Vates
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Das Kirchenrecht und die Nichtregelung des "Supergaus" eines "Papa haereticus"

Man ist ganz und gar nicht einer von "sich Gott ähnlich Wähnenden", wenn man eindeutig von Vernunft oder Glauben abweichende Akte eines Papstes oder gar Scheinpapstes als null und nichtig bezeichnet und deswegen nicht akzeptiert!
Aber was ist mit denen, die solche Akte wie die Folterbulle gegen Häretiker von Innozenz IV., deren Verschärfung durch den hl. Papst Pius V. (was jeweils nach Nikolaus I. jedem göttlichen und menschlichen Recht widerspricht), die durch Leo X. gegen Luther gerechtfertigte Ketzerverbrennung oder die durch Auslassungen und Fehler mißlungene Neovulgata Sixtus V. samt deren Promulgation als gültig anerkennen oder gar die häretische "Abu Dhabi"-Unterschrift oder das unkatholische "AL" eines Franziskus?
Das sind doch Rechtspositivisten, die mit der Anerkennung solcher inakzeptabler Akte durch Verneinung ihrer Nichtigkeit Unrecht zu Recht erklären! Was doch vor Gott nichtiges Unrecht ist, muß es auch in der Kirche sein! Außerhalb von "ex cathedra" kann auch der Lehr- und Jurisdiktionsprimat (wie die Kirchengeschichte beweist) von einem Papst
mißbraucht werden, dem durch Ablehnung eines solchen Aktes wegen Nichtigkeit zu widersprechen ist!

Wenn solche Akte bzw. Verlautbarungen sogar häretisch sind, muß gegen deren Urheber indirekt oder direkt vorgegangen werden.
Denn wie ein notorischer Häretiker nicht rechtmäßig Papst werden kann,
kann logischerweise ein der notorischen Häresie verfallener Papst nicht
Papst bleiben, sondern muß am ehesten automatisch sein Amt verlieren.
Auch nach der fatalen faktischen Abschaffung des päpstlichen Krönungseides mit der Selbstanathemisierung bei Häresie oder Apostasie ging es bei den Theologen im Falle eines "Papa haereticus" nur um
"depositus est" oder "deponendus est". Auch Leo XIII. schrieb in "Satis cognitum", daß ein außerhalb der Kirche Stehender kein leitendes Amt in der Kirche bekleiden könne.

Teil II (Schluß) folgt!
Maximilian Schmitt
Eine kanonische Lösung kann es dafür nicht geben.
Vates
@Maximilian Schmitt:
Weil es sie für Bischöfe gibt, muß es sie erst recht auch für einen Papst geben, wie es sie analog schon jahrhundertelang vor der Kodifizierung des Kirchenrechts gab (z.B. im päpstlichen Krönungseid, in der Bulle Pauls IV. (analog) und als sententia communis der Theologen (nur das Procedere im Falle des Falles blieb offen; aber so oder so wäre ein notorisch häretischer Papst …More
@Maximilian Schmitt:

Weil es sie für Bischöfe gibt, muß es sie erst recht auch für einen Papst geben, wie es sie analog schon jahrhundertelang vor der Kodifizierung des Kirchenrechts gab (z.B. im päpstlichen Krönungseid, in der Bulle Pauls IV. (analog) und als sententia communis der Theologen (nur das Procedere im Falle des Falles blieb offen; aber so oder so wäre ein notorisch häretischer Papst nie und nimmer auf Petri Sitz geduldet worden - völlig undenkbar!
Maximilian Schmitt
Das ist keine Frage des Kirchenrechts, sondern des Dogmas!
Vates
@Maximilian Schmitt:
Braucht es wirklich ein Dogma, um festzulegen, daß ein notorischer Häretiker weder Papst werden noch bleiben kann oder etwa umgekehrt (wie es Wb Schneider horribile dictu im Kirchenrecht verankert haben will....)?More
@Maximilian Schmitt:

Braucht es wirklich ein Dogma, um festzulegen, daß ein notorischer Häretiker weder Papst werden noch bleiben kann oder etwa umgekehrt (wie es Wb Schneider horribile dictu im Kirchenrecht verankert haben will....)?
Maximilian Schmitt
Es braucht kein Dogma! Es ist ein Dogma.
Vates
Nescio!