micheal7, ich kann Ihnen zu Ihrem Posting vom 11. Mai erst jetzt antworten, weil mir - deswegen sei der Gloria tv-Redaktion mein aufrichtigster Dank erwiesen - die Gelegenheit einer temporären Abkühlphase auferlegt wurde. In der Sache möchte ich - nachträglich nun folgendes ausführen:
Die Glaubensinhalte und Tradition und damit die Legitimität (eine materielle Bindungswirkung für den Bereich des …Mehr
micheal7, ich kann Ihnen zu Ihrem Posting vom 11. Mai erst jetzt antworten, weil mir - deswegen sei der Gloria tv-Redaktion mein aufrichtigster Dank erwiesen - die Gelegenheit einer temporären Abkühlphase auferlegt wurde. In der Sache möchte ich - nachträglich nun folgendes ausführen:
Die Glaubensinhalte und Tradition und damit die Legitimität (eine materielle Bindungswirkung für den Bereich des forum internum) ansprechende Frage, ob sich Papst Franziskus als ein „wahrer“ Stellvertreter Christi erweist, lässt sich nur dann beantworten, wenn man sein Handeln (Unterlassen) an der Göttlichen Offenbarung, der Lehre Christi und der bis vor seiner Wahl geltenden Lehre der Katholischen Kirche misst.
Vielerseits werden - mE nicht unbegründete - Zweifel an der Legitimität (und auch Legalität) von Papst Franziskus vorgebracht. Daraus leite ich ab, dass grundsätzlich Überprüfungen und Bewertungen von Erklärungen, Handlungen und Unterlassungen des Papstes im Hinblick auf deren Legitimität vorgenommen werden. Ich finde es gut, wichtig notwendig und legitim, dass sich Katholiken eingedenk der Empfehlung, „prüft alles, das Gute behaltet“, jedoch stets im Einklang mit dem moralischen Grundlagen des Katholischen Glaubens, insbesondere im Hinblick auf die Tatbestände der Vermessenheit, Verleumdung und übler Nachrede - Gedanken über Fragen der Legalität und Legitimität (beide verfügen im Übrigen, wie von vielen leider oft verkannt wird, nicht über idente Begriffsinhalte) das forum externum betreffender rechtlicher als auch das forum internum betreffender moralisch relevanter Sachverhalte machen, darüber urteilen und sodann daraus die für ihr weiteres Verhalten erforderlichen Schlüsse ziehen.
Ich finde es abwegig, wenn dies ohne jedweden Verdacht und Begründung - sozusagen - „unter der Hand“ und bloßen Behauptungen geschieht. Keine Bedenken habe ich allerdings dann, wenn hinreichend begründete Verdachtsmomente vorliegen, an einer Legalität oder Legitimität von Sachverhalten bzw Tatsachen zu zweifeln, und deswegen einen Anlass zu einer Überprüfung, Beurteilung und allenfalls Bekanntgabe von daraus zu ziehenden Schlüssen und daran anknüpfenden, erforderlichen Verhaltensweisen geben und dies öffentlich - in rechter Weise, meint in der für brüderliche Zurechtweisungen vorgesehenen Art und Weise, versteht sich – geschieht. Als Beispiele für eine derartige Unbedenklichkeit erlaube ich mir die veröffentlichten dubia, die veröffentlichte correctio filialis aus Anlass des Papstschreibens amoris laetitia aber auch die veröffentlichte Kritik an der Abu Dhabi-Erklärung und an dem dieser folgenden Schreibens fratelli tutti sowie traditionis Custodes (der Titel dieser Anordnung kann in Ansehung seines Inhaltes mE nur als himmelschreiende Bosheit und Gemeinheit bezeichnet werden) zu nennen, die ich im Übrigen allesamt auch unterstützt habe. Das Verhalten (umfassend auch die Verweigerung der besonderen Aufgaben eines Papstes, nämlich die Förderung und Bewahrung des Glaubens sowie Stärkung der Brüder und Schwestern) in den obgenannten Fällen halte (nicht nur) ich ihn für illegitim; von einem „wahren“ Papst und Stellvertreter Christi kann aus meiner Sicht aus den genannten Gründen keine Rede sein. Über die Gründe für diese Annahme habe ich bereits mehrfach – auch in diesem Forum – geschrieben. Es besteht für mich kein Zweifel, dass auch ein Papst Häretiker und Apostat sein und sich einer Bindungswirkung für das forum internum begeben kann (Bergoglio alias Papst Franziskus liefert da ganz recht anschauliche Beispiele ad rem), woraus sich in solchen Fällen nicht nur ein Recht, sondern sogar auch eine Pflicht zum Widerspruch ergeben kann (vgl zB Papst Paul IV, Konstitution „cum ex apostolatus officio“ § 1, mit dem der Papst festschrieb, dass … der Römische Pontifex (=Bischof von Rom), der Gottes und unseres Herrn Jesus Christus Stellvertreter auf Erden ist, über die Völker und Reiche unbeschränkte Vollmacht und entscheidet richterlich über alle hat, ohne selber in dieser Welt richterlichem Urteil zu unterliegen; jedoch darf ihm widersprochen werden, wenn er als vom Glauben abgewichen erfunden wird“).
Zur Frage der Legalität erlaube ich mir zu bemerken, dass ein Papst in den Bereichen des Lehramtes, Heiligungsamtes und Leitungsamtes über die höchste, volle, unmittelbare und universale ordentliche Gewalt verfügt, die er immer frei ausüben kann, und er oberstes Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und Gerichtsorgan sowohl für den kirchlichen Bereich als auch weltlichen Bereich des souveränen Vatikanstaates ist. Seine Wahl unterliegt kirchlichen Normen, die konkrete Tatbestände und Verhalten (Rechte und Pflichten) der wahlberechtigten Kardinäle regeln sowie regelwidrige Verhalten - in Einzelfällen wie zB Simonie sogar mit eo ipso eintretender Exkommunikation - sanktionieren. Daraus folgt, dass die im Rahmen des Wahlverfahrens ablaufenden Sachverhalte bzw Verhaltensweisen auf eine Legalität (Gesetzmäßigkeit, dh Übereinstimmung …… mit den päpstlichen Verfügungen) überprüft werden könnten. Bei näherer Betrachtung der verfügten Regelungen sind es vor allem zwei Regelungsinhalte, die die Wahlverhalten der Kardinäle vom rechtlichen (legalen, forum externen) Bereich in den bloß moralischen und sittlichen (legitimen, forum internen) Bereich verschieben und damit – genaugenommen - einer Legalitätskontrolle entziehen. Das Bewirken zum einen die allen Beteiligten auferlegte Schweige- und Geheimhaltungsverpflichtung, die eine Beweisführung bzw einen Nachweis von Gesetzwidrigkeit, etwa im Hinblick auf die Realisierung eines Tatbestandes der Simonie, von vorneherein verhindern. Zum anderen ist nach kanonischem Recht nur der Papst selbst für die Feststellung des Eintrittes einer mit einer illegalen Wahlhandlung verbundenen Exkommunikation zuständig, und welcher Papst, der infolge einer gesetzwidrigen Absprache oder eines gesetzwidrigen Versprechens gewählt, …… die Wahl angenommen und so in das Papstamt gelangte, wird nachträglich ein derart rechtswidriges Verhalten und somit illegales Wahlverfahren feststellen? Wohl kaum! Bei dem gegenwärtigen Papst, dessen Wahlannahme auch der Jesuiteneid entgegensteht, erwarte ich das ohnehin nicht. Meine Hoffnung liegt allerdings darin, dass Gott selbst einschreitet oder der nachfolgende Papst (nach dem Ableben Bergoglios - einen Rücktritt schließe ich bei dieser Person aus), ex post ein diesbezügliches Ungültigkeitsverfahren durchführt und die Ungültigkeit feststellt. Das bedeutet, dass sich die Täter einer solchen Wahlmanipulation doch verantworten müssen. Solange dies nicht geschieht, ist Bergoglio im formalkirchenrechtlichen Sinn als legaler, dh rechtmäßiger Papst anzusehen.
Fazit: Bergoglio ist trotz kirchenrechtlich verpönter Sachverhalte als rechtlich gültiger, - formalrechtlich gesehen - legaler Papst anzusehen, eine materielle Bindungswirkung an seine das forum internum=Gewissen des einzelnen Gläubigen betreffenden, Glaube und Tradition widersprechenden Anordnungen zu behaupten, ist mangels Legitimität nicht, sondern sogar im Gegenteil ein Widerspruch als Verpflichtung gegeben – ihn als „wahren“ Papst zu bezeichnen ist mE aus dem Blickwinkel des materiellen katholischen Glaubens und der Tradition verfehlt.
Ich halte es daher, ohne in die Gefahr eines Schismas oder Glaubensabfalls zu kommen, für möglich, Bergoglio bloß formalrechtlich als legalen Papst anzuerkennen, jedoch einen Anspruch auf eine allumfassende Bindungswirkung im Gewissen zurückzuweisen und dennoch katholisch im Schoße der Mutter Kirche zu bleiben.