Kardinal Müller widerspricht einem Anathema des Tridentinums

Gestern sagte der Präfekt der Glaubenskongregation, Kardinal Gerhard Ludwig Müller, der „Passauer Neue Presse“, dass im Normalfall in einem kirchenrechtlichen Verfahren geklärt werde, ob eine Ehe gültig ist. Es gebe Einzelfälle, in denen zwar kirchenrechtlich keine Klarheit erreicht werden könne, „aber ein einzelner Mensch in seinem Gewissen und nach einer sorgfältigen Beratung mit seinem Beichtvater ehrlich zur Überzeugung von der Ungültigkeit des damaligen Eheabschlusses kommt“.

Die Meinung von Kardinal Müller ist in der Kirche verurteilt. Das Konzil von Trient verurteilt die Aussage, wonach das Gewissen des Einzelnen ein Richter über die Ungültigkeit der ersten Ehe sein könne. Es sagt in der Sitzung XXIV: „Wer sagt, Eheangelegenheiten gehörten nicht vor kirchliche Richter: der sei mit dem Anathema belegt.“

Papst Pius VI. erklärte, daß die Fragen der Gültigkeit einer Ehe ausschließlich vor die kirchlichen Richter gehören, denn es gehe um die Gültigkeit der Sakramente. (Pius VI., Deessemus Nobis von 1788, in: DH 2598).

Die Glaubenskongregation hat mit Zustimmung von Papst Johannes Paul II. ein Schreiben in diesem Sinne an die Bischöfe über den Kommunionempfang von wiederverheirateten Geschiedenen gerichtet (Annus Internationalis Familiae vom 14. September 1994, in: AAS 86 [1994], 974-979.).

In dem Brief heißt es:

„6. Gläubige, die wie in der Ehe mit einer Person zusammenleben, die nicht ihre rechtmäßige Ehegattin oder ihr rechtmäßiger Ehegatte ist, dürfen nicht zur heiligen Kommunion hinzutreten. Im Falle, dass sie dies für möglich hielten, haben die Hirten und Beichtväter wegen der Schwere der Materie und der Forderungen des geistlichen Wohls der betreffenden Personen und des Allgemeinwohls der Kirche die ernste Pflicht, sie zu ermahnen, dass ein solches Gewissensurteil in offenem Gegensatz zur Lehre der Kirche steht. Sie müssen diese Lehre zudem allen ihnen anvertrauten Gläubigen in Erinnerung rufen. [. . . ]

7. Die irrige Überzeugung von wiederverheirateten Geschiedenen, zum eucharistischen Tisch hinzutreten zu dürfen, setzt normalerweise voraus, dass dem persönlichen Gewissen die Macht zugeschrieben wird, in letzter Instanz auf der Grundlage der eigenen Überzeugung über das Bestehen oder Nichtbestehen der vorausgehenden Ehe und über den Wert der neuen Verbindung zu entscheiden. Eine solche Auffassung ist jedoch unzulässig. Die Ehe stellt nämlich wesentlich eine öffentliche Wirklichkeit dar, weil sie das Abbild der bräutlichen Vereinigung zwischen Christus und seiner Kirche ist und die Urzelle und einen wichtigen Faktor im Leben der staatlichen Gesellschaft bildet.

8. [. . . ] Es ist aber ebenso wahr, dass der Konsens, der die Ehe konstituiert, nicht eine bloße Privatentscheidung ist, weil er für jeden Partner und das Ehepaar eine spezifisch kirchliche und soziale Situation konstituiert. Das Gewissensurteil über die eigene eheliche Situation betrifft daher nicht nur die unmittelbare Beziehung zwischen Mensch und Gott, als ob man ohne die kirchliche Vermittlung, die auch die im Gewissen verbindlichen kanonischen Normen einschließt, auskommen könnte. Diesen wichtigen Aspekt nicht zu beachten, würde bedeuten, die Ehe faktisch als Wirklichkeit der Kirche, das heißt als Sakrament, zu leugnen.“ (Ratzinger 2014, S. 37-39).

Vgl. den Aufsatz von Josef Seifert, "Amoris Laetitia": Freuden, Betrübnisse, Hoffnungen
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GOKL015
Schauen Sie wofür ich mich eingesetzt habe.
Maleachi
@GOKL015
Unser Herr Jesus der noch viel Hochwürdiger ist, hatte eine andere Meinung.

Christus hat keine Meinung!Mehr
@GOKL015
Unser Herr Jesus der noch viel Hochwürdiger ist, hatte eine andere Meinung.


Christus hat keine Meinung!
GOKL015
Das ist die Meinung von Hochwürdigen Kardinal Müller. Unser Herr Jesus der noch viel Hochwürdiger ist, hatte eine andere Meinung. Wessen Meinung sollte man nun folgen? Die eines Menschen, oder jener Gottes ?
Ich finde der Kardinal sollte seine Meinung noch "überarbeiten" und sich Jesus anschließen für den er nun mal arbeitet.Mehr
Das ist die Meinung von Hochwürdigen Kardinal Müller. Unser Herr Jesus der noch viel Hochwürdiger ist, hatte eine andere Meinung. Wessen Meinung sollte man nun folgen? Die eines Menschen, oder jener Gottes ?

Ich finde der Kardinal sollte seine Meinung noch "überarbeiten" und sich Jesus anschließen für den er nun mal arbeitet.
Eugenia-Sarto
Was soll man sich hier den Kopf zerbrechen. Es ist kirchlicherseits alles festgelegt und alle Eventualitäten sind dort bekannt.
augustinus 4
Die Ehe ist kein weltlich Ding, wie Luther behauptete,
sondern Christus hat sie zu einem Sakramente erhoben
und Er hält Sein Versprechen mit Sicherheit. Somit ist
die vor dem Dreifaltigen Gott geschlossene kirchliche
Ehe unauflöslich.
An KTmV:
Es kommt nur auf den Zeitpunkt der Eheschließung an:
Wenn die psychische Verfassung im Hinblick auf Ehe-
wille und Ehefähigkeit gepasst hat, ist die Ehe …Mehr
Die Ehe ist kein weltlich Ding, wie Luther behauptete,
sondern Christus hat sie zu einem Sakramente erhoben
und Er hält Sein Versprechen mit Sicherheit. Somit ist
die vor dem Dreifaltigen Gott geschlossene kirchliche
Ehe unauflöslich.

An KTmV:
Es kommt nur auf den Zeitpunkt der Eheschließung an:
Wenn die psychische Verfassung im Hinblick auf Ehe-
wille und Ehefähigkeit gepasst hat, ist die Ehe gültig.
Ich würde meinen, dass jeder, der die Ehe schließt,
doch irgendwie die Bedeutung erfassen müsste, sonst
hätte der Priester etwas Wichtiges unterlassen in der
Ehevorbereitung. Also ich würde eher meinen, psychisch
so instabil, dass in der Ehe sofort schwere Mängel auftreten,
die der andere Partner vorher nicht wissen konnte und die
eben nachweislich die Eheunfähigkeit zum Zeitpunkt der Ehe-
schließung bestätigen. Später auftretende Störungen gelten nicht
mehr. Wenn es keine schwere Sache ist, kann der schwere Mangel
auch nicht nachgewiesen werden. In dem bekannten Fall von mir ist
schon einiges vorgefallen und zwar sofort nach der Eheschließung,
sodass klar wurde, dass zum Zeitpunkt der Eheschließung ein Mangel
der Ehefähigkeit vorlag. Eine Ehe lässt sich nur schwer auflösen, wie
Benedikt XVI. einmal sagte, man möge doch die Ehen nicht zu schnell
auflösen, sondern genau hinschauen !
😇
augustinus 4
Eine kirchliche Ehe ist immer als gültig anzu-
sehen, sofern nicht das Gegenteil bewiesen ist.

(Ich kenne einen Fall, wo die
Eheannullierung vor einem kirchlichen
Gericht wegen psychischer Eheunfähigkeit
festgestellt wurde.)
Sollte wirklich ein schwerer Fehler/Mangel in
den Bereichen Eheschließungsform, Ehewille,
Ehefähigkeit (Ehehindernisse liegen in der
Regel nicht vor, weil diese bei einer Ehe- …Mehr
Eine kirchliche Ehe ist immer als gültig anzu-
sehen, sofern nicht das Gegenteil bewiesen ist.

(Ich kenne einen Fall, wo die
Eheannullierung vor einem kirchlichen
Gericht wegen psychischer Eheunfähigkeit
festgestellt wurde.)
Sollte wirklich ein schwerer Fehler/Mangel in
den Bereichen Eheschließungsform, Ehewille,
Ehefähigkeit (Ehehindernisse liegen in der
Regel nicht vor, weil diese bei einer Ehe-
schließung genau untersucht werden) fest-
gestellt werden können - und zwar ausschließlich
für den Zeitpunkt der Eheschließung
, nicht für
später (!!!) - dürfte ein Eheannullierungsverfahren
unternommen werden und zwar immer vor der
zuständigen kirchlichen Behörde/Gericht.
Dabei ist es wichtig zu wissen, dass es von kirchlicher
Seite immer einen Ehebandverteidiger geben muss,
der Gründe für das Weiterbestehen der Ehe vorbringen
muss. Ergo: Die Auflösung wird nicht so leicht gemacht.
Das müsste schon ganz eindeutig nachgewiesen werden.
Fazit:
Sofern eine angezweifelte Ehe kirchlich
geschlossen wurde, kann sie auch nur kirchlich
für nichtig erklärt werden.
😇
Eugenia-Sarto
Die Frage nach der kirchlichen Gültigkeit einer Eheschließung
Das Gesetzbuch der katholischen Kirche (Codes Iuris Canonici) bestimmt: "Die gültige und vollzogene Ehe zwischen Getauften kann durch keine menschliche Gewalt und aus keinem Grunde, außer durch den Tod, aufgelöst werden" (can. 1141).
Doch es gibt Fälle, in denen die Gültigkeit der Eheschließung in Zweifel gezogen werden darf. Verfahren …Mehr
Die Frage nach der kirchlichen Gültigkeit einer Eheschließung

Das Gesetzbuch der katholischen Kirche (Codes Iuris Canonici) bestimmt: "Die gültige und vollzogene Ehe zwischen Getauften kann durch keine menschliche Gewalt und aus keinem Grunde, außer durch den Tod, aufgelöst werden" (can. 1141).

Doch es gibt Fälle, in denen die Gültigkeit der Eheschließung in Zweifel gezogen werden darf. Verfahren zur Prüfung der Frage, ob die Ehe kirchlich gültig zustande gekommen ist oder nicht, zählen nicht zu den bekanntesten und häufig beanspruchten "Dienstleistungen" in der Kirche. "Der Glaube lehrt doch, dass die Ehe unauflöslich ist - wie kann sie dann für nichtig erklärt werden?", lautet eine gängige Anfrage vieler Katholiken.

Was sich hinter den Türen kirchlicher Gerichte abspielt, ist in der Tat für die meisten ein Buch mit sieben Siegeln. Außerdem - wer möchte schon etwas mit einem Gericht zu tun haben, und sei es auch ein kirchliches? Vorurteile und Missverständnisse, hier werde etwas vollzogen, das nur für Theologen, Eingeweihte oder Leute mit Beziehungen sei, sind verbreitet.

Dabei möchten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Offizialats Rottenburg versuchen, Ihre persönliche Situation zu verstehen und Ihnen zu Ihrem Recht, das Sie auch in der Kirche haben, verhelfen. Einen ersten Einblick, wem Sie begegnen und was auf Sie zukommt, wollen Ihnen die Internet-Seiten des Offizialats vermitteln.

Antworten auf häufig gestellte Fragen

Wenn Sie die Ungültigkeitserklärung Ihrer früheren Eheschließung anstreben, haben Sie wahrscheinlich viele Fragen. In der Regel lässt sich nur im persönlichen Gespräch mit einem Mitarbeiter des Offizialats die in Ihrem Fall richtige Vorgehensweise bestimmen. Doch um Ihr Informationsbedürfnis zu stillen oder Ihnen eventuelle Berührungsängste zu nehmen, wollen wir an dieser Stelle die wichtigsten Fragen zum Verfahrensablauf beantworten:

Zum katholischen Eheverständnis: Was ist eine kirchliche Eheannullierung?

Was ist ein kirchliches Ehenichtigkeitsverfahren?

Wo ist das kirchliche Ehenichtigkeitsverfahren zu führen?

Wie wird das Verfahren eingeleitet?

Wird der geschiedene Ehegatte beteiligt?

Wer trägt die Beweislast?

Gibt es eine Gerichtsverhandlung?

Womit ist das Verfahren abgeschlossen?

Wie lange dauert ein Verfahren und was kostet es?

Welche Folgen ergeben sich?

Zum katholischen Eheverständnis:
Für Christen hat die eheliche Verbindung zwischen einem Mann und einer Frau einen religiösen Bezug. Von Gott geschaffen und von Christus zur Würde eines Sakramentes erhoben, stellt die Ehe eine eigene Form des Lebens aus dem Glauben dar. Durch die Bereitschaft der Ehepartner, miteinander eine von lebenslanger Treue geprägte Gemeinschaft zu bilden, sind sie in besonderer Weise befähigt und berufen, ein sichtbares Zeichen der unverbrüchlichen Zuwendung Gottes zu den Menschen zu setzen und namentlich auf den unwiderruflichen Bund zwischen Christus und der Kirche sinnenhaft hinzuweisen. Aus diesem zeugenhaften Charakter der christlichen Ehe ergibt sich, dass sie durch keine menschliche Macht, sondern nur durch den Tod aufgelöst werden kann. Dieses Verständnis der Ehe gründet auf dem Willen Christi und seiner Weisung: "Was aber Gott verbunden hat, das darf der Mensch nicht trennen." (Mt 19,6; Mk 10,9)

Was ist eine kirchliche Ehenichtigkeitserklärung?
Weil die sakramentale und vollzogene Ehe unauflöslich ist, kann es im Falle ihres Scheiterns keine kirchliche Ehescheidung geben.
Unabhängig davon ist es jedoch möglich, vom zuständigen kirchlichen Gericht prüfen zu lassen, ob die Ehe rechtmäßig geschlossen wurde und gültig zustande kam oder nicht. Die Feststellung der Ungültigkeit eines Eheabschlusses nennt man Ehenichtigkeitserklärung oder Eheannullierung.

Als Gründe für eine von Anfang an ungültige Ehe werden vom Recht anerkannt:

Mängel in der verbindlich festgelegten Eheschließungsform (z. B. Heirat katholischer Partner nur vor dem Standesbeamten)

Vorliegen eines Ehehindernisses (z. B. Bindung durch eine frühere Ehe, nahe Blutsverwandtschaft, Unfähigkeit zum ehelichen Akt)

Fehlen des notwendigen inneren Ehewillens (z. B. Eheschließung nur zum Schein, Vorbehalte gegen die Unauflöslichkeit der Ehe, gegen die eheliche Treuepflicht, die eheliche Nachkommenschaft, arglistige Täuschung, Irrtum)

psychisch bedingte Eheunfähigkeit (z. B. mangelndes Urteilsvermögen hinsichtlich der wesentlichen ehelichen Pflichten, Unfähigkeit, die wesentlichen Verpflichtungen der Ehe zu übernehmen).

(Verlautbarung der Diözese Rottenburg-Stuttgart)
Eugenia-Sarto
Wenn das Sakrament der Ehe zustande gekommen ist, kann es nachher nicht durch das Verhalten eines Ehepartners für ungültig erklärt werden.
Carlus
Kardinal Müller muß eine Brücke schalen damit als kirchenrechtlich legitim erscheint, was kirchenrechtlich als Unrecht bezeichnet werden muß.
Die Gläubigen dürfen nicht den Eindruck gewinnen, daß Rotarius Franziskus mit dem Authentischen und Obersten Lehramt der Kirche gebrochen hat und sich der Tatstrafe der Exkommunikation ausgesetzt hat.
Welche er durch sein hartnäckiges Verhalten über sich …Mehr
Kardinal Müller muß eine Brücke schalen damit als kirchenrechtlich legitim erscheint, was kirchenrechtlich als Unrecht bezeichnet werden muß.
Die Gläubigen dürfen nicht den Eindruck gewinnen, daß Rotarius Franziskus mit dem Authentischen und Obersten Lehramt der Kirche gebrochen hat und sich der Tatstrafe der Exkommunikation ausgesetzt hat.
Welche er durch sein hartnäckiges Verhalten über sich und sein häretisches Haupt ausgestreut hat.
Wenn Kardinal Müller diesen Auftrag nicht erfüllt, dann muß er aus dem Neuen Rom verschwinden.
Kardinal Müller muß beachten, er muß sich entscheiden, möge er das sehr bald unternehmen und nicht erst dann wenn es unwiderruflich zu spät ist.
Theresia Katharina
Ob ein Gläubiger die Meinung hat, seine Ehe sei ungültig, kann keine Wirkung haben. Es muss schon vor der Rota abgeklärt werden, ob es den Bedingungen der Kirche standhält.
Eugenia-Sarto
So ist das nach Vatikanum II. Immer diese subjektive Meinung, immer abweichen von einmal klar ausgesprochene theologische Definition des kirchlichen Lehramtes. Das ist ein Gift! Man kann es bald nicht mehr hören! Das ist Ungehorsam.
HerzMariae
@Massoulié Wenn die im "Forum internum" festgestellte Ungültigkeit keinerlei Auswirkungen hat (nämlich Zwei-Ehe), dann braucht es Müller gar nicht als Einzelfall zu erwähnen. Doch eine zweite "Gewissensehe" bleibt verboten - und ist gerade kein besonderer Einzelfall.
Massoulié
Card. Müller bezieht sich anscheinend auf den Fall, daß sich die Nichtigkeit einer Ehe in foro externo nicht beweisen läßt, obwohl der Betreffende weiß, daß eine (oder mehrere) Bedingung(en) der Gültigkeit bei der Eheschließung nicht gegeben war(en). Die Ehe ist dann zwar nichtig wegen innerer Vorbehalte, doch es gibt dafür keine äußeren Beweise (z.B. Zeugen oder Urkunden). In diesem Falle …Mehr
Card. Müller bezieht sich anscheinend auf den Fall, daß sich die Nichtigkeit einer Ehe in foro externo nicht beweisen läßt, obwohl der Betreffende weiß, daß eine (oder mehrere) Bedingung(en) der Gültigkeit bei der Eheschließung nicht gegeben war(en). Die Ehe ist dann zwar nichtig wegen innerer Vorbehalte, doch es gibt dafür keine äußeren Beweise (z.B. Zeugen oder Urkunden). In diesem Falle sind dem kirchlichen Richter die Hände gebunden. Denn es gilt der Grundsatz: « Matrimonium gaudet favore iuris, quare in dubio standum est pro valore matrimonii, donec contrarium probetur » (can. 1060 CIC), im Zweifelsfall ist also bis zum Erweise des Gegenteiles immer die Gültigkeit zu präsumieren. In foro interno, nämlich im Gewissen und in der Beratung mit dem Beichtvater, kann der Betreffende sehr wohl zu dem gegenteiligen Urteil gelangen, ohne daß dies Auswirkungen auf seine äußere Situation hätte.
Die Aussagen des Tridentinums und Papst Pius VI. betreffen das forum externum: Eheprozesse gehören wegen der Sakramentalität der Ehe vor den kirchlichen Richter, nicht vor ein weltliches Gericht. Es geht ihnen darum, die Heiligkeit der christlichen Ehe und die daraus folgende Zuständigkeit der Kirche in Eheangelegenheiten gegenüber den Angriffen der Protestanten (Tridentinum) und staatlichen Übergriffen (Pius VI.) zu verteidigen. Die Glaubenskongregation weist gegenüber individualistischen, romantisierenden Vorstellungen, die die Ehe gleichsam privatisieren würden, auf deren öffentlichen und kirchlichen Charakter hin. Paare, die von der Nichtigkeit ihrer Ehe innerlich überzeugt sind, dürfen es aus diesem Grunde nicht unterlassen, den kirchlichen Richter damit zu befassen, oder sich über den erfolgten Richterspruch hinwegsetzen.
Tradition und Kontinuität
So einfach in die Welt gesetzt ist die Aussage von Müller nicht falsch. Es ist aber ein Riesenunterschied, ob er sie unter dem Pontifikat Benedikts oder dem Pontifikat Franziskus' gemacht wird. Im ersten Falle ist es die Ausnahme, welche die Regel bestätigt. Im zweiten Falle designiert sie eine neue Regel, welche die alte außer Kraft setzt, sozusagen die Ausnahme, die zur neuen Regel wird. Der …Mehr
So einfach in die Welt gesetzt ist die Aussage von Müller nicht falsch. Es ist aber ein Riesenunterschied, ob er sie unter dem Pontifikat Benedikts oder dem Pontifikat Franziskus' gemacht wird. Im ersten Falle ist es die Ausnahme, welche die Regel bestätigt. Im zweiten Falle designiert sie eine neue Regel, welche die alte außer Kraft setzt, sozusagen die Ausnahme, die zur neuen Regel wird. Der Papst bestimmt die Richtung, und man kann die Aussage Müllers nicht von diesem Kontext trennen.