@prince0357 in solch einen Beneficium wäre es nur möglich die Hl. Messe zu feiern und keine andere Sakramente gefeiert werden
Zitat
Ist es nach den Bestimmungen des Motu Proprio
Traditionis custodes möglich, die Sakramente mit dem
Rituale Romanum und dem
Pontificale Romanum vor der Liturgiereform des Zweiten Vatikanischen Konzils zu feiern?
Wird geantwortet:Nein.
Nur für die kanonisch errichteten Personalpfarreien, die gemäß den Bestimmungen des Motu Proprio
Traditionis custodes mit dem
Missale Romanum von 1962 feiern, ist der Diözesanbischof befugt, die Erlaubnis für den Gebrauch allein des
Rituale Romanum (letzte
editio typica 1952) – nicht des
Pontificale Romanum vor der Liturgiereform des Zweiten Vatikanischen Konzils – zu erteilen.
Erläuternde Note.Das Motu proprio
Traditionis custodes beabsichtigt, in der gesamten Kirche des Römischen Ritus ein einziges und übereinstimmendes Gebet wiederherzustellen, das ihre Einheit zum Ausdruck bringt, und zwar gemäß den von den heiligen Päpsten Paul VI. und Johannes Paul II. promulgierten liturgischen Büchern, in Übereinstimmung mit den Dekreten des Zweiten Vatikanischen Konzils und der Tradition der Kirche.
Der Diözesanbischof als Leiter, Förderer und Wächter des gesamten liturgischen Lebens muss sich dafür einsetzen, dass man in seiner Diözese zu einer einheitlichen Zelebrationsform zurückkehrt (vgl. Papst Franziskus,
Begleitbrief an die Bischöfe in aller Welt zum Text des Motu Proprio Traditionis custodes).
Diese Kongregation, die für die in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten die Autorität des Heiligen Stuhls ausübt (vgl.
Traditionis custodes, Nr. 7), ist der Ansicht, dass man, um in der vom Motu proprio angegebenen Richtung voranzuschreiten, die Erlaubnis zur Verwendung des
Rituale Romanum und des
Pontificale Romanum vor der Liturgiereform nicht erteilen darf, weil diese liturgischen Bücher wie alle vorausgehenden Normen, Instruktionen, Gewährungen und Gewohnheiten außer Kraft gesetzt worden sind (vgl.
Traditionis custodes, Nr. 8).
Nur für die kanonisch errichteten Personalpfarreien, die nach den Bestimmungen des Motu Proprio
Traditionis custodes mit dem
Missale Romanum von 1962 zelebrieren, ist der Diözesanbischof befugt, nach seinem Ermessen die Erlaubnis zur Verwendung des
Rituale Romanum (letzte
editio typica 1952) – nicht jedoch des
Pontificale Romanum vor der Liturgiereform des Zweiten Vatikanischen Konzils – zu erteilen. Es sei daran erinnert, dass die Formel für das Sakrament der Firmung vom heiligen Paul VI. mit der Apostolischen Konstitution
Divinæ consortium naturæ (15. August 1971) für die gesamte lateinische Kirche geändert wurde.
Mit dieser Bestimmung soll die Notwendigkeit unterstrichen werden, die vom Motu Proprio vorgegebene Richtung klar zu bekräftigen, die in den von den heiligen Päpsten Paul VI. und Johannes Paul II. in Übereinstimmung mit den Dekreten des Zweiten Vatikanischen Konzils promulgierten liturgischen Büchern den einzigen Ausdruck der
lex orandi des Römischen Ritus sieht (vgl. (vgl.
Traditionis custodes, Nr.1).
Bei der Umsetzung der Bestimmungen ist darauf zu achten, dass all jene, die in der früheren Zelebrationsform verwurzelt sind, zu einem vollen Verständnis des Wertes der Zelebration in der rituellen Form, die uns durch die Reform des Zweiten Vatikanischen Konzils geschenkt wurde, geführt werden, und zwar durch eine angemessene Ausbildung, die es ermöglicht, zu entdecken, wie diese Zeugnis eines unveränderten Glaubens, Ausdruck einer erneuerten Ekklesiologie und primäre Quelle der Spiritualität des christlichen Lebens ist.
Traditionis custodesArt. 3. Episcopus, in dioecesibus ubi adhuc unus vel plures coetus celebrant secundum Missale antecedens instaurationem anni 1970:
§ 1. certior fiat coetus illos auctoritatem ac legitimam naturam instaurationis liturgicae, normarum Concilii Vaticani II Magisteriique Summorum Pontificum non excludere;
Zitat Ende
Quelle:
Responsa ad dubia zu einigen Bestimmungen des Apostolischen Schreibens in Form eines „Motu Proprio“ TRADITIONIS CUSTODES von Papst FRANZISKUS (4. Dezember 2021)