Fastenordnung von 1930 für Deutschland
Die Diözese Augsburg veröffentlicht einen Auszug aus dem "Amtsblatt Diöz. Augsburg 1930, S. 52-54":
An Fasttagen durfte man nur einmal am Tag eine volle Mahlzeit halten und musste sich am Morgen und Abend mit einer kleinen Stärkung begnügen.
An den Abstinenztagen hatte man sich jeglicher Fleischspeisen zu enthalten. Eier und Milch, Schmalz, Grieben und Kunstbutter waren hingegen erlaubt. Auch Fleischbrühe durfte man (außer am Karfreitag) zu sich nehmen.
Als Fast- und Abstinenztage wurden festgelegt:
der Aschermittwoch
die Freitage der 40-tägigen Fastenzeit
der Karsamstag bis 12 Uhr Mittag
die Freitage der vier jährlichen Quatemberwochen.
Bloße Fasttage waren darüber hinaus:
die übrigen Wochentage der vierzigtägigen Fastenzeit
die Mittwoche und Samstag der vier jährlichen Quatemberwochen
die Vigiltage vor Weihnachten, Pfingsten, Mariä Himmelfahrt und Allerheiligen.
Bloße Abstinenztage waren alle Freitage außerhalb der Fasten- und der Quatemberzeit.
Das Fasten- und Abstinenzgebot entfiel an Tagen, die als Feiertage begangen wurden.
Vom Fastgebot waren diejenigen ausgenommen, die jünger als 21 oder älter als 59 Jahre alt waren sowie alle, die schwere Arbeit leisten mussten oder eine schwache Gesundheit hatten.
Vom Abstinenzgebot waren diejenigen befreit, die jünger als 7 Jahre oder wegen Krankheit oder Armut entschuldigt waren. Erlassen wurde die Abstinenz (mit Ausnahme des Karfreitags) auch für Wanderer, Reisende, Fahrpersonal von Verkehrsmitteln, Wirte, Gaststättenbesucher, Personen in nichtkatholischen Haushalten, Militärangehörige und deren Familien, Schwerarbeiter und diejenigen, die sich ihre Kost für den ganzen Tag auf ihre Arbeitsstelle mitnehmen mussten.
Im Einzelfall konnten die Pfarrer und Beichtväter Dispense (Ausnahmegenehmigungen) vom Fasten- und Abstinenzgebot erteilen.
Die Gläubigen wurden angehalten, „sich freiwillig kleinere Abtötungen aufzuerlegen“, eifrig das Gebet zu pflegen, insbesondere in Fastenandachten und Familiengebet, sowie ein Fastenalmosen zu entrichten.
Außerdem galten die Fastenzeit sowie die Adventszeit als „geschlossene Zeiten“, in denen feierliche Hochzeiten, „geräuschvolles Festgelage“ und Tanz verboten waren; erlaubt waren nur „stille Trauungen“.
Es galt streng: „Verboten sind in der geschlossenen Zeit öffentliche Lustbarkeiten und Tanzvergnügungen. Auch von privaten Veranstaltungen dieser Art sich zu enthalten, ist Wunsch und Mahnung der Kirche“
Quelle: bistum-augsburg.de/…/Fastenzeit-frue…
An Fasttagen durfte man nur einmal am Tag eine volle Mahlzeit halten und musste sich am Morgen und Abend mit einer kleinen Stärkung begnügen.
An den Abstinenztagen hatte man sich jeglicher Fleischspeisen zu enthalten. Eier und Milch, Schmalz, Grieben und Kunstbutter waren hingegen erlaubt. Auch Fleischbrühe durfte man (außer am Karfreitag) zu sich nehmen.
Als Fast- und Abstinenztage wurden festgelegt:
der Aschermittwoch
die Freitage der 40-tägigen Fastenzeit
der Karsamstag bis 12 Uhr Mittag
die Freitage der vier jährlichen Quatemberwochen.
Bloße Fasttage waren darüber hinaus:
die übrigen Wochentage der vierzigtägigen Fastenzeit
die Mittwoche und Samstag der vier jährlichen Quatemberwochen
die Vigiltage vor Weihnachten, Pfingsten, Mariä Himmelfahrt und Allerheiligen.
Bloße Abstinenztage waren alle Freitage außerhalb der Fasten- und der Quatemberzeit.
Das Fasten- und Abstinenzgebot entfiel an Tagen, die als Feiertage begangen wurden.
Vom Fastgebot waren diejenigen ausgenommen, die jünger als 21 oder älter als 59 Jahre alt waren sowie alle, die schwere Arbeit leisten mussten oder eine schwache Gesundheit hatten.
Vom Abstinenzgebot waren diejenigen befreit, die jünger als 7 Jahre oder wegen Krankheit oder Armut entschuldigt waren. Erlassen wurde die Abstinenz (mit Ausnahme des Karfreitags) auch für Wanderer, Reisende, Fahrpersonal von Verkehrsmitteln, Wirte, Gaststättenbesucher, Personen in nichtkatholischen Haushalten, Militärangehörige und deren Familien, Schwerarbeiter und diejenigen, die sich ihre Kost für den ganzen Tag auf ihre Arbeitsstelle mitnehmen mussten.
Im Einzelfall konnten die Pfarrer und Beichtväter Dispense (Ausnahmegenehmigungen) vom Fasten- und Abstinenzgebot erteilen.
Die Gläubigen wurden angehalten, „sich freiwillig kleinere Abtötungen aufzuerlegen“, eifrig das Gebet zu pflegen, insbesondere in Fastenandachten und Familiengebet, sowie ein Fastenalmosen zu entrichten.
Außerdem galten die Fastenzeit sowie die Adventszeit als „geschlossene Zeiten“, in denen feierliche Hochzeiten, „geräuschvolles Festgelage“ und Tanz verboten waren; erlaubt waren nur „stille Trauungen“.
Es galt streng: „Verboten sind in der geschlossenen Zeit öffentliche Lustbarkeiten und Tanzvergnügungen. Auch von privaten Veranstaltungen dieser Art sich zu enthalten, ist Wunsch und Mahnung der Kirche“
Quelle: bistum-augsburg.de/…/Fastenzeit-frue…