Pius IX. und das Aufwärmen seiner heute völlig abartigen Thesen
Folgende Thesen Papst Pius IX. gibt ein User hier tatsächlich im Sinne einer maßgebenden Lehre zum Besten und möchte am liebsten, dass daran keine Kritik geübt werden soll.
Deshalb meine Reaktion darauf für alle zur Kenntnisnahme:
"Moderieren" hilft nicht, @Eugenia-Sarto - zeigt wie immer nur argumentative Hilflosigkeit:
Da es zum Glück kein Staatskirchentum mehr gibt, erübrigen sich heute die diesbezüglichen Punkte. Der Rest besteht nach heutigen Maßstäben aus Anmaßungen, von denen sich die Kirche klugerweise sukzessive selbst verabschiedet hat.
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Der User wörtlich:
"Irrige Sätze, denen der Papst Pius IX. in seinem Syllabus widersprochen hat
Ein Auszug. Bitte genau lesen.
§ V. Irrtümer über die Kirche und ihre Rechte
19. Die Kirche ist keine wahre, vollkommene und völlig freie Gesellschaft; sie besitzt nicht eigene, dauernde Rechte, die sie von ihrem göttlichen Gründer erhalten hätte; sondern es ist Sache der staatlichen Macht, die Rechte der Kirche zu bestimmen und auch die Grenzen, innerhalb deren sie diese Rechte ausüben darf (13, 22, 23, 26).
20. Die kirchliche Gewalt darf ihre Hoheit nicht ausüben ohne Erlaubnis und Zustimmung der staatlichen Regierung (25).
21. Die Kirche hat nicht die Vollmacht, in einem Glaubenssatz festzulegen, dass der Glaube der Katholischen Kirche der allein wahre Glaube sei (8).
22. Die Verpflichtung, welche katholische Lehrer und Schriftsteller völlig bindet, beschränkt sich nur auf das, was durch unfehlbare Entscheidung als allgemeiner Glaubenssatz vorgelegt wird (30).
23. Die Römischen Päpste und die allgemeinen Kirchenversammlungen haben die Grenzen ihrer Befugnis überschritten, sich Rechte der Fürsten angemaßt und haben auch in der Bestimmung von Glaubens- und Sittensachen geirrt (8).
24. Die Kirche hat nicht die Macht, Gewalt anzuwenden, noch hat sie irgend eine weltliche Macht, sei es unmittelbare oder mittelbare (9).
25. Außer der Gewalt, die dem Bischoftum innewohnt, ist ihm eine zeitliche Macht beigegeben, welche von der staatlichen Herrschaft ausdrücklich oder stillschweigend erlaubt wurde, und deshalb nach Belieben von ihr widerrufen werden kann (9).
26. Die Kirche hat kein natürliches und gesetzliches Recht auf Erwerb und Besitz (18, 29).
27. Die gottgeweihten Diener der Kirche und der Römische Papst sind von jeder Sorge und Herrschaft über zeitliche Dinge ganz auszuschließen (26).
28. Ohne Erlaubnis der Regierung steht den Bischöfen kein Recht zu, Hirtenschreiben zu veröffentlichen, selbst nicht die päpstlichen (18).
29. Gunsterweise, die der Heilige Stuhl erteilt, sind als ungültig anzusehen, wenn sie nicht durch die Regierung erwirkt wurden (18).
30. Die Unverletzlichkeit der Kirche und kirchlicher Personen hat ihren Ursprung im staatlichen Gesetz (8).
31. Die päpstliche Gerichtsbarkeit für zeitliche Angelegenheiten der Geistlichen, bürgerliche oder strafgerichtliche, ist völlig abzuschaffen, auch ohne Beratung mit dem Apostolischen Stuhle und im Widerspruch mit ihm (12, 18).
32. Ohne jede Verletzung des natürlichen Rechtes und der Billigkeit kann das persönliche Vorrecht abgeschafft werden, durch das die Geistlichkeit von der Militärpflicht und deren Ausübung befreit wird; diese Abschaffung nun fordert der bürgerliche Fortschritt, besonders in einer Gesellschaft, die eine freiheitliche Verfassung hat (32).
33. Es ist nicht ausschließliche Befugnis kirchlicher Rechtsvollmacht, mit eigenem und angeborenem Rechte die Lehre über gotteswissenschaftliche Dinge zu leiten (30).
34. Die Lehre jener, welche den Römischen Papst mit einem Fürsten vergleichen, der frei ist und in der gesamten Kirche handelnd auftritt, ist eine Lehre, die im Mittelalter aufkam (9).
35. Nichts hindert daran, dass durch den Beschluss einer allgemeinen Kirchenversammlung oder durch die Tat der gesamten Völker das Papsttum vom Römischen Bischof und von der Stadt Rom auf einen andern Bischof und eine andere Stadt übertragen werde (9).
36. Die Bestimmung einer nationalen Kirchenversammlung lässt keine weitere Erörterung zu, und die weltliche Macht kann eine Abwicklung der Dinge in diesem Sinne verlangen (9).
37. Es können Staatskirchen eingerichtet werden, die der Hoheit des Römischen Papstes entzogen und von ihm völlig getrennt sind (23, 24).
38. Die überstiegene Willkür der Römischen Päpste ist mitschuldig an der Trennung der Kirche in eine morgenländische und abendländische (9)."
Deshalb meine Reaktion darauf für alle zur Kenntnisnahme:
"Moderieren" hilft nicht, @Eugenia-Sarto - zeigt wie immer nur argumentative Hilflosigkeit:
Da es zum Glück kein Staatskirchentum mehr gibt, erübrigen sich heute die diesbezüglichen Punkte. Der Rest besteht nach heutigen Maßstäben aus Anmaßungen, von denen sich die Kirche klugerweise sukzessive selbst verabschiedet hat.
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Der User wörtlich:
"Irrige Sätze, denen der Papst Pius IX. in seinem Syllabus widersprochen hat
Ein Auszug. Bitte genau lesen.
§ V. Irrtümer über die Kirche und ihre Rechte
19. Die Kirche ist keine wahre, vollkommene und völlig freie Gesellschaft; sie besitzt nicht eigene, dauernde Rechte, die sie von ihrem göttlichen Gründer erhalten hätte; sondern es ist Sache der staatlichen Macht, die Rechte der Kirche zu bestimmen und auch die Grenzen, innerhalb deren sie diese Rechte ausüben darf (13, 22, 23, 26).
20. Die kirchliche Gewalt darf ihre Hoheit nicht ausüben ohne Erlaubnis und Zustimmung der staatlichen Regierung (25).
21. Die Kirche hat nicht die Vollmacht, in einem Glaubenssatz festzulegen, dass der Glaube der Katholischen Kirche der allein wahre Glaube sei (8).
22. Die Verpflichtung, welche katholische Lehrer und Schriftsteller völlig bindet, beschränkt sich nur auf das, was durch unfehlbare Entscheidung als allgemeiner Glaubenssatz vorgelegt wird (30).
23. Die Römischen Päpste und die allgemeinen Kirchenversammlungen haben die Grenzen ihrer Befugnis überschritten, sich Rechte der Fürsten angemaßt und haben auch in der Bestimmung von Glaubens- und Sittensachen geirrt (8).
24. Die Kirche hat nicht die Macht, Gewalt anzuwenden, noch hat sie irgend eine weltliche Macht, sei es unmittelbare oder mittelbare (9).
25. Außer der Gewalt, die dem Bischoftum innewohnt, ist ihm eine zeitliche Macht beigegeben, welche von der staatlichen Herrschaft ausdrücklich oder stillschweigend erlaubt wurde, und deshalb nach Belieben von ihr widerrufen werden kann (9).
26. Die Kirche hat kein natürliches und gesetzliches Recht auf Erwerb und Besitz (18, 29).
27. Die gottgeweihten Diener der Kirche und der Römische Papst sind von jeder Sorge und Herrschaft über zeitliche Dinge ganz auszuschließen (26).
28. Ohne Erlaubnis der Regierung steht den Bischöfen kein Recht zu, Hirtenschreiben zu veröffentlichen, selbst nicht die päpstlichen (18).
29. Gunsterweise, die der Heilige Stuhl erteilt, sind als ungültig anzusehen, wenn sie nicht durch die Regierung erwirkt wurden (18).
30. Die Unverletzlichkeit der Kirche und kirchlicher Personen hat ihren Ursprung im staatlichen Gesetz (8).
31. Die päpstliche Gerichtsbarkeit für zeitliche Angelegenheiten der Geistlichen, bürgerliche oder strafgerichtliche, ist völlig abzuschaffen, auch ohne Beratung mit dem Apostolischen Stuhle und im Widerspruch mit ihm (12, 18).
32. Ohne jede Verletzung des natürlichen Rechtes und der Billigkeit kann das persönliche Vorrecht abgeschafft werden, durch das die Geistlichkeit von der Militärpflicht und deren Ausübung befreit wird; diese Abschaffung nun fordert der bürgerliche Fortschritt, besonders in einer Gesellschaft, die eine freiheitliche Verfassung hat (32).
33. Es ist nicht ausschließliche Befugnis kirchlicher Rechtsvollmacht, mit eigenem und angeborenem Rechte die Lehre über gotteswissenschaftliche Dinge zu leiten (30).
34. Die Lehre jener, welche den Römischen Papst mit einem Fürsten vergleichen, der frei ist und in der gesamten Kirche handelnd auftritt, ist eine Lehre, die im Mittelalter aufkam (9).
35. Nichts hindert daran, dass durch den Beschluss einer allgemeinen Kirchenversammlung oder durch die Tat der gesamten Völker das Papsttum vom Römischen Bischof und von der Stadt Rom auf einen andern Bischof und eine andere Stadt übertragen werde (9).
36. Die Bestimmung einer nationalen Kirchenversammlung lässt keine weitere Erörterung zu, und die weltliche Macht kann eine Abwicklung der Dinge in diesem Sinne verlangen (9).
37. Es können Staatskirchen eingerichtet werden, die der Hoheit des Römischen Papstes entzogen und von ihm völlig getrennt sind (23, 24).
38. Die überstiegene Willkür der Römischen Päpste ist mitschuldig an der Trennung der Kirche in eine morgenländische und abendländische (9)."