Kirche darf lesbische Erzieherin in Elternzeit nicht kündigen
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Geklagt hatte die Diözese Augsburg in Vertretung einer katholischen Kirchenstiftung im Landkreis Neu-Ulm gegen den Freistaat Bayern. Dessen Gewerbeaufsicht hatte der geplanten Kündigung der Erzieherin nicht zugestimmt. Nach Paragraf 18 des BEEG ist eine solche Entlassung während der Elternzeit nur in besonderen Fällen ausnahmsweise zulässig, wenn etwa ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bestohlen oder beleidigt hat oder der Betrieb stillgelegt wird. Die staatliche Gewerbeaufsicht muss den Schritt genehmigen.
Zwar handle es sich bei der gleichgeschlechtlichen Beziehung der 39-Jährigen um einen «schweren Loyalitätsverstoß» nach innerkirchlichem, nicht aber nach staatlichem Recht, erläuterte Gerichtspräsident Ivo Moll. Die Kindergartenleiterin, die als Beigeladene beim Verfahren anwesend war, habe sich in ihrem Arbeitsverhältnis untadelig verhalten. Sie hatte der katholischen Pfarrkirchenstiftung gleichzeitig mit ihrem Antrag auf Elternzeit ihre eingetragene Lebenspartnerschaft mit einer Frau mitgeteilt. Ihr sei bewusst, dass ihre Lebensweise in der katholischen Kirche nicht anerkannt sei. Sie stehe jedoch weiterhin zu ihrem Glauben.
Zur Begründung der Entscheidung erläuterte Moll, die Erzieherin habe «keinen großen Bohei» um ihren Fall gemacht. Zuvor hatte die Diözese Augsburg erklärt, die Außenwirkung müsse gesehen werden. Die Erzieherin habe mitgeteilt, dass sie sich vom Schwulen- und Lesbenverband beraten lassen habe. Dieser wolle daraus vielleicht einen Musterfall machen. Das Gericht wies diesen Einwand mit der Begründung zurück, die Erzieherin sei mit diesem potenziellen weiteren Schritte nur an die Kirche herangetreten, nicht jedoch in die Öffentlichkeit gegangen.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg endete mit einem Streitwert von 5.000 Euro, den die Kirche als Klägerin tragen muss. Sie kann Moll zufolge vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in Berufung gehen. Werde die Erzieherin nach Ende der Elternzeit entlassen, sei es ein Fall für das Arbeitsgericht.