Zwangszuführung zur Sexualerziehung in katholischer Grundschule
![](https://seedus0275.gloriatv.net/storage1/vk1jcr2v1mqg2mr3hz17dac5qluwd7w0k6maje6.webp?scale=on&secure=Vm9lmGjjHB5LmZDXep96Lw&expires=1719094978)
Tochter kam verstört nach Hause
Aufgrund schlechter Erfahrungen baten die Eltern einer Grundschülerin die Liboriusschule in Salzkotten Ende Januar 2012, ihre 9-jährige Tochter von der Teilnahme an der Sexualerziehung zu befreien. Zu ihren Gründen sagten die Eltern:
"Die Teilnahme ist unserer Tochter an diesen Stunden nicht mehr zumutbar, da der Inhalt nicht wertneutral durchgeführt wird, nicht ihrer Reife entspricht und sie in ihrer Entwicklung massiv beeinträchtigt. Durch die Teilnahme an dieser Unterrichtseinheit wird sie quasi seelisch vergewaltigt. Außerdem entspricht derartige Sexualerziehung nicht der, die wir als christliche Eltern unserer Tochter zu Hause vermitteln und wirkt sich auf das Kind deswegen schockierend aus." Wie die Eltern berichten, kam ihre Tochter zuvor "verstört" aus der Schule nach Hause und weigerte sich, die weiteren Sexualunterrichtsstunden zu besuchen. Sie bekäme dort „sehr ekelige Dinge" zu hören.
Sexualerziehung kein Schulfach wie jedes andere
Für die Eltern waren die Negativeindrücke ihrer Tochter trifftiger Grund, die Freistellung ihres Kindes von den Sexualkundeveranstaltungen zu beantragen. Sie wiesen die Schulleiterin darauf hin, dass die staatliche Sexualerziehung ein "Schulfach besonderer Art" sei. Deshalb habe es für die Unterrichtung dieses Faches auch einer besonderen gesetzlichen Regelung bedurft und sei nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, die vom Bundesverfassungsgericht vorgegeben seien. Die Eltern in ihrem Antrag: "Dazu gehört u.a. dass die schulische Sexualerziehung auf den Entwicklungsstand des Kindes Rücksicht zu nehmen hat. Die Belehrung soll erst erfolgen, nachdem der Lehrer sich gründlich über die psychologische Situation und den Reifegrad der Kinder informiert hat". Die Erfahrung lehre, so die Eltern weiter, dass gerade Jugendliche durch pädagogisch falsch angelegte Erziehungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Sexualität seelisch verletzt und in ihrer Entwicklung schwer beeinträchtigt werden können. Wenn die schulische Sexualerziehung Verletzung und Schädigung bei Jugendlichen verursachen könne, umso größer seien diese bei Kindern. Solche Verletzungen und Schäden richte Mathematikuntericht nicht an, betonten die Eltern gegenüber der Schule in ihrem Befreiungsantrag.
Zwangsweise Zuführung durch die Ordnungsbehörde angekündigt
Die Schulleiterin setzte sich über die Einwände der Eltern hinweg. Auf die ablehnende Reaktion der Schülerin bezogen meinte die Schulleiterin, es sei nicht nachzuvollziehen, was an den Unterrichtsinhalten "eklig" sei. Die Unterrichtsinhalte seien gemäß § 33 Abs. 2 SchulG NRW ordnungsgemäß auf der Klassenpflegschaftssitzung von der Klassenleitung vorgestellt und erörtert worden. Eine Befreiung vom Unterricht stehe nicht in ihrem Ermessen und könne sie nicht aussprechen. Die Eltern seien als Erziehungsberechtigte nach §§ 34-41, 125 SchulG verpflichtet, für eine Teilnahme ihrer Tochter am Unterricht zu sorgen, teilte sie den Eltern mit und kündigte ihnen an, sie beabsichtige, das Kind zwangsweise durch die Ordnungsbehörde der Schule zuführen zu lassen.