Vates
2349

Das Kirchenrecht und die Nichtregelung des "Supergaus" eines "Papa haereticus" II. Teil (Schluß)

Leider ist bei der Kodifizierung des Kirchenrechts weder 1917 noch 1983 der Fall eines "Papa haereticus" geregelt worden, als ob es ihn gar nicht geben könne.
Spätestens seit Franziskus eine verhängnisvolle Lücke! Vorher galt jahrhundertelang der Grundsatz , daß der Papst nicht gerichtet werden könne,
außer im Falle von Häresie. Auch die das Problem teilweise behandelnde Bulle Pauls IV. "Cum ex apostolatus officio" fand keine Aufnahme in den CIC, höchstens eine Fußnote im alten CIC.

Nun will ausgerechnet Wb Schneider unter dem Jubel aller Kirchenfeinde wie
z.B. Freimaurer und Neomodernisten doch tatsächlich im Kirchenrecht verankert haben, daß ein Papst nur durch Tod oder freiwilligen Rücktritt sein Amt verliert, daß also ein notorischer Häresie verfallener Papst auf keinen Fall
amtsverlustig gehen könne, weder automatisch noch durch Absetzung.
Er müßte dann aber logischerweise mit "Eure häretische Heiligkeit" angesprochen werden und alle seine Akte müßten als von "Seiner häretischen Heiligkeit" erlassen bezeichnet werden!
Einen solchen Irrwitz hat in der ganzen Kirchengeschichte noch kein Theologe
von sich gegeben! Weil man also auf diese Weise keinesfalls den "Gordischen Knoten" durchhauen kann, muß das Problem des "Papa haereticus" kirchenrechtlich durch einen zukünftigen Papst mit oder ohne ein Konzil
endgültig gelöst werden, was auch schon Kardinal Brandmüller gefordert hat.
Klaus Elmar Müller
Das Problem kann nicht gelöst werden, weil die dann zuständigen Personen (Kardinäle zum Beispiel) irrende und erbsündige Menschen sind, für deren Lauterkeit es wieder eine Kontrollinstanz geben müsste. Und was exakt häretisch ist und inwieweit es in böser Absicht formuliert wurde -erst die böse Absicht macht den Häretiker-, müsste von irrtumsfähigen, nicht garantiert heiligen Menschen beurteilt …Mehr
Das Problem kann nicht gelöst werden, weil die dann zuständigen Personen (Kardinäle zum Beispiel) irrende und erbsündige Menschen sind, für deren Lauterkeit es wieder eine Kontrollinstanz geben müsste. Und was exakt häretisch ist und inwieweit es in böser Absicht formuliert wurde -erst die böse Absicht macht den Häretiker-, müsste von irrtumsfähigen, nicht garantiert heiligen Menschen beurteilt werden. Es bleibt nur das gläubige Vertrauen auf Jesu Christi Zusage in Matth 16, 18. Ist es zu viel verlangt, gläubig zu vertrauen?
Vates
@Klaus Elmar Müller:
Unlösbar? On verra...... .Mehr
@Klaus Elmar Müller:

Unlösbar? On verra...... .