurecht erkennend) allein mit der besagten KdÖR identifiziert werden könnte, hat sich von der römisch-katholischen Glaubensgemeinschaft freigemacht (je nach Konnotation und Verständnis des Vorgangs losgesagt oder ist abgefallen), mit der das Reichskonkordat abgeschlossen wurde und gilt. Dies hat Rechtsfolgen für die Bestimmungen, die Bund und Länder der Bundesrepublik Deutschland getroffen haben, um die Einzelheiten und Ausführungen des Konkordates zu bestimmen. Nach hiesiger Auffassung ist es unbillig und erfüllt leichthin den Straftatbestand der Untreue, weiterhin für eine aus dem Konkordat gefallene juristische Person Steuern einzuziehen und dieser auszuzahlen, die - theologisch offensichtlich und unzweifelhaft sowie nicht selten sogar ausdrücklich - nicht mehr an der Glaubensgemeinschaft festhalten will, mit der das Konkordat besteht.

Aus alledem ergibt sich, dass Sie bitte die von mir vereinnahmten Kirchensteuern auf ein Treuhandkonto buchen, bis in Rom Empfänger benannt wurden, um diese dem rechtmäßigen Vertragspartner Deutschlands zukommen zu lassen. Um Ihre entsprechende Bestätigung wird gebeten.

Mit freundlichen Grüßen
Fritz Mustermann*

PS: Sie werden gebeten, in dieser Sache gegebenenfalls die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main und das Hessische Ministerium für Finanzen ins Benehmen zu setzen. Kopie dieses Schreiben erhält Rainer Maria Kardinal Woelki, Erzbischof von Köln, als Metropolit der Suffragandiözese Limburg und die interessierte Öffentlichkeit.

* Aktenzeichen/Namen geändert
Kirchen-Kater teilt das
564
"... ist es unbillig und erfüllt leichthin den Straftatbestand der Untreue, weiterhin für eine aus dem Konkordat gefallene juristische Person Steuern einzuziehen und dieser auszuzahlen, die - theologisch offensichtlich und unzweifelhaft sowie nicht selten sogar ausdrücklich - nicht mehr an der Glaubensgemeinschaft festhalten will, mit der das Konkordat besteht."
Divina creatio - lex divina
Interessant: Da wird der "Deutschen Kirche" der Geldhahn abgedreht, ohne aus der Kirche auszutreten ... zur Nachahmung empfohlen.
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