Kardinal Müller widerspricht einem Anathema des Tridentinums
Gestern sagte der Präfekt der Glaubenskongregation, Kardinal Gerhard Ludwig Müller, der „Passauer Neue Presse“, dass im Normalfall in einem kirchenrechtlichen Verfahren geklärt werde, ob eine Ehe gültig ist. Es gebe Einzelfälle, in denen zwar kirchenrechtlich keine Klarheit erreicht werden könne, „aber ein einzelner Mensch in seinem Gewissen und nach einer sorgfältigen Beratung mit seinem Beichtvater ehrlich zur Überzeugung von der Ungültigkeit des damaligen Eheabschlusses kommt“.
Die Meinung von Kardinal Müller ist in der Kirche verurteilt. Das Konzil von Trient verurteilt die Aussage, wonach das Gewissen des Einzelnen ein Richter über die Ungültigkeit der ersten Ehe sein könne. Es sagt in der Sitzung XXIV: „Wer sagt, Eheangelegenheiten gehörten nicht vor kirchliche Richter: der sei mit dem Anathema belegt.“
Papst Pius VI. erklärte, daß die Fragen der Gültigkeit einer Ehe ausschließlich vor die kirchlichen Richter gehören, denn es gehe um die Gültigkeit der Sakramente. (Pius VI., Deessemus Nobis von 1788, in: DH 2598).
Die Glaubenskongregation hat mit Zustimmung von Papst Johannes Paul II. ein Schreiben in diesem Sinne an die Bischöfe über den Kommunionempfang von wiederverheirateten Geschiedenen gerichtet (Annus Internationalis Familiae vom 14. September 1994, in: AAS 86 [1994], 974-979.).
In dem Brief heißt es:
„6. Gläubige, die wie in der Ehe mit einer Person zusammenleben, die nicht ihre rechtmäßige Ehegattin oder ihr rechtmäßiger Ehegatte ist, dürfen nicht zur heiligen Kommunion hinzutreten. Im Falle, dass sie dies für möglich hielten, haben die Hirten und Beichtväter wegen der Schwere der Materie und der Forderungen des geistlichen Wohls der betreffenden Personen und des Allgemeinwohls der Kirche die ernste Pflicht, sie zu ermahnen, dass ein solches Gewissensurteil in offenem Gegensatz zur Lehre der Kirche steht. Sie müssen diese Lehre zudem allen ihnen anvertrauten Gläubigen in Erinnerung rufen. [. . . ]
7. Die irrige Überzeugung von wiederverheirateten Geschiedenen, zum eucharistischen Tisch hinzutreten zu dürfen, setzt normalerweise voraus, dass dem persönlichen Gewissen die Macht zugeschrieben wird, in letzter Instanz auf der Grundlage der eigenen Überzeugung über das Bestehen oder Nichtbestehen der vorausgehenden Ehe und über den Wert der neuen Verbindung zu entscheiden. Eine solche Auffassung ist jedoch unzulässig. Die Ehe stellt nämlich wesentlich eine öffentliche Wirklichkeit dar, weil sie das Abbild der bräutlichen Vereinigung zwischen Christus und seiner Kirche ist und die Urzelle und einen wichtigen Faktor im Leben der staatlichen Gesellschaft bildet.
8. [. . . ] Es ist aber ebenso wahr, dass der Konsens, der die Ehe konstituiert, nicht eine bloße Privatentscheidung ist, weil er für jeden Partner und das Ehepaar eine spezifisch kirchliche und soziale Situation konstituiert. Das Gewissensurteil über die eigene eheliche Situation betrifft daher nicht nur die unmittelbare Beziehung zwischen Mensch und Gott, als ob man ohne die kirchliche Vermittlung, die auch die im Gewissen verbindlichen kanonischen Normen einschließt, auskommen könnte. Diesen wichtigen Aspekt nicht zu beachten, würde bedeuten, die Ehe faktisch als Wirklichkeit der Kirche, das heißt als Sakrament, zu leugnen.“ (Ratzinger 2014, S. 37-39).
Vgl. den Aufsatz von Josef Seifert, "Amoris Laetitia": Freuden, Betrübnisse, Hoffnungen
Die Meinung von Kardinal Müller ist in der Kirche verurteilt. Das Konzil von Trient verurteilt die Aussage, wonach das Gewissen des Einzelnen ein Richter über die Ungültigkeit der ersten Ehe sein könne. Es sagt in der Sitzung XXIV: „Wer sagt, Eheangelegenheiten gehörten nicht vor kirchliche Richter: der sei mit dem Anathema belegt.“
Papst Pius VI. erklärte, daß die Fragen der Gültigkeit einer Ehe ausschließlich vor die kirchlichen Richter gehören, denn es gehe um die Gültigkeit der Sakramente. (Pius VI., Deessemus Nobis von 1788, in: DH 2598).
Die Glaubenskongregation hat mit Zustimmung von Papst Johannes Paul II. ein Schreiben in diesem Sinne an die Bischöfe über den Kommunionempfang von wiederverheirateten Geschiedenen gerichtet (Annus Internationalis Familiae vom 14. September 1994, in: AAS 86 [1994], 974-979.).
In dem Brief heißt es:
„6. Gläubige, die wie in der Ehe mit einer Person zusammenleben, die nicht ihre rechtmäßige Ehegattin oder ihr rechtmäßiger Ehegatte ist, dürfen nicht zur heiligen Kommunion hinzutreten. Im Falle, dass sie dies für möglich hielten, haben die Hirten und Beichtväter wegen der Schwere der Materie und der Forderungen des geistlichen Wohls der betreffenden Personen und des Allgemeinwohls der Kirche die ernste Pflicht, sie zu ermahnen, dass ein solches Gewissensurteil in offenem Gegensatz zur Lehre der Kirche steht. Sie müssen diese Lehre zudem allen ihnen anvertrauten Gläubigen in Erinnerung rufen. [. . . ]
7. Die irrige Überzeugung von wiederverheirateten Geschiedenen, zum eucharistischen Tisch hinzutreten zu dürfen, setzt normalerweise voraus, dass dem persönlichen Gewissen die Macht zugeschrieben wird, in letzter Instanz auf der Grundlage der eigenen Überzeugung über das Bestehen oder Nichtbestehen der vorausgehenden Ehe und über den Wert der neuen Verbindung zu entscheiden. Eine solche Auffassung ist jedoch unzulässig. Die Ehe stellt nämlich wesentlich eine öffentliche Wirklichkeit dar, weil sie das Abbild der bräutlichen Vereinigung zwischen Christus und seiner Kirche ist und die Urzelle und einen wichtigen Faktor im Leben der staatlichen Gesellschaft bildet.
8. [. . . ] Es ist aber ebenso wahr, dass der Konsens, der die Ehe konstituiert, nicht eine bloße Privatentscheidung ist, weil er für jeden Partner und das Ehepaar eine spezifisch kirchliche und soziale Situation konstituiert. Das Gewissensurteil über die eigene eheliche Situation betrifft daher nicht nur die unmittelbare Beziehung zwischen Mensch und Gott, als ob man ohne die kirchliche Vermittlung, die auch die im Gewissen verbindlichen kanonischen Normen einschließt, auskommen könnte. Diesen wichtigen Aspekt nicht zu beachten, würde bedeuten, die Ehe faktisch als Wirklichkeit der Kirche, das heißt als Sakrament, zu leugnen.“ (Ratzinger 2014, S. 37-39).
Vgl. den Aufsatz von Josef Seifert, "Amoris Laetitia": Freuden, Betrübnisse, Hoffnungen