Sie, kyriake, haben keine Ahnung, aber das in nahezu höchster Vollendung.
Kenner der kanonischen und dogmatischen Rechtsgrundlagen der Katholischen Kirche, insbesondere "APOSTOLORUM SUCCESSORES" wissen, dass mit dem Begriff „Papstwahl“ die Wahl des Bischofs von Rom als Nachfolger Petri bezeichnet wird.
Um Bischof von Rom zu werden, bedarf es in der Regel zweier Akte, im Sonderfall sogar dreier Akte. …Mehr
Sie, kyriake, haben keine Ahnung, aber das in nahezu höchster Vollendung.
Kenner der kanonischen und dogmatischen Rechtsgrundlagen der Katholischen Kirche, insbesondere "APOSTOLORUM SUCCESSORES" wissen, dass mit dem Begriff „Papstwahl“ die Wahl des Bischofs von Rom als Nachfolger Petri bezeichnet wird.
Um Bischof von Rom zu werden, bedarf es in der Regel zweier Akte, im Sonderfall sogar dreier Akte.
1. Akt: Wahl durch wahlberechtigte Kardinäle als Wahlkörper;
2. Akt: die vor dem Wahlkörper erfolgende Wahlannahme.
Ist der Gewählte noch kein geweihter Bischof, dann ist ein dritter Akt erforderlich, nämlich
3. Empfang der Bischofsweihe durch den Kardinaldekan noch im Konklave.
Dem zum Bischof von Rom Gewählten wird mit der Wahlannahme die Würde und das Amt (Ministerium) des Bischofs von Rom für die römische Teilkirche und unter einem die Würde und das Papstamt (Ministerium) des Oberhauptes der Gesamtkirche in Personalunion übertragen. Dies leitet sich von der Überlieferung her, dass Petrus der erste Bischof der Gemeinde von Rom war.
Beide Ämter (das Bischofsamt für die Diözese Rom und das Papstamt für die gesamte Katholische Kirche - ministerii) umfassen - für den jeweiligen Kompetenzbereich -folgende Aufgaben, Funktion, Dienste (munera): das munus docendi, das munus sanctificandi und das munus regendi.
Das Papstamt (ministerium) vermittelt dem Amtsinhaber (Funktionsträger) die höchste, volle, unmittelbare und universale ordentliche Leitungsgewalt über die Gesamtkirche in allen Bereichen und Teilkirchen, die er immer frei ausüben kann.
Die päpstliche Leitungsgewalt (munus regendi) berechtigt (und verpflichtet) zur höchsten Legislativ-, Exekutiv- und Judikativgewalt.
Dem Inhaber des Papstamtes wird dogmatisch auch die Eigenschaft und die Macht zugeschrieben, dass er unter bestimmten Voraussetzungen in Glaubens oder Sittenfragen bei strittigen theologischen Fragen verbindliche Entscheidungen herbeiführen kann.
Diese, durch das Ministerium berechtigende und verpflichtende Machtfülle kann der Amtsinhaber durch Verzicht aufgeben, und genau das hat Papst Benedikt XVI. auch mit seiner declaratio getan, denn damit hat er ua folgendes Erklärt:
„Im Bewußtsein des Ernstes dieses Aktes erkläre ich daher mit voller Freiheit, auf das Amt des Bischofs von Rom, des Nachfolgers Petri, das mir durch die Hand der Kardinäle am 19. April 2005 anvertraut wurde, zu verzichten, so daß ab dem 28. Februar 2013, um 20.00 Uhr, der Bischofssitz von Rom, der Stuhl des heiligen Petrus, vakant sein wird und von denen, in deren Zuständigkeit es fällt, das Konklave zur Wahl des neuen Papstes zusammengerufen werden muß.“
Auf das Ministerium kann nur samt und sonders verzichtet werden, nicht jedoch auf ein einzelnes munus.
Daraus folgt, dass sowohl der Verzicht auf das Amt des Bischofs von Rom und das Papstamt (ministerii und damit alle drei päpstlichen munera) als auch die Ausschreibung und Abführung der Wahl zum Bischof von Rom Riten war.
Ob die Wahlhandlungen das auch waren und daher ungültig waren, ist eine andere Geschichte. Kenner meiner Beiträge wissen um meine diesbezüglichen Ansichten.
Es ist schon unglaublich fies, wie manche den "Papa Ratzi" verleumden, instrumentalisieren und sich anmaßen, seine klare Erklärung durch verdummte und vedummende und verschwurbelnde Weise interpretieren zu müssen, nur damit es in eine skrude Denkweise passt.