Das Kirchenrecht und die Nichtregelung des "Supergaus" eines "Papa haereticus"
Man ist ganz und gar nicht einer von "sich Gott ähnlich Wähnenden", wenn man eindeutig von Vernunft oder Glauben abweichende Akte eines Papstes oder gar Scheinpapstes als null und nichtig bezeichnet und deswegen nicht akzeptiert!
Aber was ist mit denen, die solche Akte wie die Folterbulle gegen Häretiker von Innozenz IV., deren Verschärfung durch den hl. Papst Pius V. (was jeweils nach Nikolaus I. jedem göttlichen und menschlichen Recht widerspricht), die durch Leo X. gegen Luther gerechtfertigte Ketzerverbrennung oder die durch Auslassungen und Fehler mißlungene Neovulgata Sixtus V. samt deren Promulgation als gültig anerkennen oder gar die häretische "Abu Dhabi"-Unterschrift oder das unkatholische "AL" eines Franziskus?
Das sind doch Rechtspositivisten, die mit der Anerkennung solcher inakzeptabler Akte durch Verneinung ihrer Nichtigkeit Unrecht zu Recht erklären! Was doch vor Gott nichtiges Unrecht ist, muß es auch in der Kirche sein! Außerhalb von "ex cathedra" kann auch der Lehr- und Jurisdiktionsprimat (wie die Kirchengeschichte beweist) von einem Papst
mißbraucht werden, dem durch Ablehnung eines solchen Aktes wegen Nichtigkeit zu widersprechen ist!
Wenn solche Akte bzw. Verlautbarungen sogar häretisch sind, muß gegen deren Urheber indirekt oder direkt vorgegangen werden.
Denn wie ein notorischer Häretiker nicht rechtmäßig Papst werden kann,
kann logischerweise ein der notorischen Häresie verfallener Papst nicht
Papst bleiben, sondern muß am ehesten automatisch sein Amt verlieren.
Auch nach der fatalen faktischen Abschaffung des päpstlichen Krönungseides mit der Selbstanathemisierung bei Häresie oder Apostasie ging es bei den Theologen im Falle eines "Papa haereticus" nur um
"depositus est" oder "deponendus est". Auch Leo XIII. schrieb in "Satis cognitum", daß ein außerhalb der Kirche Stehender kein leitendes Amt in der Kirche bekleiden könne.
Teil II (Schluß) folgt!
Aber was ist mit denen, die solche Akte wie die Folterbulle gegen Häretiker von Innozenz IV., deren Verschärfung durch den hl. Papst Pius V. (was jeweils nach Nikolaus I. jedem göttlichen und menschlichen Recht widerspricht), die durch Leo X. gegen Luther gerechtfertigte Ketzerverbrennung oder die durch Auslassungen und Fehler mißlungene Neovulgata Sixtus V. samt deren Promulgation als gültig anerkennen oder gar die häretische "Abu Dhabi"-Unterschrift oder das unkatholische "AL" eines Franziskus?
Das sind doch Rechtspositivisten, die mit der Anerkennung solcher inakzeptabler Akte durch Verneinung ihrer Nichtigkeit Unrecht zu Recht erklären! Was doch vor Gott nichtiges Unrecht ist, muß es auch in der Kirche sein! Außerhalb von "ex cathedra" kann auch der Lehr- und Jurisdiktionsprimat (wie die Kirchengeschichte beweist) von einem Papst
mißbraucht werden, dem durch Ablehnung eines solchen Aktes wegen Nichtigkeit zu widersprechen ist!
Wenn solche Akte bzw. Verlautbarungen sogar häretisch sind, muß gegen deren Urheber indirekt oder direkt vorgegangen werden.
Denn wie ein notorischer Häretiker nicht rechtmäßig Papst werden kann,
kann logischerweise ein der notorischen Häresie verfallener Papst nicht
Papst bleiben, sondern muß am ehesten automatisch sein Amt verlieren.
Auch nach der fatalen faktischen Abschaffung des päpstlichen Krönungseides mit der Selbstanathemisierung bei Häresie oder Apostasie ging es bei den Theologen im Falle eines "Papa haereticus" nur um
"depositus est" oder "deponendus est". Auch Leo XIII. schrieb in "Satis cognitum", daß ein außerhalb der Kirche Stehender kein leitendes Amt in der Kirche bekleiden könne.
Teil II (Schluß) folgt!