Stadlers Anzeige gegen ORF-Staatskünstler eingebracht: „Zweifelsfrei Unfug in Kirche getrieben"
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Im Text weist Stadler daraufhin, dass der zuständige Ordinarius der Diözese St. Pölten, Diözesanbischof Klaus Küng beim ORF-Generaldirektor Dr. Alexander Wrabetz wegen der widerrechtlichen Benutzung des St. Pöltner Domes für die strafbare Persiflage der ORF-Komiker und Tatverdächtigen eine Beschwerde eingelegt hat.
Stadler erinnert, dass in Österreich jener das Delikt der Störung einer Religionsübung begeht, „wer an einem Ort, der der gesetzlich zulässigen Religionsübung einer im Inland bestehenden Kirche gewidmet ist, auf eine Weise Unfug treibt, die geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen“.
Dazu stellt Stadler fest, dass die Tatverdächtigen im Dom von St. Pölten zweifelsfrei ihre Tathandlungen an einem Ort ausgeübt haben, der einer gesetzlich zulässigen Religionsübung der katholischen Kirche gewidmet ist.
Die Rechtsstellung der katholischen Kirche als einer im Inland bestehenden Kirche bedürfe ebenso wenig einer weiteren Beweisführung, wie die Tatsache der Verwendung des St. Pöltner Domes für die Zwecke der Religionsausübung.
Die Tathandlung sei schließlich „zweifelsfrei Unfug, welcher geeignet ist, ein berechtigtes Ärgernis bei den Gläubigen der römisch- katholischen Kirche hervorzurufen. Die Tathandlung ist jedoch auch geeignet, bei Personen ein berechtigtes Ärgernis hervorzurufen, die nicht Mitglied der römisch- katholischen Kirche sind. Die Tathandlung ist ferner nicht durch das Grundrecht der Freiheit der Kunst gedeckt, da dieses Grundrecht seine Grenze im geltenden Strafrecht findet“.
Darum stellt Stadler an die Staatanwaltschaft St. Pölten nachstehende Anträge:
„a. Die Staatsanwaltschaft St. Pölten wolle Ermittlungen dahingehend einleiten, wer für die mutmaßliche Unfugtathandlung der ORF-Komiker als Haupttäter und als Beitragstäter verantwortlich ist.
b. Die Staatsanwaltschaft St. Pölten wolle ferner Ermittlungen dahingehend einleiten, ob die Ausstrahlung der gesetzwidrigen und strafbaren Persiflage der verantwortlichen Täter durch den ORF eine Beitragshandlung darstellt.
c. Die Staatsanwaltschaft St. Pölten wolle sodann durch Anklageerhebungen das Strafverfahren gegen die ermittelten Täter einleiten.“