Ein neuer Leitfaden der internationalen LSBT-Organisation IGLYO, des weltweit größten Anwaltsnetzwerks Dentons und der Thomson Reuters Foundation erklärt, wie die Transgender-Lobby abseits öffentlicher Aufmerksamkeit die Gesetzgebung verändern kann, sodass Minderjährige rechtlich ihr Geschlecht ändern können – ohne Zustimmung ihrer Eltern.
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Internationale Transgender- und LSBT-Lobby plant Abschaffung des Elternrechts
Unter dem Radar die Eltern entrechten: Ein neues Dokument offenbart, wie die internationale Transgender- und LSBT-Lobby ohne …
Gute Juristen sollten sich der Frage annehmen, ob man nicht all diejenigen, die an Geschlechts-„Umwandlungen” mitwirken, endlich strafrechtlich verfolgen sollte! Denken wir etwa an das deutsche STGB § 226a: Verstümmelung weiblicher Genitalien (1) Wer die äußeren Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. (2) In minder schweren Fällen …Mehr
Gute Juristen sollten sich der Frage annehmen, ob man nicht all diejenigen, die an Geschlechts-„Umwandlungen” mitwirken, endlich strafrechtlich verfolgen sollte!
Denken wir etwa an das deutsche STGB § 226a: Verstümmelung weiblicher Genitalien (1) Wer die äußeren Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. (2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
Und § 226: Schwere Körperverletzung
(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person
1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. (2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Diesen Gesetzen zufolge gehören hinter Schloss und Riegel, die andere (insbesondere) Jugendliche verstümmeln, um ihr Geschlecht „umzuwandeln”!
Christliche Spitzenjuristen, wo seid ihr?
Vielleicht kommt bald die Zeit, dass man Ärzte wegen Körperverletzung bzw. Verstümmelung anklagen wird und dass man das Volk fragen wird: Habt ihr nichts gewusst von den Untaten dieser Verstümmler? Und die Leute werden sich genauso wenig herausreden können wie einst viele Leute, die von den unmenschlichen Nazi-Methoden gewusst haben!