An einer Behauptung, Papst Franziskus sei kein legaler=rechtmäßiger Papst, könnte schon vor allem deshalb was Wahres dran sein, weil sowohl der CIC 1917 wie auch jener von 1983 grundsätzlich von einer Gültigkeit einer Papstwahl (sidestep: aber auch von einem legalen Rücktritt eines Papstes) ausgehen. Die Frage nach einer Legalität kann daher als systemimmanent vorausgesetzt und daher nicht von …Mehr
An einer Behauptung, Papst Franziskus sei kein legaler=rechtmäßiger Papst, könnte schon vor allem deshalb was Wahres dran sein, weil sowohl der CIC 1917 wie auch jener von 1983 grundsätzlich von einer Gültigkeit einer Papstwahl (sidestep: aber auch von einem legalen Rücktritt eines Papstes) ausgehen. Die Frage nach einer Legalität kann daher als systemimmanent vorausgesetzt und daher nicht von vorneherein abgelehnt werden, wie dies oftmals von Papolatristen contra legem behauptet wird. Niemand kann und darf mE bei Kenntnis der Glaubens- und Rechtsgrundlagen der Katholischen Kirche ernsthaft eine Überprüfung und Bewertung von Erklärungen, Handlungen und Unterlassungen des Papstes im Hinblick auf dessen Legalität und Legitimität ablehnen. Ich finde es gut, wichtig und auch notwendig, dass sich Katholiken eingedenk der Empfehlung, „prüft alles, das Gute behaltet“, jedoch stets im Einklang mit dem moralischen Grundlagen des Katholischen Glaubens, insbesondere im Hinblick auf die Tatbestände der Vermessenheit, Verleumdung und übler Nachrede - Gedanken über Fragen der Legalität und Legitimität (beide verfügen im Übrigen, wie von vielen leider oft verkannt wird, nicht über idente Begriffsinhalte) das forum externum betreffender rechtlicher als auch das forum internum betreffender moralisch relevanter Sachverhalte machen, darüber urteilen und sodann daraus die für ihr weiteres Verhalten erforderlichen Schlüsse ziehen.
Ich finde es aber auch gleichzeitig abwegig, wenn dies ohne konkreten Verdacht und - sozusagen - „unter der Hand“ (ich denke hier insbesondere an die irrgeistige, selbsternannte letzte Prophetin und Engel der Endzeit und ihrer Anhänger) geschieht. Keine Bedenken habe ich allerdings dann, wenn hinreichend begründete Verdachtsmomente vorliegen, an einer Legalität oder Legitimität von Sachverhalten zu zweifeln, und deswegen einen Anlass zu einer Überprüfung, Beurteilung und allenfalls Bekanntgabe von daraus zu ziehenden Schlüssen und daran anknüpfenden, erforderlichen Verhaltensweisen geben und dies öffentlich - in rechter Weise, meint in der für brüderliche Zurechtweisungen vorgesehenen Art und Weise, versteht sich – geschieht. Als Beispiele für eine derartige Unbedenklichkeit erlaube ich mir, zu den Ausführungen der Posterin Theresia Katharina bzw die mir berechtigt erscheinenden Darstellungen von Wahrnehmungen äußerst fragwürdiger Handlungen des aktuellen Inhabers des Stuhles Petri, die veröffentlichten dubia, die veröffentlichte correctio filialis aus Anlass des Papstschreibens amoris laetitia aber auch die veröffentlichte Kritik an der Abu Dhabi-Erklärung und an dem dieser folgenden Schreibens fratelli tutti, die ich im Übrigen allesamt auch unterstützt habe, sowie das MP „Traditionis custodes“ besonders zu nennen. Das Verhalten des Papstes in diesen Fällen halte (nicht nur) ich für illegitim.
Zur Frage der Legalität erlaube ich mir zu bemerken, dass ein Papst in den Bereichen des Lehramtes, Heiligungsamtes und Leitungsamtes über die höchste, volle, unmittelbare und universale ordentliche Gewalt verfügt, die er immer frei ausüben kann, und er oberstes Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und Gerichtsorgan sowohl für den kirchlichen Bereich als auch weltlichen Bereich des souveränen Vatikanstaates ist. Seine Wahl unterliegt kirchlichen Normen, die konkrete Tatbestände und Verhalten (Rechte und Pflichten) der wahlberechtigten Kardinäle regeln sowie regelwidrige Verhalten - in Einzelfällen wie zB Simonie sogar mit eo ipso eintretender Exkommunikation - sanktionieren. Daraus folgt, dass die im Rahmen eines Wahlverfahrens ablaufenden Sachverhalte bzw Verhaltensweisen auf eine Legalität (Gesetzmäßigkeit, dh Übereinstimmung mit den päpstlichen Verfügungen) überprüft werden könnten. Bei näherer Betrachtung der verfügten Regelungen sind es vor allem zwei Regelungsinhalte, die die Wahlverhalten der Kardinäle vom rechtlichen (legalen, forum externen) Bereich in den bloß moralischen und sittlichen (legitimen, forum internen) Bereich verschieben und damit – genaugenommen - einer Legalitätskontrolle entziehen. Das Bewirken zum einen die allen Beteiligten auferlegte Schweige- und Geheimhaltungsverpflichtung, die eine Beweisführung bzw einen Nachweis von Gesetzwidrigkeit, etwa im Hinblick auf die Realisierung eines Tatbestandes der Simonie, von vorneherein verhindern. Zum anderen ist nach kanonischem Recht nur der Papst selbst für die Feststellung des Eintrittes einer mit einer illegalen Wahlhandlung verbundenen Exkommunikation zuständig, und welcher Papst, der infolge einer gesetzwidrigen Absprache oder eines gesetzwidrigen Versprechens gewählt, die Wahl angenommen und so in das Papstamt gelangte, wird nachträglich ein derart rechtswidriges Verhalten und somit illegalen Wahlverfahrens feststellen? Wohl kaum! Bei dem gegenwärtigen Papst erwarte ich das ohnehin nicht. Das heißt aber nicht, dass sich die Täter einer solchen Wahlmanipulation nicht verantworten müssen. Tatsache ist, dass nach den derzeit maßgebenden kirchlichen Rechtsgrundlagen, denen - auch durch das VK II - nicht formell oder materiell derogiert worden ist, der aktuell im Amt befindliche Papst als rechtmäßig gewählt zu gelten hat und ihm daher Jurisdiktionsgewalt zukommt.
Aus dem Blickwinkel der Legitimität stellt sich allerdings die Frage: Muss jeder Katholik einem Papst, und insbesondere dem Bergoglio-Papst, in jedem und allem Fall Gehorsam geleistet werden?
Diese Thematik ist schon mehrfach abgehandelt worden und gerade im Hinblick auf die Handlungen und Unterlassungen des aktuellen Inhaber des Stuhles Petri wieder hochaktuell und dissertationsfähig geworden; meine Antwort kann sich aber unter Bedachtnahme auf die technische Begrenztheit dieses Forums nur auf eine oberflächliche Reflexion stützten, die eingangs gestellte Frage mE nur folgendermaßen lauten: Nein, muss er nicht! Grundlage meiner Einschätzung sind primär KKK 882 und 883 in Zusammenschau mit Can 331, 332 § 2, 333 § 2 CIC 1983. Danach unterliegt der Römische Bischof kraft seines Amtes, nämlich als irdischer Stellvertreters Christi und Hirte der ganzen Kirche, grundsätzlich keiner Einschränkung. Ein Ruhen-Lassen-Müssen von (allen oder nur einigen) Amtsgeschäften ist nach den Wortlauten dieser Bestimmungen ausgeschlossen, lediglich ein Verzicht – wie die schmerzliche Vergangenheit ja zeigt - von allen Amtsgeschäften (nach Can 332 § 2 CIC 1983, aber auch schon nach dem CIC 1917) möglich. Diese Bestimmungen gewähren einem Papst bei zunächst oberflächlicher Betrachtung eine uneingeschränkte Kompetenz, über Menschen und Seelen (über das forum internum und forum externum) nach Belieben zu verfügen, und es nimmt daher nicht Wunder, dass der Widersacher nicht nur seinen Rauch in die Katholische Kirche hineinzubringen, sondern auch den Stuhl Petri durch einen Getreuen zu besetzen sucht. Dass ihm dieses Ansinnen gelingen wird, das hat auch schon Christus selbst angenommen, denn sonst wäre die Wortfolge, „und die Pforten der Hölle werden sie (die von ihm gestiftete Kirche) nicht überwinden“, ja logischerweise entbehrlich gewesen. Ist nun die „Herrschaft des Inhabers des Stuhles Petri (Bischofs von Rom) tatsächlich völlig unbegrenzt? Auch diese Frage kann mit „nein“ beantwortet werden, zumal sich aus sich Can 1752 CIC 1983 und der göttlichen Offenbarung Einschränkungen ergeben. Zum Einen legt die genannte CIC-Bestimmung – mE als sogenannte „escape-Klausel“ - das Seelenheil als das höchste Gesetz fest und bedroht demnach jedes Amtsgeschäft (Handlung, Unterlassung), das (die) dem Seelenheil zuwiderläuft, mit Anfechtbarkeit und/oder mit Nichtigkeit und Sanktionen, etwa auch mit einer Exkommunikation. Das Problem dabei ist allerdings, dass eine solche Widrigkeit (Nichtigkeit) von einer kirchlichen Institution - für Bischöfe oder Kardinäle wäre der Papst darüber zu befinden zuständig - festgestellt werden muss, wofür aber, wenn der Papst selbst der Urheber der Widrigkeit ist, kein Rechtsinstitut vorgesehen ist; ein derartiges, päpstliche Verhalten bleibt demnach – zu mindestens zur Zeit seiner aufrechten Funktion als Papst, also, wenn er weder gestorben ist noch zurückgetreten ist – nach den derzeitigen Rechtsrundlagen verfolgungs- und sanktionslos. Dasselbe gilt auch für den aktuellen Papst (manche, wie die Posterin Theresia Katharina, bezeichnen ihn als „den falschen Propheten“, andere behaupten gar Franziskus sei der Antichrist – beides wird wohl nicht zutreffen), der (so wie dies nach Meinung vieler namhafter Laien-Theologen und geweihten Theologen dem Bergoglio-Papst angelastet wird und mE erdrückende Verdachtsmomente in dieser Richtung bestehen) offensichtlich Häresien fördert, begünstigt oder verbreitet und/oder ein Schisma bewirkt und dadurch - nach Meinung mancher - ipso facto aller Leitungsgewalt verlustig geworden sei. (vgl die in diesem Zusammenhang erfolgten Ausführungen des (Anmerkung: noch traditions- und glaubenstreuen) Jesuiten Robert Bellarmin, der zur Häresie und deren Auswirkung auf die Jurisdiktionsgewalt erklärte: „Papa haereticus est depositus“) Im Übrigen lehren auch alle Kirchenväter, dass „offensichtliche Häretiker unmittelbar jegliche Jurisdiktion verlieren“. Nach Arnaldo Vidigal entfernen sich Häretiker selber von der Kirche, und es verbleibe deshalb keine geistliche Gewalt über jene, die in der Kirche verbleiben.
Auch wenn man davon ausgeht, dass offensichtliche Häretiker, die Kirche verlassen, und „ipso facto“ jegliche Jurisdiktion verlieren, bedarf es, wie bereits erwähnt, doch einer Institution, die die Häresie oder das Schisma feststellt. Meines Erachtens legt aber zusätzlich auch die göttliche Offenbarung, zB Apostelgeschichte 5,29, eine „escape-Klausel“, wonach wir Gott mehr gehorchen sollen als den Menschen, fest. Gott ist der Herr der Welt, er hat uns gemacht und deshalb darf er uns auch sagen, was wir tun sollen. Und wenn Gott uns etwas – im forum internum - sagt, dann ist es auch das Beste für uns, weil er uns liebt und alle Gebote, die er uns gegeben hat, sehr gut sind. Er möchte uns helfen und uns vor Fehlern schützen. Aus all dem folgt mE, dass eine dem Can 1752 CIC und AG 5,29 widerstreitende oder häretische oder schismatische päpstliche Anordnung zwar (auch nur vorläufig) für das forum externum, nicht aber für das forum internum Verbindlichkeit hat.
Im Hinblick auf die Legalität/Illegalität und Legitimität/Illegitimität der Handlungen des Bergoglio-Papstes wird allerdings sein Nachfolger oder ein Konzil darüber befinden und die inkriminierten Handlungen beheben können und auch dürfen; zu allerletzt wird aber Gott selbst der Richter sein!
Ich bin mir - abschließend - sicher, dass die Möglichkeit, dass ein nicht seinen Aufgaben gerecht werdender Mann sogar mit Zulassung des Heiligen Geistes zum Papst gewählt werden kann, um unseren Glauben zu prüfen, besteht, dass aber Gott, um einen unheilvollen Papst in seine Grenzen zu weisen und Seelen zu retten, bei gegebener Zeit selbst, wie er verheißen hat, eingreifen wird. Bis dahin gilt es, zusätzlich auch alle Gebete unablässig zu beten, die auch auf die Abwehr des Widersachers vom und – wie sich zuletzt mit dem MP „Traditionis custodes“ unmissverständlich zeigt - auf dem Hl Stuhl – falscher Prophet oder personaler Antichrist hin oder her - gerichtet sind.