Gut, daß
@de.news dies aufgreift. Dies gibt Gelegenheit, daraufhinzuweisen, daß Vorschriften* rechtskonform auszulegen sind.
So kann auch im vorstehenden Fall die Bischofskonferenz nur entscheiden, wenn diese einmütig entscheidet. Sonst ist das eigentliche Recht des Ortsbischofs beschnitten. Und genau darum geht es in diesem Konflikt, deshalb konnte eine Minderheit rechtmäßig in Rom remonstrieren. Da liegt Franziskus einfach richtig. Aufhorchen muß man hingegen bei seinem Hinweis, daß das da nun einmal so stehe. Er sagt dies in seiner ihm eigenen Larmoyanz bezüglich formaler Dinge (die hier tatsächlich wesentlich sind) so, daß das Wörtchen "noch" wohl dazugedacht werden muß.
Marx hatte die sozusagen demokratische Um- und Überformung der Bischofskonferenz in eine mehrheitlich beschlußfassende Autorität bereits vorweggenommen. Dies ist sicher ein Plan. Die Kirche kommt womöglich tatsächlich 100 Jahre nach den weltlichen Ideen der Räteherrschaft, gar einer Räterepublik, ganz modern endlich auch darauf. So sind Konservative: Selbe Richtung, nur langsamer. Die Welt hat die bewegten Hoffnungen, die mit der Rätebildung einhergingen, längst verworfen. Zeit also, für die Konservativen in der Kirche, den Unfug endlich nachzumachen.
Das ist meine Sorge an dieser Stelle. Vielleicht hält aber auch die bewährte und bestens begründete althergebrachte Hierarchie. Diese weiterzubegründen ist leicht leistbar und unsere Aufgabe.
Daß das Kirchenrecht notwendige Ausnahmen kennt, war hingegen schon immer so. Die Kirche ist zum Heilbringen bestimmt. Und sie hat die dazugehörige Autorität und Wirksamkeit. Und wenn Franziskus meint, daß das Ausnahmenmachen richtig sei, dann liegt er richtig. Doch richtungsweisend ist nicht die Ausnahme, sondern die Regel. Da stolpert er halt wieder intellektuell, wahrscheinlich, weil er es einfach lieber anders hätte. Und das ist das ganze Dilemma dieses Ersatz-Pontifikates: Da ist zu viel "Ich will", da ist zu viel Jorge Bergoglio - und zu wenig Amt und gar kein Papst. Nicht einmal rote Schuhe und ein goldenes Brustkreuz.
*Hier Can. 844 § 5. Für die in den §§ 2, 3 und 4 genannten Fälle darf der Diözesanbischof bzw. die Bischofskonferenz nur nach Beratung zumindest mit der lokalen zuständigen Autorität der betreffenden nichtkatholischen Kirche oder Gemeinschaft allgemeine Bestimmungen erlassen.
Quelle:
www.codex-iuris-canonici.de/buch4.htm