Pfarrer Christian Sieberer wehrt sich gegen unklare Vorwürfe seitens der Erzdiözese Wien
![](https://seedus0275.gloriatv.net/storage1/dmunvpp3m3rsctyjgkhgjb1nad13t6hgtcnz1yy.webp?scale=on&secure=grIegMHTGWTadDxB5uWt2A&expires=1721077279)
Der dortige Pfarrer Christian Sieberer beantwortete die Aussagen in einem Offenen Brief. Der Text des Schreibens:
Ich nehme zu einzelnen Aussagen dieses Schreibens wie folgt Stellung:
1. „Es gab u.a. unterschiedliche Auffassungen zur Wahlordnung (z.B. über die Zulassung von Kandidatinnen und Kandidaten). Verschiedene Gespräche und Interventionen sind fruchtlos geblieben.”
Tatsächlich gab es als Frucht der Gespräche und Interventionen eine schriftliche Bestätigung im Namen von Erzbischof Christoph Kardinal Schönborn, dass ein Pfarrer ein Vetorecht gegen ungeeignete Kandidaten hat. Kaum hatte ich von diesem Recht Gebrauch gemacht, wurde gefordert, das Veto zu begründen. Schnellstmöglich habe ich auch diese Vorgabe erfüllt, doch wurde mir nie mitgeteilt, ob und wie über mein Veto entschieden worden ist. Trotzdem erhielt ich die Weisung, dass die PGR-Wahl auf jeden Fall stattfinden muss. Dies war und ist das eigentliche Problem: Die Erzdiözese will über Einsprüche nicht entscheiden, ordnet trotzdem die Wahl an und annulliert sie danach.
2. „Die im offenen Brief Ihres Herrn Pfarrers dargelegte Chronologie ist verkürzt wiedergegeben; sie ist um einiges umfangreicher.”
Ich weise diese unklare Aussage entschieden zurück und ersuche um eine Begründung dieses schweren Vorwurfs.
3. „Mit der Annullierung der Wahl ist keine Schuldzuweisung an den Pfarrer oder den Wahlvorstand der Pfarre verbunden.”
Es stellt sich damit unweigerlich die Frage, wer denn nun die Verantwortung für die „massiven Mängel und Fehler” trägt, die zu einer „nicht korrekten Wahl” geführt haben. Wenn es nicht die Verantwortlichen der Pfarre Penzing sind, können es wohl nur die Verantwortlichen der Erzdiözese Wien sein. Wer garantiert uns als Pfarre, dass wir bei der nächsten PGR-Wahl im November 2012 trotz Befolgung aller Vorgaben nicht wiederum die Konsequenzen für Fehler der Erzdiözese tragen müssen?