Gericht: Chefarzt-Kündigung wegen Wiederheirat unwirksam
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Zugleich betonte das Gericht aber, dass katholische Arbeitgeber Arbeitnehmern grundsätzlich kündigen können, wenn diese nach einer Scheidung erneut heiraten. Die Deutsche Bischofskonferenz betonte, sie fühle sich durch das Urteil im kirchlichen Arbeitsrecht bestätigt. Sie werde das Urteil im einzelnen prüfen und dann bewerten.
Grundsätzlich, so das Gericht, gelte auch im Fall des Chefarztes das kirchliche Selbstbestimmungsrecht, wonach entsprechend der katholischen Sittenlehre eine erneute Eheschließung eine kündigungsrelevante Pflichtverletzung darstelle, erklärte der zweite Senat des Bundesarbeitsgericht. Im vorliegenden Fall führen die Richter verwiesen die Richter aber darauf, dass der Krankenhausträger mit katholischen und evangelischen Mitarbeitern gleiche Arbeitsverträge abgeschlossen, bei protestantischen Kräften bei erneuter Eheschließung aber nicht zum Mittel der Kündigung gegriffen habe. Das Bundesarbeitsgericht folgte in der Sache der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf.
Zudem habe der Arbeitgeber zwei Jahre lang hingenommen, dass der Chefarzt vor seiner Wiederheirat in einer nichtehelichen Gemeinschaft gelebt habe, ohne darauf arbeitsrechtlich etwa in Form einer Abmahnung reagiert zu haben. Der Chefarzt ist seit Januar 2000 als Abteilungsarzt an der Düsseldorfer Klinik tätig. Er lebte seit dem Jahr 2005 getrennt von seiner ersten Ehefrau. Die erste Ehe wurde im März 2008 geschieden. Fünf Monate später heiratete der Mediziner zum zweiten Mal standesamtlich.